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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

V

Variable Kosten
Venture Capital
(engl. Abenteuer-Kapital = Risikokapital)
Verbindlichkeiten
Verbrauchsfolgefiktion
Verdeckte Gewinnausschüttung
Verfallklausel
Vergleichende Werbung
Vergütung
Verhaltensbedingte Kündigung
Verjährung
Verlegte Inventur
Verlust
Verlustverrechnung
Versendungskauf
Verteilzeit
Vertrag
Vertragsstrafen
Vertreter

Vertrieb
Vertriebskosten
Vertriebs-und
Verpackungskosten-Controlling

Verwendbares Eigenkapital
Virtuelle Organisation, bzw.
Virtuelles Unternehmen

Virtuelles Marketing
Vollkostenrechnung
Vollmacht
Vorauszahlungen
Vorbehalt der Nachprüfung
Vorgabezeit
Vorkalkulation
Vorratsgründung
Vorratsvermögen
Vorsichtsprinzip
Vorstellungsgespräch
Vorsteuer


Variable Kosten:
Variable Kosten sind Kosten, deren Entstehung und Höhe abhängig von der Beschäftigung sind.
Die variablen Kosten werden unterteilt in Kosten, die

  1. proportional (in dem Maß, wie die Unternehmensleistung steigt oder sinkt, steigen oder fallen auch die Kosten; 1. Näherung einer mathematischen Beschreibung des Verlaufs variabler Kosten),
  2. progressiv (die Kosten steigen überproportional an, wenn die Unternehmensleistung wächst) oder
  3. degressiv (die Kosten sinken, wenn die Leistung des Unternehmens steigt)

verlaufen. Nicht immer sind Kosten rein variabel. Manche Kosten haben auch einen bestimmten Anteil an Fixen Kosten (z. B. Kommunikationseinrichtungen wie Telefon, Fax). Siehe auch Deckungsbeitragsrechnung oder Vollkostenrechnung

Venture Capital (engl. Abenteuer-Kapital = Risikokapital)
Venture Capital ist ein vorübergehendes finanzielles Engagement von Investoren zur Finanzierung bestimmter Projekte oder ganzer Unternehmen.
Beteiligen sich Investoren an Projekten/Unternehmen, so setzen sie Venture Capital ein, das damit das Eigenkapital erhöht. Venture Capital ist somit eine Fremdfinanzierung ohne Bankbeteiligung und ohne rechtlicher Veränderung der Gesellschaft. Insofern ist das finanzielle Engagement ähnlich der stillen Teilhaberschaft. Venture Capital eignet sich vor allem für technologische Entwicklungen, die sehr kapitalintensiv sind, aber auch eine hohe Gewinnerwartung versprechen (aber auch japanische Komik-Filme werden "heute" so finanziert). Die Investoren stellen ihr Kapital nicht zuletzt deshalb zur Verfügung, weil sie sich innerhalb kurzer Zeit das Vielfache ihres Kapitaleinsatzes versprechen. Risikokapital wird von Einzelinvestoren, Großunternehmen oder auch Venture-Capital-Gesellschaften angeboten. Besondere Bedingungen für den Einsatz von Venture Capital: Projekte oder Unternehmensgründungen mit hoher Gewinnerwartung. Zinslose und tilgungsfreie Bereitstellung für einen fest vereinbarten Zeitraum. Häufig steht am Ende der Gang an die Börse. Die Investoren schöpfen dann aus der Emission der Aktien ihre Gewinne. Siehe auch ERP

Verbindlichkeiten:
Als Verbindlichkeiten werden Verpflichtungen gegenüber Dritten bezeichnet. Verbindlichkeiten sind somit immer Schulden, die in einer Bilanz auf der Passiv-Seite stehen.
Gegensatz zu den Verbindlichkeiten sind Forderungen.
Da Verbindlichkeiten zum Fremdkapital gehören, sind sie in der Bilanz auszuweisen. Kapitalgesellschaften müssen die Verbindlichkeiten in der Bilanz nach Gläubigern (z.B. Banken, Lieferanten, Anzahlungen) aufschlüsseln. Siehe auch Abtretung, Debitorenbuchführung oder Kreditorenbuchführung

Verbrauchsfolgefiktion:
Verbrauchsfolgefiktionen werden bei der Bewertung von Vorräten im unternehmerischen Umlaufvermögen angewendet, da es in aller Regel zu aufwendig ist, die genaue Verbrauchsfolge nachzuvollziehen.
Die gängigsten Bewertungen der Vorräte sind:

Diese Bewertungen sind sowohl handels- wie auch steuerrechtlich zulässig.
Daneben gibt es weitere Verbrauchsfolgefiktionen, die

zwar handels-, nicht aber steuerlich zugelassen sind, z.B:

  • Fifo (First in first out) und
  • Hifo (Highest in first out);

weder handels- noch steuerrechtlich zugelassen ist

  • Lofo (Lowest in first out).

