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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

K

Kaizen
Kalkulatorische Abschreibungen
Kapitalgesellschaft
Kartell
Kaufvertrag
Kaufvertrags-Arten
Kennzahlen
Kettenarbeitsverhältnis
Key-Account-Management
Keynes
KG (Kommanditgesellschaft)
Kleinunternehmer
Kollektives Arbeitsrecht
Kommanditgesellschaft (KG)
Kommisionär
Kommissionsgeschäft
Konjunktur
Konkurrenzklausel
Konkurs (Insolvenz)
Konnossement
Konsignationslage
Konsulatsfaktura
Kontenklassen



Kontenrahmen
Kontierung
Konto
Konventionalstrafe
Konzern
Kooperation
Körperschaftsteuer
Kosten
Kostenarten
Kostenstelle
Kostenträger
Kostenumlage
Krankenversicherung
Kreditbilanzen
Kreditorenbuchführung
Kreditsicherung
Kulanz
Kündigung (Arbeitsrecht)
Kündigungsfrist
Kuppelproduktion
Kurs
Kurswert


Kaizen:
Unter Kaizen wird eine Strategie verstanden, die kontinuierliche Qualitätsverbesserungen zum Ziel hat. Diese aus Japan kommende Denkweise betont die langfristige, andauernde und undramatische Qualitätsverbesserung in kleinen Schritten, Anpassungsfähigkeit und Teamarbeit. Mit Kaizen wird eher eine Geisteshaltung als eine Methode beschrieben. Kaizen unterscheidet sich darin von der westlich orientierten Denkweise, die eher von dramatischen Quantensprüngen, Kreativität und Individualität ausgeht. In westlichen Wirtschaftssystemen verfolgt das Total Quality Management (TQM) ähnliche Ziele wie Kaizen. Siehe auch Change Management oder Lernende Organisation

Kalkulatorische Abschreibungen:
Die kalkulatorische Abschreibung ist die betriebswirtschaftliche Abschreibung nach der effektiven wirtschaftlichen Nutzungsdauer einer Anlage. Sie wird nach Verbrauchsgesichtspunkten erarbeitet.
Eine Anlage wird nach den Kriterien

  1. Veralterung aufgrund von Verbrauch (normale Abnutzung),
  2. Veralterung aufgrund von Verwitterung oder Korrosion,
  3. Veralterung aufgrund des technischen Fortschritts und
  4. Veralterung aufgrund von Änderungen in den Verbrauchergewohnheiten abgeschrieben.

Am geläufigsten ist die Abschreibung aufgrund der Veralterung und des technischen Fortschritts. Die Nutzungsdauer muß nach den effektiven betrieblichen Verhältnissen festgelegt werden. Zu beachten ist dabei unbedingt, daß sich die Nutzungsdauer durch geplante Instandhaltung wesentlich verlängern läßt. Siehe auch Abschreibung oder Nutzungsdauer

Kapitalgesellschaft:
Eine Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Steuerpersönlichkeit (Körperschaftsteuer). Die daran Beteiligten (Anteilseigner, Aktionäre) beziehen Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die häufigsten Kapitalgesellschaften sind GmbHs und Aktiengesellschaften. Aber auch Genossenschaften und Vereine gelten als Kapitalgesellschaften oder - so der steuerliche Ausdruck - Körperschaften. Die Aktiengesellschaft (AG) als Kapitalgesellschaft hat z.B. in Deutschland im mittelständischen Bereich noch recht wenig Bedeutung. Erst über die sogenannte kleine Aktiengesellschaft gewinnt sie langsam an Attraktivität.
Die Rechtsform, die die größte Bedeutung für den Mittelstand besitzt, ist die GmbH, ebenfalls eine Kapitalgesellschaft.
Bei den Kapitalgesellschaften steht die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Alle Kapitalgesellschaften haben ein - gesetzlich in der Mindesthöhe genau definiertes - vertraglich festgelegtes Kapital, das von den Gesellschaftern aufgebracht wird.
Kapitalgesellschafter sind nicht zur persönlichen Mitarbeit verpflichtet, aber sie können mitarbeiten. Bei der Kapitalgesellschaft herrscht eine den Beschäftigten oft fremde Organisation, da Vertretung und Geschäftsführung in den Händen von Personen liegt, die nicht notwendigerweise auch Gesellschafter sind. Als juridische Person kann eine Kapitalgesellschaft auch Verträge mit ihren Gesellschaftern schließen. Arbeiten sie in der Gesellschaft mit und erhalten sie dafür Gehalt, beziehen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kapitalgesellschaft haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter belastet sein Privatvermögen also nicht, es sei denn, sie gehen besondere Verpflichtungen, wie beispielsweise Bürgschaften, ein.
Die Anteile an der Kapitalgesellschaft sind frei veräußerbar und können ohne Einschränkungen vererbt werden.
Ausnahme: Im Gesellschaftsvertrag/Satzung werden entsprechende Vorbehalte gemacht. Es ist zulässig, in der Satzung die Verfügbarkeit der Anteile einzuschränken. Die Kapitalgesellschaft ist auch steuerlich ein eigenständiges Subjekt. Ihr Einkommen wird der Körperschaftsteuer unterworfen.
Der Gewinn der Kapitalgesellschaft wird nach den einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften festgestellt, die durch bestimmte Regelungen des Gesetzes ergänzt werden. Siehe dazu auch Aktiengesellschaft, Einzelunternehmen (oder Einmanngesellschaft), GmbH oder Körperschaftsteuer