Verdeckte Gewinnausschüttung:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist jede Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH, deren Ursache im Gesellschaftsverhältnis zu suchen ist, die sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind also Rechtsgeschäfte,

  1. die zu einer Vermögensminderung bei der GmbH führen oder
  2. eine Vermögensmehrung bei der GmbH verhindern,
  3. deren vereinbarte Leistungen außerhalb der ordentlichen Gewinnverteilung fließen und
  4. deren Grund im Gesellschaftsverhältnis zu suchen ist.

Verdeckte Gewinnausschüttungen kann es nur bei Kapitalgesellschaften geben, da diese als eigenständige Rechtspersönlichkeiten mit ihren Gesellschaftern steuerlich anzuerkennende Verträge abschließen können.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat zwei Ebenen:

  1. einmal den Grund,
  2. zum anderen die Höhe.

Unabhängig von der Höhe liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung immer dann vor, wenn Leistungen der GmbH an die Gesellschafter oder umgekehrt die der Gesellschafter an die GmbH nicht klar und eindeutig bestimmt und bestimmbar sind. Maßstab für die angemessene Höhe aller Leistungen ist der "fremde Dritte", dem ein ordentlicher Geschäftsleiter eine Leistung in ebensolcher Höhe zukommen lassen würde. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind ein Dauerstreitthema zwischen GmbH und dem Finanzamt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen können in allen Bereichen entstehen, in denen Leistungen zwischen GmbH und Gesellschaftern oder Personen, die diesen nahestehen, ausgetauscht werden.

Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen:

  • Auslandsreisen: Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführer können teils abzugsfähige Betriebsausgaben und teils verdeckte Gewinnausschüttung sein.
  • Beerdigungskosten, die die GmbH für die Beerdigung des Gesellschafter-Geschäftsführer trägt, sind insoweit verdeckte Gewinnausschüttung, als diese Kosten zwangsläufig von der Familie getragen werden müssen. Soweit aber eigene Aufwendungen der GmbH aus diesem Anlaß entstehen, sind sie Betriebsausgaben.
  • Bürgschaftszahlungen sind verdeckte Gewinnausschüttung, wenn nicht mehr mit einer Ersatzleistung gerechnet werden kann. Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß von Anfang an klar und eindeutig vereinbart sein. Die Vereinbarung muß zivilrechtlich wirksam sein. Das Verbot des Selbstkontrahierens und möglich Wettbewerbsverbote müssen beachtet werden.
  • Aufgabe von Ansprüche der GmbH gegenüber einem Dritten und es wird durch den Forderungsverzicht möglich, daß zwischen dem Dritten und dem Gesellschafter ein für diesen vorteilhaftes Geschäft zustande kommt, beinhaltet eine verdeckte Gewinnausschüttung.
  • Geburtstagsfeiern des Gesellschafter-Geschäftsführers sind regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen, und zwar auch dann, wenn zu einer besonderen Feier, deren Anlaß der Gesellschafter-Geburtstag ist, Geschäftsfreunde und leitende Angestellte geladen sind.
  • Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Schmiergeldzahlungen, muß er sie an die GmbH weiterleiten. Tut er dies nicht und verzichtet die GmbH auf ihren Anspruch, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
  • Erhalten GmbH-Gesellschafter, die auch als Stille Gesellschafter an ihrer GmbH beteiligt sind, aufgrund ihrer stillen Beteiligung eine Gewinnbeteiligung, kann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Entscheidend ist der Drittvergleich bezüglich der Angemessenheit der Gewinnbeteiligungen.

Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Körperschaftsteuer

Verfallklausel:
Die Verfallklausel in Verträgen besagt, daß ein Schuldner alle Rechte aus dem Vertrag verliert, wenn er seinen Verbindlichkeiten gar nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Verfallklauseln sind in der Regel Bestandteile von Miet- oder Kaufverträgen. Kann der Schuldner nicht bezahlen, verliert er alle Rechte aus dem Vertrag. Verfallklauseln in Kreditverträgen besagen, daß dem Schuldner die gesamte sofortige Rückzahlung der Kreditsumme auferlegt wird, wenn er mit Teilleistungen in Verzug gerät.

Vergleichende Werbung:
Vergleichende Werbung bedeutet, daß ein Vergleich von Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf als Instrument der Werbung eingesetzt wird entsprechend einer neuen Europäische Richtlinie.
Die vergleichende Werbung ist zulässig,

  1. wenn sie nicht irreführend ist,
  2. nur objektiv vergleichbare Eigenschaften unterschiedlicher Produkte vergleicht (muß nachprüfbar sein!),
  3. wenn sie nicht andere Firmen oder Marken herabsetzt oder verunglimpft,
  4. wenn sie nicht zu Verwechslungen führt und
  5. wenn sie die eigenen Produkte nicht als gelungene Imitation der anderen Marke darstellt.