Kartell:
Vertraglicher Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehme, die einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit aufgeben. Ziel ist in der Regel, die Begrenzung oder sogar Ausschaltung des Wettbewerbs.
Die Bildung von Kartellen ist prinzipell verboten (z.B. Preiskartelle). Siehe auch Konzern.

Kaufvertrag:
Ein Kaufvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das seitens des Verkäufers auf die Veräußerung oder seites des Käufers auf den Kauf von mobilen oder immobilen Gegenständen und/oder Rechten aller Art gerichtet ist.
Die meisten Kaufverträge sind formfrei, d.h., es ist keine Form vorgeschrieben, damit sie gültig sind. Solche Kaufverträge können beispielsweise auch mündlich abgeschlossen werden.
Ausnahmen: z.B. ein Kaufvertrag über eine Immobilie oder der Kaufvertrag über einen GmbH-Anteil muß notariell beurkundet werden. Nur dann sind diese Verträge gültig.

Beispiele zu verschidenen Arten von Kaufverträgen:

  • Abzahlungskauf: Der Kaufpreis ist in Raten zu bezahlen. Der Verkäufer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät.
  • Barkauf: Kaufpreis wird bezahlt, wenn gekaufte Sache übergeben wird.
  • Deckungskauf: Der Käufer beschafft sich anderweitig Ersatz, weil der Verkäufer den eigentlichen Kaufvertrag nicht erfüllt.
  • Forderungskauf: Eine Forderung, für deren rechtlichen Bestand der Verkäufer haftet, wird verkauft.
  • Gattungskauf: Kauf einer im einzelnen unbestimmten, aber von der Gattung her bestimmbaren Sache. Kauf erfolgt nur nach Sachmerkmalen, z.B. 3000 Sack Mehl im Unterschied zum Stückkauf.
  • Handelskauf: Einer der Vertragspartner ist ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes (einseitiger Handelskauf). Sind beide Vertragspartner Kaufleute im Rahmen ihres Handelsgewerbes spricht man von einem zweiseitigen Handelskauf.
  • Bedingter Kauf: Aufschiebende Bedingung ist, daß der Käufer die Sache billigt.
  • Konditionskauf: Käufer darf die Ware zurückgeben, wenn er sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht (wieder-)verkauft hat.
  • Mietkauf: Recht des Mieters, die Mietsache käuflich zu erwerben. Oft werden die bis dahin gezahlten Mieten auf den Kaufpreis angerechnet (Leasing).
  • Selbsthilfeverkauf: Käufer befindet sich im Annahmeverzug. Verkäufer verkauft die Sache anderweitig. Streckengeschäft: Weiterverkauf der Ware durch einen Zwischenhändler, der die Ware selbst garnicht auf Lager nimmt.
  • Stückkauf: Eine ganz bestimmte Sache, und nur die, wird gekauft. Unterschied: Gattungskauf.
  • Zielkauf: Der Kaufpreis wird innerhalb einer bestimmten Frist (Ziel) bezahlt. Erst wenn das vereinbarte Ziel überschritten ist, gerät der Käufer in Zahlungsverzug. Gegenteil: Barkauf.

Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, können Kaufleuten den Gerichtsstand vertraglich frei vereinbaren. Sie sind weder an den Sitz des Verkäufers noch an den Sitz des Käufers gebunden. Der Gerichtsstand kann auch formfrei vereinbart werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Gerichtsstand, wenn er nicht schon in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig festgeschrieben wird, schriftlich zu vereinbaren. Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertrag

Kaufvertrags-Arten:
Für die Unterscheidung von Kaufverträgen gibt es verschiedene Einteilugen:

Siehe auch Lieferbedingunungen

Kennzahlen:
Kennzahlen sind Meßwerte, die der Analyse betrieblicher Zustände dienen. Es handelt sich bei diesen Zahlen um betriebsinterne Soll- und/oder Ist-Größen. Grob lassen sich Kennzahlen in Grundzahlen oder absolute Zahlen (z.B. Gewinn, Verlust, Bilanzsumme) und in Verhältniszahlen (z.B. Kosten zu Umsatz, Umsatz je Mitarbeiter) einteilen. Kennzahlen sollen einen hohen Aussagewert besitzen und damit anzeigen, in welcher Situation sich der augenblickliche oder langfristige Betriebsprozeß befindet. (Siehe auch Return on Investment oder Rentablität)
Kennzahlen dienen zum einen der Unternehmensführung oder Führungspersonen in Teilbereichen des Betriebs zur Entscheidungsfindung, um frühzeitig entsprechende Weichen stellen zu können. Zum anderen können sie für Betriebsvergleiche (Benchmarking) oder Abteilungsvergleiche herangezogen werden. Außerdem sind Kennzahlen zu den Bilanzwerten unverzichtbar. Hier unterscheidet man vor allem die Kennzahlen:

Kennzahlen lassen also Aussagen über ganz unterschiedliche Unternehmensbereiche zu. In erster Linie werden sie zur finanziellen Lage des Betriebes errechnet; doch auch sogenannte weiche Kennzahlen können vor allem im Dienstleistungsbereich (z.B. über Kundenzufriedenheit) wichtige Signale setzen. Weiche Kennzahlen lassen sich durch Umfragen bei Kunden gewinnen oder die Motivation der Mitarbeiter wird mit einer Fehlzeitenanalyse festgestellt.
Hier eine Übersicht zu den Kennzahlen; siehe auch Benchmarking, Bilanz oder Controlling

Kettenarbeitsverhältnis:
Als Kettenarbeitsverhältnis wird bezeichnet, wenn mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einem Arbeitnehmer hintereinander folgen. Kettenarbeitsverhältnisse sind nicht zulässig, da dadurch Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes umgangen werden. Unter bestimmten Umständen werden Kettenarbeitsverhältnisse erlaubt, wenn ein sachlicher Grund dazu durch die betriebliche Situation gegeben ist. In diesem Rahmen ist es möglich, dreimal innerhalb von zwei Jahren Gesamtdauer einen befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitnehmer zu verlängern.

Key-Account-Management:
Das Teilgebiet der Marketing- und Vertriebsorganisation, das sich mit Schlüsselkunden befaßt, bezeichnet man als Key-Account-Management (engl. aus Schlüssel und Rechnung zusammengesetzt). Key-Account-Management wählt Schlüsselkunden nach bestimmten Auswahlkriterien aus und ordnet sie namentlich einzeln oder als Gruppe Key-Account-Managern zu.
In der Vertriebsorganisation müssen jene Kunden besonders betreut werden, die in vielfacher Hinsicht dem Unternehmen Erfolge sichern. Schlüsselkunden sind demnach Kunden,

  • die ein überdurchschnittliches Umsatzpotential haben,
  • die als Referenzkunden genutzt werden können oder
  • die Synergie-Effekte für das eigene Wachstumspotential versprechen.

Die Schlüsselkunden werden beim Key-Account-Management konzentriert und systematisch betreut. Mitunter kann dieser Service sogar eine gemeinsame Produktentwicklung zwischen Unternehmen und Schlüsselkunden zum Ziel haben. Eine ausführliche Beratung bei Problemlösungen oder Schulungen von Schlüsselkunden sind weitere Elemente des Key-Account-Managements. Intern setzt das Management auf ein eigenes fortwährendes Controlling, den zukünftigen Bedarf der Schlüsselkunden schnell erkennt und darauf reagiert. Siehe auch Vertrieb oder Werbung

Keynes:
Volkwirt, John Maynard Keynes (1883-1946). Keynes weißt dem Staat die Aufgaben zu bei wirtschaftliche Fehlentwicklungen (z.B. Arbeitlosigkeit) mit einer Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage auszugleichen:
Wenn z.B. Unternemen und Haushalte zu wenig nach Gütern nachfragen, soll der Staat mit eigener Nachfrage (Steigerung der Nachfrage von öffentlichen Haushalten) zwischen-steuern. Keyns Theorie (Keynesinismus) ist wegen der einseitigen Betragtung der Nachfrage umstritten. Als Gegenpol dieser Theorie der Nachfrage entstand der Monetarismus.

KG: Siehe Kommanditgesellschaft

Kleinunternehmer:
Als Kleinunternehmer werden die Unternehmer bezeichnet, deren Umsätze so gering sind, daß der Fiskus darauf verzichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer von ihnen zu erheben.
Kleinunternehmer ist derjenige, der insgesamt im vorangegegangenen Kalenderjahr (Bezug 2007) nicht mehr als 7000 € umgesetzt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als dies umsetzen wird.