Vergütung:
Unter Vergütung wird die Gesamtheit aller Lohn- oder Gehaltsbestandteile an den Arbeitnehmer verstanden.
Die Vergütung der Mitarbeiter ist ein wichtiges Feld betrieblicher Personalpolitik. Sie beinhaltet die Ausgestaltung und Bemessung der materiellen - monetären und nicht-monetären - Leistungen, die den Mitarbeitern im Austausch und als Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung bezahlt wird.
Der Unternehmer bestimmt maßgeblich die Vergütungspolitik seines Unternehmens. Er wählt aus den zahlreichen Möglichkeiten diejenigen Komponenten aus, die ihm am wirkungsvollsten erscheinen. Gleichzeitig werden Art und Ausgestaltung festgelegt.
Für alle Unternehmen bedeutet Vergütung eine belastende Kostenart, für die Mitarbeiter aber ist sie die materielle Existenzgrundlage und zugleich wesentlicher Motivationsfaktor. Diese beiden gegenläufigen Interessen müssen auf einen Nenner gebracht werden.
Die Vergütung hat zweifellos langfristige Konsequenzen für die Qualität und das Engagement der Mitarbeiter. Sie läßt sich nur vor dem Hintergrund der gesamten Unternehmens- und Personalpolitik, insbesondere auch der strategischen Perspektiven, zutreffend fällen. Entscheidend ist, daß die personalpolitischen- und letztlich die Unternehmensziele damit verwirklicht werden können. Die Vergütungspolitik sollte versuchen, eine gerechte Verteilung der Löhne zu gewährleisten. Eine absolute Lohngerechtigkeit existiert nicht, da ein objektives Verfahren zur Zuordnung betrieblicher Wertschöpfung auf die einzelnen Mitarbeiter fehlt. Somit müssen sich alle Mitarbeiter mit einer relativen Lohngerechtigkeit zufrieden geben. Zwar besteht zwischen dem Entgelt und der Mitarbeiterzufriedenheit ein eindeutiger Zusammenhang; maßgeblich für den Grad der Zufriedenheit des einzelnen ist jedoch nicht die absolute Höhe, sondern vielmehr das Abschneiden bei einem Vergleich mit Personen innerhalb oder außerhalb des Betriebs. Siehe auch Bruttolohn, Nettolohn, Tantiemen oder Zeitlohn

Verhaltensbedingte Kündigung:
Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine Form der Kündigung im Arbeitsrecht, die wegen des Fehlverhaltens eines Mitarbeiters ausgesprochen wird. Für eine verhaltensbedingte Kündigung ist es notwendig, daß der Mitarbeiter durch sein Verhalten seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verletzt hat, das entsprechende Verhalten abgemahnt wurde und der Mitarbeiter dennoch eine gleichgelagerte Verletzungshandlung wieder begeht.
Nicht jedes Fehlverhalten, für das eine Abmahnung ausgesprochen wird, berechtigt zu einer nachfolgenden Kündigung. Entscheidend ist vielmehr, daß der Mitarbeiter gegen konkrete vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat. Die Nicht-Erfüllung lediglich bestimmter, in ihn gesetzter Hoffnungen ist grundsätzlich irrelevant. Der verhaltensbedingten Kündigung vorzuschalten ist üblicherweise eine Abmahnung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Fälle der Vertragsverstöße im Vertrauensbereich sowie Konstellationen, in denen der Mitarbeiter unter keinen Umständen damit rechnen konnte, daß sein Arbeitgeber sein Verhalten tolerieren wird. Wieviel Abmahnungen erforderlich sind, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, ist nicht geregelt. Man geht davon aus, daß nur geringfügige Vertragsverstöße eher mehrere Abmahnungen vor Ausspruch der Kündigung erfordern, während gravierende, schwerwiegende Vertragsverletzungen auch bereits nach einmaliger Abmahnung und nachfolgender Wiederholung des Fehlverhaltens zur Kündigung führen können. Nach Ausspruch der Abmahnung kommt eine Kündigung erst dann in Betracht, wenn der Mitarbeiter ein gleichgelagertes Fehlverhalten erneut an den Tag gelegt hat. Nicht notwendig ist, daß das Fehlverhalten mit dem abgemahnten Verhalten identisch sein muß. Es gilt regelmäßig als ausreichend, wenn das neuerliche Fehlverhalten mit dem abgemahnten Verhalten gleichgelagert ist. Ist auch dies nicht anzunehmen, bedarf es einer neuerlichen Abmahnung. Ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar ist, dazu spielt u.a. eine Rolle:

  • die Schwere der Verletzungshandlung,
  • die Häufigkeit ihres Auftretens,
  • das Vorverhalten des Arbeitnehmers,
  • das Mitverschulden der Arbeitgeberseite,
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • das Lebensalter,
  • die Versetzungsmöglichkeit u.ä.