Kollektives Arbeitsrecht:
Als kollektives Arbeitsrecht wird jener Bereich des Arbeitsrechts bezeichnet, der sich auf die einheitlichen Regelungen von Arbeitsverhältnissen bezieht. Zum kollektiven Arbeitsrecht gehört das Tarifvertragsrecht und verschiedene arbeitsrechtliche Gesetze wie z.B. das Mutterschaftsgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz. Kollektives Arbeitsrecht wird in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen umgesetzt.

Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist eine Personengesellschaft, die mindestens aus einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist) besteht.
Durch den Gesellschaftsvertrag, der nicht zwingend, aber zweckmäßigerweise schriftlich abgeschlossen werden sollte, beginnt die Gründung. Der Notar meldet die Gesellschaft unter ihrem Namen (Firma) zur Eintragung in das Handelsregister an. Bei der Anmeldung müssen die Gesellschafter mit ihrer Bezeichnung (Komplementär = Vollhafter, Kommanditist = Teilhafter) und der Art und Höhe ihrer Einlage angegeben werden. Mit der Eintragung und der Veröffentlichung als Registermitteilung ist die Gründung abgeschlossen. Der Komplementär haftet sowohl mit seiner Einlage als auch mit seinem Privatvermögen unbeschränkt. Der Kommanditist dagegen haftet nur bis zur Höhe der vereinbarten Einlage oder Haftungssumme. Voraussetzung der Haftungsbegrenzung ist die Eintragung als Kommanditist ins Handelsregister sowie die Leistung der Einlage, die dann nicht zurückgezahlt werden darf. Ansonsten gilt die Haftungsbegrenzung nicht. Die Geschäftsführung und die Vertretung ist nach der gesetzlichen Regelung dem Vollhafter (Komplementär) vorbehalten. Die Gesellschafter können jedoch vereinbaren (schriftlich ist zweckmäßig), daß auch der Kommanditist in die Geschäftsführung einbezogen wird. Würde er jedoch die Gesellschaft auch nach außen vertreten, riskiert er, daß seine Haftungsbegrenzung verloren geht. Dann würde auch er unbeschränkt mit seinem Privatvermögen haften. Auch die KG kann durch Beschluß der Gesellschafter einem Mitarbeiter Vertretungsvollmacht (Prokura) erteilen. Die Prokura muß dem Registergericht gemeldet und im Handelsregister eingetragen werden. Üblicherweise wird die Gewinnverteilung im Verhältnis der Einlagen vorgenommen. Dieses muß jedoch vereinbart werden. Wenn nicht, gilt die Regelung des Gesetzes. Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Stimmrecht

Kommisionär: siehe Kommisionsgeschäft

Kommissionsgeschäft:
Wer sich in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung geschäftlich betätigt, betreibt ein sogenanntes Kommissionsgeschäft. Waren oder Wertpapiere werden in Kommission vom Kommissionär übernommen und an Dritte verkauft. Der erzielte und vorher vereinbarte Kaufpreis wird dann nach Abzug einer Provision an den Kommittenten (Rechnungsträger, sozusagen der Auftraggeber) ausbezahlt.
Kommissionsgeschäfte sind vor allem bei Waren üblich, deren Verkaufschancen nicht übermäßig hoch eingeschätzt werden (z.B. bei Auslandsgeschäften). Das Kommissionsgeschäft wird in einem Kommissionsvertrag geregelt, der insbesondere

  • die Zahlungsmodalitäten,
  • die Lagerung und
  • Sicherung der Güter,
  • Haftungsfragen und
  • Kontrollen, sowie
  • Kündigungsklauseln

beschreibt. Der Verkauf der Kommissionsware gegenüber Dritten ist vom Kommissionsgeschäft zu unterscheiden. Das Ausführungsgeschäft unterliegt der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Kommissionär hat gegenüber seinem Kommittenten besondere Gehorsams-, Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflichten, die im Handelsgesetz geregelt sind.

Muster eines Kommissionsvertrags:

zwischender Firma Paulig GmbH, Musterstraße 1, 1111 Musterstadt - Kommittent - und
der Firma Mangold und Partner, Musterstraße 2, 2222 Musterstadt - Kommissionär -
wird folgender Kommissionsvertrag geschlossen:
§ 1 Kommissionsgut: Der Kommittent liefert dem Kommissionär bis zum 15. eines jeden Monats Töpferwaren zu einem Verkaufswert von 2.000 € zum kommissionsweisen Verkauf.
§ 2 Versicherung: Der Kommissionär verpflichtet sich, die Töpferwaren gegen Einbruch und Wasserschäden sowie gegen die Beschädigung durch Dritte zu versichern.
§ 3 Verkaufspreise: Der Verkauf der Töpferwaren hat zu den vom Kommittenten ausgegebenen Stückpreisen zu erfolgen. Eine Änderung der Preise wird dem Kommissionär mindestens eine Woche vor der Änderung mitgeteilt. Ein über- oder Unterschreiten der Preise ist nur mit Zustimmung des Kommittenten gestattet.
§ 4 Provision: Für jedes verkaufte Stück der Töpferwaren erhält der Kommissionär eine Provision von 23 % des Verkaufspreises. Damit sind auch alle Lagerkosten abgegolten, ebenso Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verkauf stehen (Verpackung, Transport etc.).
§ 5 Abrechnung: Der Kommissionär rechnet mit dem Kommittenten bis zum 20. eines jeden Monats über den im Vormonat erzielten Verkauf ab. Für die im Abrechnungszeitraum nicht verkaufte Töpferware wird der Verkaufswert um 20 % gemindert, unabhängig davon, ob der Kommissionär die Ware zum vollen Verkaufspreis abführt. Die Töpferware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Kommitenten.
§ 6 Haftung: Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für Verluste oder Beschädigungen der Töpferware. Die Haftung gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kommissionär die Ware geprüft und in sein Lager übernommen hat.
§ 7 Kontrollen: Der Kommittent ist berechtigt, jederzeit eine Bestandsfeststellung seiner gelieferten Ware zu machen. Er ist befugt, dazu die Lager- und Geschäftsräume des Kommissionärs zu betreten. Außerdem hat ihm der Kommissionär Einsicht in das Verkaufsbuch zu gewähren.
§ 8 Kündigung: des Vertrages Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum letzten Tag eines Monats gekündigt werden.
§ 9 Änderungen: Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 10 Gerichststand Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Kommissionsvertrag ist Musterstadt. Musterstadt, den 12. 5.

Datum, Paulig GmbH, Geschäftsführer, Mangold & Partner (Kommittent)
(Kommissionär)

Siehe auch Vertrag

Konjunktur:
Die volkswirtschaftlichen Güter- und Geldströme verlaufen in Schwankungen. Die konjunkturellen Schwankungen lassen sich in folgende Phasen zerlegen:

  • Hochkonjunktur (Boom)
    • hohe Güternachfrage
    • steigende Löhne, Preise
    • hohes Zinsniveau
    • hohe Nachfrage nach Arbeitskräften
  • Rezession (Abschwung)
    • Abschwächung der Hochkonjunktur
    • pessimistische Beurteilung der Wirtschaftslage
    • Rückgang der Nachfrage
    • fehlende Investition
    • stagnierende bzw. sinkende Preise
  • Depression (Tiefstand)
    • anhaltender Rückgang der Nachfrage
    • Kurzarbeit, Abbau von Arbeitsplätzen
    • weitverbreiteter Pessimismus
  • Aufschwung (Expansion)
    • optimistische Erwartung der Nachfrager und Anbieter
    • erhöhte Produktion
    • Rückgang der Arbeitslosigkeit
    • steigende Preise, Löhne

Konkurrenzklausel:
Die Konkurrenzklausel ist eine Vertragsklausel, die während der Laufzeit eines Vertrags oder danach, bestimmte Geschäfte oder Handlungen bei Schadensersatzandrohung verbietet.
Die Konkurrenzklausel tritt in vielerlei Vertragsarten auf. Hauptsächlich wird sie in

  • Arbeitsverträgen,
  • Kooperations- und
  • Gesellschaftsverträgen

verwendet.

Beispiel für eine Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag:

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Arbeitsvertrages für die Dauer von 5 Jahren nicht für eine Konkurrenzfirma tätig zu werden. Als Entschädigung erhält er dafür für die Dauer des Wettbewerbsverbots 50 % der zuletzt gezahlten Vergütung. Bei Verstoß kann die Firma eine Vertragsstrafe von 20.000 € beanspruchen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unbenommen. Siehe auch Wettbewerbsverbot

Konkurs: Aktuelle Bezeichnung Insolvenz

Konnossement:
Mit dem Konnosoment bestätigt der Reeder (bei Seefracht) den Empfang der Güter und verpflichtet sich, die Ware am Bestimmungshafen auszuliefer. Die Ware darf nur gegen Vorlage des Orginal-Konnosement ausgehändigt werden. Somit repräsentiert das Konnosoment die Ware. Bei der Verfrachtug auf Binnengewässern heißt der Ladeschein Binnenkonnosement.

Konsignationslage:
Der Lieferer hält auf seine Kosten beim Käufer ein bestimmtes Warenlager. Der Käufer sichert sich auf diese Weise einen reibungslosen Fertigungsablauf ohne Kapitalbindung. Die Lagerentnahmen werden Zug um Zug bezahlt.
Im Außenhandel hält der inländische Exporteur seine Ware im Lager des ausländischen Verkaufskommissionär.