Beispiel für eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Fehlzeiten:
Sehr geehrter Herr Meier, zu unserem Bedauern müssen wir feststellen, daß Sie am 25.8., am 15.9. und am 22.9. 2000 ohne Angaben von Gründen gefehlt haben. Nachdem wir Sie wegen Ihres grundlosen Fehlens am 14.11 1999 mit Schreiben vom 15.11. 1999 und am 3.1.2000 mit Schreiben vom 3.1. 2000 abgemahnt hatten, sehen wir uns aufgrund Ihrer neuerlichen Verstöße gegen Ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag mit uns keine Möglichkeit mehr, Sie noch länger zu beschäftigen und kündigen hiermit das Arbeitsverhältnis zum 31.10. 2000.

Verjährung:
Verlust der Erzwingbarkeit eines Anspruchs infolge Zeitablauf. Der Gläubiger kann seine Forderung nicht mehr gerichtlich eintreiben. Der Schuldner erwirbt "Einrede der Verjährung" (=Leistungsverweigerungs-Recht). Verjährungsfristen belaufen sich je nach Vertrag oder Art des Vergehens von 30 bis 2 Jahre, letztens wurden sie aber in Italien stark herabgetzt.

Verlegte Inventur:
Bei der verlegten Inventur wird das Vorratsvermögen:

  1. entweder zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Schluß des Geschäfts- oder Wirtschaftsjahrs
  2. oder innerhalb der letzten 2 Monate nach dem Schluß des Geschäfts- oder Wirtschaftsjahrs erfaßt.

Die verlegte Inventur ist − neben der Stichtagsinventur und der Permanente Inventur − die 3. Möglichkeit, Inventur zu machen.
Die Werte, die bei der verlegten Inventur als Inventurwerte auf den Abschlußstichtag in der Bilanz stehen, sind vom eigentlichen Inventurtag bis zum Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen. Bei der verlegten Inventur muß - im Gegensatz zur Stichtags- und permanenten Inventur - nicht Art und Menge auf den Bilanzstichtag festgestellt werden. Es genügt, wenn der Gesamtwert des Bestands zum Bilanzstichtag festgestellt wird. Auch die Bestandsveränderungen zwischen Inventurstichtag und Bilanzstichtag nach Art und Menge müssen nicht aufgeführt werden. Es genügt völlig, wenn deren Wert aufgrund einer Lagerkartei erfaßt wird.

Verlust:
Als Verlust bezeichnet man den Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen.
Verluste können bei allen Einkunftsarten auftreten. Manche Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Siehe auch Gewinn-und-Verlustrechnung

Verlustverrechnung:
Verluste, die erwirtschaftet wurden, können steuerlich genutzt werden, indem sie positiven Einkünften gegengerechnet werden.

  1. Schritt: Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer Einkunftsart miteinander verrechnen.
  2. Schritt: Gewinne und Verluste aus verschiedenen Quellen innerhalb einer Einkunftsart miteinander verrechnen.
  3. Schritt: Positive und negative Einkünfte aller Einkunftsarten eines Kalenderjahres bis zu den zulässigen Beträgen saldieren.
  4. Schritt: Der verbleibende Verlust kann wahlweise in (begrenztem Betrag) zurückgetragen oder unbeschränkt vorgetragen werden.

Siehe auch Gewinn-und-Verlustrechnung

Versendungskauf:
Versendungskauf: Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet. Der Gefahrenübergang ist hier vorverlegt!
Beispiel: Kunde aus Bozen bittet den Lieferanten in Bari die Ware an ihn zu senden.
Gefahrübergang ist Bari.

Verteilzeit: Siehe Arbeitszeitermittlung

Vertrag:
Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch Willenserklärungen der Parteien zustande kommt. Verträge können dem Inhalt und der Form nach frei gestaltet werden (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Ihre Wirksamkeit unterliegt allerdings einschränkenden Regelungen, die im Rahmen der allgemeinen und speziellen Gesetzgebung festgeschrieben werden. So dürfen Verträge z. B. nicht:

Siehe auch Kaufvertrag

Vertragsstrafen:
Vertragsstrafen (auch Konventionalstrafen oder Pönalen genannt) werden die - wiederum vertraglich vereinbarten - Strafen genannt, die zu bezahlen sich eine der Parteien verpflichtet, wenn sie den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Solche Vertragsstrafen sollten immer dann vereinbart werden, wenn befürchtet werden muß, durch

  1. Schlechtlieferung,
  2. Nichtlieferung oder
  3. verspätete Lieferung

selbst einen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden oder einem Kunden wiederum Schadensersatz leisten zu müssen. Vertragsstrafen können beispielsweise auch für Nicht-Antritt, z.B. eines Arbeitsvertrags, vereinbart werden.