Konsulatsfaktura:
Durch das Konsulat betätigte Faktura (Rechnung, bzw. Fakturierung). Es wird bescheinigt, dass der Handelswert mit dem Rechnungsbetrag übereinstimmt. Siehe auch Handelsfaktur(a)

Kontenklassen:
Kontenklassen wird das Gliederungsprinzip eines Kontenrahmens genannt. Die Kontenklassen unterscheiden sich von Kontenrahmen zu Kontenrahmen.
Grundsätzlich werden zwei Gliederungsprinzipien unterschieden: Das Prozeßgliederungsprinzip, das den betrieblichen Fertigungsprozeß widerspiegeln soll. Typisches Beispiel dafür ist:
der Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie. Das Abschlußgliederungsprinzip, das die Kontenklassen nach der Reihenfolge der Bilanzpositionen sortiert:

  1. zuerst die Aktivkonten,
  2. dann die Passivkonten,
  3. die Aufwands- und Ertragskonten
  4. und zum Schluß die Abschlußkonten.

Typisches Beispiel dafür ist der Industriekontenrahmen.

Kontenrahmen:
Der Kontenrahmen legt fest, wie die Geschäfte verbucht werden. Dazu geben die Kontenrahmen üblicherweise zehn Kontenklassen, mit Kontengruppen und einzelne Konten, vor.
Je genauer der Kontenrahmen auf die Eigenheiten des Unternehmens zugeschnitten ist, desto genauere und bessere Informationen kann der Unternehmer aus seiner Buchführung erhalten. Welcher Kontenrahmen letztendlich gewählt wird, hängt von mehreren Kriterien ab, (z.B. der Branche, der Rechtsform, Publizitätspflicht des Jahresabschlusses und der Buchungsarbeiten durch Steuerberater). Die Banken als Kreditgeber haben einen vereinheitlichenden Effekt auf die Wahl der Kontenrahmen. Je bekannter und häufiger auch von anderen Unternehmen verwendet die Kontenrahmen sind, desto lieber sehen es die meisten Mitarbeiter in den Banken, wenn auch kleinere Unternehmen danach buchen.
Die bekanntesten und in der Praxis gebräuchlichsten Kontenrahmen sind:

  1. der Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie
  2. der Industriekontenrahmen
  3. der Kontenrahmen für den Großhandel
  4. der Kontenrahmen für den Einzelhandel
  5. sowie branchenabhängige Kontenrahmen, z.B. für:
    • Banken,
    • Versicherungen
    • die DATEV-Kontenrahmen für diejenigen, die ihre Abschlüsse über den Steuerberater laufen lassen

Die Grundregel sollte sein: Gibt es einen branchen- oder betriebsbezogenen Kontenrahmen, sollte der Unternehmer seine Geschäfte nach einem solchen Kontenrahmen verbuchen. Sollte - aus welchen Gründen auch immer - kein Spezialkontenrahmen verwendet werden, können die standardisierten Kontenrahmen selbstverständlich jederzeit geändert oder durch individuelle Konten bzw. Kontenbeschriftungen erweitert und ergänzt werden. So wird aus dem Kontenrahmen dann ein individueller betrieblicher Kontenplan. Siehe auch Industriekontenrahmen

Kontierung:
Als Kontierung bezeichnet man die Angabe der Konten, die bei der Buchung eines Belegs berührt werden, auf dem Beleg selbst.
Bei der Kontierung wird der Kontenrahmen, nach dem die Konten in der Buchführung gegliedert sind und die Kontennummer genannt. Wer eine Kostenrechnung führt, kann und sollte bereits bei der Kontierung auch die Kostenarten und die Kostenträger angeben. Bei der Kontierung wird der Buchungssatz bereits mit Soll- und Habenbuchung vorweggenommen.

Beispiel:
Der Friseurmeister Max Hansen veranstaltet ein Preisausschreiben, bei dem einer seiner Kunden 50 € gewinnt. Dem Gewinner wird ein Bank-Scheck überreicht.
Der Buchungssatz lautet: Werbekosten (Sollbuchung) an Bank (Habenbuchung). Siehe auch Beleg, Buchführung, Kontenrahmen oder Kostenträger

Konto:
Als Konto (Mehrzahl: Konten) bezeichnet man die Verrechnungsform, die der doppelten Buchführung eigen ist, um Geschäftsvorfälle zu buchen.
In der doppelten Buchführung (siehe Inventur) wird jeder Geschäftsvorfall zweimal auf einem Konto erfaßt (daher auch der Name):

  1. einmal als Sollbuchung und
  2. einmal als Habenbuchung.

Die Summen der Sollbuchungen und die Summe der Habenbuchungen muß deshalb immer dieselbe Endsumme ergeben.
Der Buchungssatz nennt immer zuerst die Sollbuchung(en) mit dem Konto, das angesprochen wird und den Betrag, der auf dem Konto zu buchen ist, und dann die Habenbuchung(en) entsprechend. Der Kontenwechsel wird durch das Wort an verdeutlicht. Werden mehrere Konten berührt, wird dies durch das Wort und verdeutlicht. Der Abschluß aller Konten wird Bilanz genannt:

  1. die linke Seite des Kontos wird Sollseite (in der Bilanz Aktivseite ) und
  2. die rechte Seite wird Habenseite (in der Bilanz Passivseite genannt).