Musterformulierung Vertragsstrafe bei Kauf:
Sollte die Lieferung nicht bis spätestens zum ... zu den im Kaufvertrag genannten Bedingungen erbracht sein, verpflichtet sich der Verkäufer, pro verspätetem Werktag ... € (in Worten: ... EUR) an den Käufer als Vertragsstrafe zu bezahlen.
Die Verpflichtung, die Lieferung zu erbringen, bleibt von dieser Klausel unberührt.

Musterformulierung Vertragsstrafe bei Nicht-Antritt des Arbeitsvertrags:
Sollte Herr/Frau ... nicht wie vertraglich vereinbart am ... (Datum) seine/ihre Arbeit in der ... Firma beginnen und nicht mindestens die Hälfte der vereinbarten Probezeit absolvieren, verpflichtet er/sie sich, der ... Firma den durch eine Neu-Suche und Neu-Einarbeitung einer entsprechenden Arbeitskraft entstehenden Schaden zu ersetzen. Als Obergrenze des Schadensersatzes wird eine Summe von ... € vereinbart.

Vertreter: Siehe Handelsvertreter

Vertrieb:
Der Vertrieb ist der Unternehmensbereich, der für den Absatz von Produkten und Leistungen verantwortlich ist. Damit ist dies der Unternehmensbereich, der unmittelbar mit dem Markt verbunden ist und die Schnittstelle zwischen Unternehmen und Kunden darstellt.
Der Vertrieb hat vor allem 3 Aufgaben zu erfüllen:

  1. Er muß für das Unternehmen den Markt erschließen und das Warensortiment plazieren.
  2. Er ist zugleich Partner für den Kunden und muß ihn bedienen.
  3. Er muß durch Serviceleistungen die Kunden halten und den Markt absichern.

Für diese drei Aufgabengebiete stehen dem Vertrieb verschiedene Instrumente und Strategien zur Verfügung, die sich aus der Wettbewerbslage, der Organisation des Vertriebs und dem unternehmerischen Marketing ergeben. Insofern ist der Vertrieb

  • Teil eines Gesamtkonzepts des Unternehmens,
  • Teil des Marketing und
  • Teil der Produktpolitik und Absatzpolitik.

Innerhalb einer unternehmensspezifischen Marktpolitik verfolgt der Vertrieb vier wesentliche Strategien:

  1. 1. Die Produktstrategie (welche Produkte werden vom Markt angenommen bzw. verlangt?)
  2. Die Distributionsstrategie (auf welchen Absatzwegen gelangen die Produkte am wirksamsten zum Kunden?)
  3. Die Kommunikationsstrategie (Werbung, Präsentation und direkte Kundenkontakte)
  4. Die Preisstrategie (welche Preise werden angenommen ? Preispolitik des Unternehmens ?)

Der Vertrieb arbeitet mit Zielvorgaben, die er in einem Vertriebscontrolling permanent überprüft. Siehe auch Key-Account-Management oder Strukturvertrieb

Vertriebskosten:
Vertriebskosten sind alle Kosten, die anfallen, um ein Produkt auf den Weg zu bringen, also verkaufs- oder versandfertig zu machen. Auch die Kosten, die auf dem eigentlichen Weg entstehen (Fracht, Gebühren, Transport) gehören zu den Vertriebskosten.
Ebenfalls zu den Vertriebskosten zählen die Verpackungskosten.
Voraussetzung: Es handelt sich um die Außenverpackung,

  • die lediglich dem besseren Transport und
  • dem Schutz vor Schmutz oder Beschädigung dient.

Dagegen sind die Kosten für die Innenverpackung aktivierungspflichtige Herstellungskosten, wenn sie das Wirtschaftsgut überhaupt erst greifbar und transportabel machen.

Beispiel:
Die Flasche, in die ein Getränk abgefüllt wird, ist eine Innenverpackung. Die Kosten, die die Anschaffung, Herstellung und auch z.B. die Reinigung der Flaschen verursacht hat, gehören zu den Herstellungskosten des Getränks. Dagegen ist der Kasten, in dem die Getränkeflaschen zu Verkaufseinheiten zusammengefaßt werden, eine Außenverpackung. Damit gehört er zu den Vertriebs- und nicht zu den Herstellungskosten. Vertriebskosten dürfen steuerlich nicht als Herstellungskosten aktiviert werden. Siehe auch Herstellkosten, Vertrieb oder Vertriebs- und Verpackungskosten-Controlling

Vertriebs-und-Verpackungskosten-Controlling:
Vertriebs- und Verpackungskosten-Controlling wird das Controlling-System genannt, mit dem die Kostenentwicklungen in diesen Bereichen gesteuert werden.
Regelmäßig und gezielt werden

  • Ist-Werte mit Plan-Werten verglichen,
  • die Ursachen von möglichen Abweichungen analysiert und
  • Gegenmaßnahmen daraus entwickelt.