Siehe auch Bestandskonten, Buchführung, Erfolgskonten, Personenkonto, Sachkonto

Konventionalstrafe: Siehe Vertragsstrafe

Konzern:
Konzern ist eine Vereinigung von rechtl. selbständigen Unternehmen, die wirtschaftl. unselbständig einer Gesamtleitung unterstehen. Die wirtschaftl. Abhängigkeit bleibt nach außen oft unsichtbar. In Deutschland gibt es eine Vielzahl unübersehbarer Konzernverschachtelungen (mit bis zu 100 verbundenen Unternehmen). Man unterscheidet:

  1. Horizontaler Konzern: branchengleicher Unternehmen, z. B. mehrere Automobilwerke;
  2. Vertikaler Konzern: gemeinsame Produktionsstufen, z. B. von der Eisenhütte bis zum Lokomotivbau;
  3. Diagonaler Konzern: Risikostreuung des Kapitals, z. B. Reederei, Hotel, Backpulverfabrik.

Gegen den Konzern sind grundsätzlich die gleichen Bedenken wie gegen Kartelle und Trusts vorzubringen.

Kooperation: ist

  1. im Allgemeinen jede Art von Zusammenarbeit;
  2. in betriebswirtschaftlichem Sinne die enge Zusammenarbeit zwischen mehreren leistungsfähigen Unternehmen, die jedoch rechtlich selbständig bleiben.

Gründe hierzu können sein:

  • gemeinsame Forschung u. Entwicklung,
  • Bereinigung der Fertigungsprogramme, z. B. durch übertragung kostenun-günstiger Teile- oder Zwischenproduktionen auf das kooperierende Unternehmen,
  • gemeinsame Marktforschung,
  • Abrundung des Verkaufsprogramms durch gegenseitige Lizenznahme u. a.

Häufig ist Kooperation eine Vorstufe stärkerer Konzentration ( Interessengemeinschaft, Konzern, Fusion).

Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuer ist die Steuer, die Körperschaften, also juristische Personen und in der Regel Kapitalgesellschaften auf ihr Einkommen bezahlen.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach den einkommensteuerlichen Grundsätzen. Die Körperschaftsteuer ist wie die Einkommensteuer eine Ertragsteuer, die ihrerseits nicht den Gewinn mindern darf, also nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Eine Kapitalgesellschaft kann - mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - ebenfalls alle Einkunftsarten, die das Einkommensteuergesetz nennt, haben. Da aber eine Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt, werden letztendlich alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt - mit den entsprechenden Konsequenzen der Gewerbesteuerpflicht. Eine Kapitalgesellschaft kann auch steuerfreie Gewinne haben.

  1. Die Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft muß wie folgt korrigiert werden:
    Bilanzgewinn/Bilanzverlust + verdeckte Gewinnausschüttungen + nicht abzugsfähige Aufwendungen + anzurechnende Körperschaftsteuer auf vereinnahmte Kapitalerträge + Zuführungen zu den Rücklagen − nicht steuerpflichtige Vermögensmehrungen − Sanierungsgewinne − Freibetrag / Betriebsveräußerung
  2. Das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft wird (vereinfacht) wie folgt ermittelt:
    Summe aller Einkünfte − Verlustabzugsbetrag + Hinzurechnungsbetrag − sonstige Abzugs- und Freibeträge − Spenden − Verlustabzug = Einkommen − Freibetrag = zu versteuerndes Einkommen.

Siehe auch Gewerbesteuer, Kapitalgesellschaft, Thesaurierung oder Verwendbares Eigenkapital

Kosten:
Eine mögliche Definition: leistungsgerecht bewerteter Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen

  • "leistungsbedingt" heißt : Der Güterverbrauch muß betriebsbedingt sein. Somit sind Spenden oder Zinsaufwand der nicht für das betriebsnotwendige Kapital bezahlt wird keine Kosten (wohl aber der Unternehmerlohn kalkulatorische Kosten).
  • bewertet heißt hier in Geld ausgedrückt.

Man unterscheidet:

  1. Ist-Kosten: Nur die in der abgelaufenen Zeitperiode tatsächlich angefallenen Kosten; siehe auch Istkostenrechnung
  2. Noramlkosten: normaliesierte, d.h. um Schwankungen bereinigte Kosten; siehe auch Normalkostenrechnung
  3. Plankosten sind geplante Kosten im Sinne von Vorgabekosten (Sollkosten)
  4. Grenzkosten (Grenzkostenrechnung)

Kostenarten:
Die Kosten in einem Unternehmen werden allgemein in Kostenarten getrennt.
Fast alle Kosten lassen sich danach in fünf Hauptgruppen zusammenfassen:

  • Materialkosten
  • Personalkosten (Löhne, Gehälter)
  • Kosten für Fremdleistungen (z.B. Reparaturleistungen)
  • Kalkulatorische Kosten (z.B. Kalkulatorische Abschreibungen)
  • Steuern und Abgaben.