Zu den Vertriebskosten oder Verkaufsnebenkosten gehört alles, was im Unternehmen notwendig ist − oder für notwendig erachtet wird − um die Ware so zum Kunden bzw. Abnehmer gelangen zu lassen, daß sie dort funktionsfähig und im gewünschten Zustand ankommt. Welche konkreten Vertriebskosten oder Verkaufsnebenkosten entstehen, hängt natürlich maßgeblich davon ab, welche Produkte hergestellt, mit welchen Waren gehandelt und ob Kunden die Produkte und/oder Waren direkt beziehen bzw. zum Kunden gebracht werden müssen. Wer hier Kosten sparen möchte, sollte mit Hilfe des Controlling:

  1. überprüfen, ob Umverpackungen notwendig sind
  2. überprüfen, ob spezielle Materialien zur Umverpackung notwendig sind
  3. abgeschlossene Versicherungen überprüfen
  4. Outsourcing von Transportleistungen prüfen
  5. Outsourcing von Verpackungsarbeiten prüfen
  6. Outsourcing von Versendungsarbeiten (Letter-Shops, ...) prüfen

Siehe auch Marketing oder Vertrieb

Verwendbares Eigenkapital:
Der Begriff verwendbares Eigenkapital ist ein Begriff aus dem Recht der Körperschaftsteuer. Man versteht darunter das Eigenkapital der Körperschaft, das zur Ausschüttung verwendet werden kann, das also nicht zum Nenn- oder gehört.
Eigenkapital ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem auf der Aktivseite und der Passivseite der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen, das sich ohne Änderung der Körperschaftsteuer ergeben würde.
Das verwendbare Eigenkapital wird nach der Tarifbelastung gegliedert. Dabei hat sich als allgemeiner Sprachgebrauch entwickelt, daß man von

  1. Eigenkapital-Töpfen oder von
  2. EK-Töpfen spricht.

Die einbehaltenen (thesaurierten) Gewinne sind (in Deutschland) mit 40 % Körperschaftsteuer (EK 40) belastet. Die steuerfreien mit 0 (EK 0).
Die ausgeschütteten Gewinne werden (in Deutschland) immer mit 30 % Körperschaftsteuer belastet.
Erfolgt die Ausschüttung aus dem EK 40, erhält die GmbH 10 %-Punkte Gutschrift.
Erfolgt dagegen die Ausschüttung aus dem EK 0 muß die GmbH 30 % Körperschaftsteuer bezahlen.
Die 30 % Körperschaftsteuer kann der Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung als Vorauszahlung geltend machen (Anrechnungsverfahren). Siehe auch Thesaurierung oder Fixe Kosten

Virtuelle Organisation (Unternehmen):
Eine virtuelle Organisation ist ein vorübergehender Zusammenschluß von unabhängigen Unternehmen, verknüpft durch eine entsprechende Informationstechnologie (siehe Networking).
Die Ziele bestehen darin,

  1. Kosten zu teilen,
  2. Fähigkeiten zu ergänzen und
  3. Märkte gemeinsam zu erschließen.

Es gibt weder einen Hauptsitz noch ein Organigramm. Jede Firma bringt nur ihre jeweiligen Kernkompetenzen ein.
Virtuelle Unternehmen können für bestimmte Projekte eine Optimierung durch die Vernetzung unterschiedlichster Kompetenzen erreichen. Durch den temporären Charakter einer virtuellen Organisation muß man sich ganz besonders auf die Flexibilität und Lernfähigkeit der jeweiligen Teilnehmerfirmen und deren Mitarbeiter verlassen können. Anpassungsfähigkeit ist die Voraussetzung zum Zustandekommen und zur Überlebensfähigkeit einer solchen Organisationsform.
Das gegenseitige Vertrauen ist ein Grundpfeiler der virtuellen Organisation. Durch die Vernetzung werden gegenseitig Wissen und Information zur Verfügung gestellt, welche bei fehlendem Vertrauen mißbraucht werden können. Doch kann Kontrolle keine absichernde Rolle spielen, denn damit würde das Grundprinzip der virtuellen Organisation verletzt.
Die virtuelle Organisation ähnelt der bei großen Bau- oder Entwicklungsvorhaben häufigen Arbeitsgemeinschaft. Hier finden sich viele der Elemente einer virtuellen Organisation wieder:

  • zeitlich begrenzt,
  • Zusammenarbeit mit Konkurrenten
  • Zusammenarbeit mit Zulieferern,
  • Netzwerk,
  • kein Hauptsitz,
  • Einbringung der Kernkompetenzen.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Stabilität des Markts bzw. des Projekts:
Bei der Arbeitsgemeinschaft gilt es nur noch, das Projekt durchzuführen, denn Planung, Finanzierung und Genehmigung sind geklärt.
Beim virtuellen Unternehmen führt eine zusätzliche Anpassung an die Dynamik, Geschwindigkeit und Ungewißheiten des Markts und erleichtert die Reaktionen auf Veränderungen.
Die gegenseitigen Abhängigkeiten in der Wirtschaft werden sich ohne Zweifel verstärken; das gemeinsame Schicksal wird Vertrauensverhältnisse entstehen lassen müssen, deren Umfang den gemeinsamen Erfolg der Partner bestimmt. Die virtuelle Organisation ist also die Beschreibung eines Trends, der grundsätzliche Verhaltensnormen der Vergangenheit (z.B. Konkurrenzdenken zwischen Anbietern) in Frage stellt. Siehe auch Newsgroups oder Strategische Allianzen

Virtuelles Marketing: Siehe High concept

Vollkostenrechnung:
Eine Vollkostenrechnung bezieht alle variablen und Fixe Kosten in eine Gesamtrechnung ein.
Im Gegensatz zur Teilkostenrechnung differenziert die Vollkostenrechnung nicht die einzelnen Kostenarten und eignet sich demzufolge nicht als Controlling-Instrument. Die unzureichende Differenzierung der Vollkostenrechnung ermöglicht keine genaue Kostenanalyse. Sie ist lediglich dazu geeignet, ungefähre Kosten zu kalkulieren. Beispiel zur Vollkostenrechnung:



Umsatzerlöse: 10.000 € −
variable + fixe Kosten: 4.000 € =
Betriebsergebnis: 6.000 €

Siehe auch Deckungsbeitragsrechnung

Vollmacht:
Im Rechtsverkehr wird durch eine Vollmacht das Recht zur Vertretung übertragen. Damit ist die Vollmacht eine sogenannte übertragene Vertretungsmacht. Aus Beweisgründen sollte eine Vollmacht immer schriftlich formuliert sein, auch wenn grundsätzlich Vollmachten keiner bestimmten Form bedürfen.
Vollmachten werden für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt, um den eigentlichen Rechtsinhaber (z. B. Geschäftsführer, Unternehmer) in der täglichen Arbeit zu entlasten.

Beispiel: Die Erteilung der Prokura ist eine Generalvollmacht.
Der Bevollmächtigte vertritt damit in den Geschäften des Unternehmens den Unternehmer selbst.

In der Vollmacht können verschiedene Bestimmungen aufgenommen werden, die die Vertretungsmacht erweitern oder einschränken.
Vollmachten können jederzeit widerrufen werden; es sei denn, dies ist in der Vollmacht selbst ausgeschlossen. Siehe auch Handlungsvollmacht

Vorauszahlungen:
Unter Vorauszahlungen werden Zahlungen verstanden, die ein Steuerpflichtiger an die Steuerbehörden, wie z.B. das Finanzamt oder das Steueramt der Gemeinde zahlen muß.
Diese Steuervorauszahlungen leistet der Steuerpflichtige vor der Steuerfestsetzung auf die voraussichtliche Steuerschuld des Jahres, z.B.

Vorauszahlungen auf betriebliche Steuern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind Vorauszahlungen auf Personensteuern, z.B. die (Einkommensteuer).

Vorbehalt der Nachprüfung:
Vorbehalt der Nachprüfung bedeutet, daß ein Steuerbescheid zwar bezahlt werden muß, daß sich das Finanzamt aber vorbehält, zu einem späteren Zeitpunkt die Richtigkeit des Steuerbescheids zu überprüfen.
Damit kann die Finanzverwaltung Steuern noch nachfordern, sollten sich bei der späteren überprüfung herausstellen, daß der ursprüngliche Steuerbescheid zu niedrig angesetzt war. Ein Vorbehalt der Nachprüfung kann aber auch zugunsten des Steuerzahlers ergehen, beispielsweise dann, wenn Musterverfahren anhängig sind vor dem Europäischen Gerichtshof. In solchen Fällen endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewißheit beseitigt wurde. Geht das Musterverfahren zugunsten der Steuerzahler aus oder begünstigt die neue Gesetzesvorschrift die Steuerzahler, dann profitieren alle diejenigen davon, deren Steuerbescheid in den entsprechenden Punkten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden haben. Siehe auch Steuerbilanz

Vorgabezeit:
Vorgabezeit bedeutet die bei ordnungsgemäßer Erledigung einer Arbeit benötigte Normalzeit einschließlich der Verteilzeit. Siehe auch Arbeitszeitermittlung

Vorkalkulation:
Von einer Vorkalkulation spricht man dann, wenn vor Auftragserteilung ein Angebot abgegeben und ein Angebotspreis errechnet werden muß.
Um ein Angebot, das auch bindenden Charakter haben kann, sinnvoll und realitätsnah erstellen zu können und um bei Auftragserteilung kein Geld zuschießen zu müssen, muß als Angebotsuntergrenze festgestellt werden, welche Kosten das zu erstellende Produkt oder die zu erbringende Dienstleistung verursacht.
Die Vorkalkulation baut auf dem Plan für das zu erstellende Produkt oder der zu erbringenden Dienstleistung auf. Weiterhin mit eingerechnet werden das erforderliche Material sowie die Mengen und Lohnstunden mit den jeweils geltenden Werten. Die Fertigungszeiten können dabei entweder nach Erfahrungen geschätzt oder aus Rechentabellen (Richtwerttabellen) entnommen werden.
Gegenteil: Nachkalkulation

Vorratsgründung:
Vom Mantelkauf ist die Vorratsgründung einer GmbH oder Aktiengesellschaft (AG) zu unterscheiden. Hier wird unter Beachtung aller Gründungsvorschriften eine GmbH oder AG gewissermaßen auf Vorrat oder in Wartestellung gegründet.
Eine Vorratsgründung wird dann gemacht, wenn es zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt, aber dann sehr rasch notwendig ist, eine GmbH oder AG zur Verfügung zu haben, die voll funktionsfähig bestimmte Geschäfte aufnehmen kann. Allerdings muß bereits im Stadium der Gründung der Gegenstand des Unternehmens in der GmbH-Satzung (siehe Gesellschaftsvertrag) verankert werden. Das ist aber in aller Regel kein Hinderungsgrund, da der Unternehmensgegenstand durch eine SatzungsÄnderung, die die Existenz der GmbH als solche nicht berührt, geändert werden kann. Siehe auch Mantelkauf

Vorratsvermögen:
Das Vorratsvermögen gehört zum Umlaufvermögen eines Unternehmens und umfaßt

  • Rohstoffe,
  • Hilfsstoffe,
  • Betriebsstoffe sowie
  • Waren

Siehe auch Eiserner Bestand

Vorsichtsprinzip:
Das Vorsichtsprinzip ist ein handelsrechtliches Bilanzierungsprinzip und besagt, daß sich kein Unternehmer reicher rechnen darf, als er ist.
Zum Vorsichtsprinzip gehören eine ganze Reihe weiterer Prinzipien, wie z.B.

Diese Prinzipien aus der Handelsbilanz gelten auch in der Steuerbilanz. Wo die Handelsbilanz Wahlrechte gewährt, werden diese bezüglich der Aktiva in der Steuerbilanz zu Ansatzpflichten, bezüglich der Passiva in der Steuerbilanz zu Ansatzverboten.

Vorstellungsgespräch:
Nach Aufnahme eines Beurteilungsbogens läßt ein Vorstellungsgespräch zwischen künftigen Arbeitgeber und Bewerber ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis entstehen, das wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten begründet. Dabei ist es unerheblich, ob das Bewerbungsgespräch tatsächlich zum Abschluß eines Arbeitsvertrages geführt hat, oder ob die Verhandlungen vor dem eigentlichen Vertragsschluß endeten.

Vorsteuer:
Vorsteuer nennt man die Umsatzsteuer, die in einer Rechnung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgewiesen ist und für den Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen bezahlt werden muß.
Die Vorsteuer kann mit der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer verrechnet werden. Nur der Unterschiedsbetrag muß an das Finanzamt abgeführt werden. Der formelle Weg ist einfach:
Der Unternehmer macht die Vorsteuerbeträge in einer Summe in der Voranmeldung geltend. "Das Finanzamt glaubt ihm zunächst blind". Nur wenn der eingeforderte Vorsteuerbetrag eklatant von den bisher geltend gemachten Beträgen abweicht, ist es wahrscheinlich, daß das Finanzamt nachfragt, warum das so ist. Wer aber den Sachverhalt dann aber plausibel erklären kann, muß keine Betriebsprüfung (Umsatzsteuersonderprüfung) und auch nicht den Vorwurf der Steuerhinterziehung fürchten. Der einzelne Betrag der beanspruchten Vorsteuer ergibt sich also nicht aus der Umsatzsteuervoranmeldung, sondern aus den einzelnen Rechnungsbelegen.
Es ist für die Geltendmachung der Vorsteuer uninteressant, ob die erhaltene Rechnung bereits bezahlt ist oder nicht. Ebenso wie es in aller Regel für die Abführung der Umsatzsteuer gleichgültig ist, ob der Kunde den Bruttorechnungsbetrag bereits bezahlt hat oder nicht.
Sobald der Unternehmer die Rechnung erhalten hat, kann er in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer geltend machen, ebenso wie er die ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muß, sobald er die Rechnung geschrieben hat (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten).
Als Vorsteuer abziehbar ist grundsätzlich nur die offen ausgewiesene (deutsche) Umsatzsteuer. Der Abzug bzw. die Vergütung ausländischer Umsatzsteuer, einschließlich der aus den EU-Mitgliedstaaten, für von dort bezogene Leistungen ist Sache des ausländischen Umsatzsteuerrechts. Die ausländischen Staaten vergüten den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen die von ihnen entrichtete ausländische Umsatzsteuer (Vorsteuer) durch eine zentrale Erstattungsbehörde.