Es gibt Kosten, die sind unabhängig von der Beschäftigung (Fixe Kosten) und solche, die davon abhängig sind (Variable Kosten). Siehe dazu im Detail nähere Informationen der Kostenartenrechnung Darstellung 1 oder Darstellung 2, bzw. auch Fixe Kosten oder Variable Kosten

Kostenstelle:
Eine Kostenstelle ist ein für Zwecke der Kostenrechnung abgegrenzter, überschaubarer betrieblicher Verantwortungsbereich, für den Kostenbe- und -entlastungen sachbezogen und nachvollziehbar durchgeführt werden.
Während die Kostenartenrechnung Was? fragt, hakt die Kostenstellenrechnung nach und fragt Wo? Diese Kostenzuordnung nach Bereichen ist die Basis für die anschließende Kostenträgerrechnung.
Eine mögliche Definition der Kostenstellen: Betriebsteile, die kostenrechnerisch selbständig abgerechnet werden.
Einteilungskriterien der Kostenstellen:

  1. Einteilung nach Verantwortungsbereichen
    • Einteilung nach betrieblichen Funktionen
    • Einteilung nach Räumen
  2. Einteilung nach Kostenbereichen, bzw. rechnungstechnischen Gesichtspunkten (üblicherweise ist jede Abteilung oder Hauptabteilung eines Unternehmens eine Kostenstelle):
    • Materialkostenstellen (Beschaffung, Prüfung, Pflege, Ausgabe und Versicherung der Werkstoffe)
    • Fertigungskostenstellen Dienen der Produktion (Montage)
    • Verwaltungskostenstellen (Management, Rechnungswesen, Personalabteilung und sonstige allgemeine Verwaltung)
    • Vertriebskostenstellen(Lagerung, Verpackung, Verkauf und Versand fertiger Güter, sowie das Marketing)
    • Allgemeine Hilfskostenstellen(produzieren ausschließlich innerbetriebliche Leistungen, die sie vollständig an andere Kostenstellen abgeben)

Arten der Kostenstellen:

  • Hilfskostenstellen (Vorkostenstellen): Diese Kostenstellen dienen ausschließlich der Herstellung innerbetrieblicher Güter. Die Kosten der Hilfskostenstellen werden nicht direkt den abgesetzten Gütern, sondern vollständig anderen Kostenstellen zugerechnet.
  • Hauptkostenstellen (Endkostenstellen): Die Kosten dieser Kostenstellen werden vollständig den abgesetzten Gütern direkt zugerechnet.

Kostenträger:
Die Kostenrechnung soll die Kosten den Kostenträgern verursachungsgerecht zurechnen.
In der Kostenträgerrechnung werden die Kosten unterschieden in solche,

  1. die sich denjenigen, die sie tragen, direkt zurechnen lassen (Einzelkosten) und solche,
  2. die sich lediglich über einen Schlüssel, also nur indirekt zurechnen lassen (Gemeinkosten).

Kostenumlage:
Als Kostenumlage wird die Verrechnung von Kosten verschiedener Kostenstellen bezeichnet.
Zunächst werden die Kosten der Allgemeinen Kostenstellen mit Hilfe eines Schlüssels auf die Haupt- und Hilfskostenstellen umgelegt. Dann werden die Kosten der Fertigungshilfsstellen - wiederum geschlüsselt - auf die Fertigungshauptkostenstellen umgelegt. Schlüssel für die Weiterverrechnung der Kosten von Allgemeinen und Hilfskostenstellen können beispielsweise sein:

Kostenstellen Umlage
Personalwesen nach der Beschäftigtenzahl der empfangenden Stellen
Lohnbüro bei Stundenlohn nach der Zahl der Arbeitsstunden, sonst nach Kopfzahl
Ausbildung direkte Zuteilung der verursachten Kosten
Gebäudeinstandhaltung, Reparaturen nach tatsächlichem Anfall, falls nicht möglich, nach Fläche
Miete, Pacht nach Fläche
Heizung, Energien nach gemessenem Verbrauch, Fläche oder Leistung
Betriebsschlosser nach Leistungsstunden
Außentransport nach Betriebsstunden oder Entfernungen
Innentransport nach Betriebsstunden
Reinigung nach Flächen
Bewachung nach Vermögenswert

Wenn die Kostenumlage erfolgt ist, sind sämtliche Kostenstellenkosten den Hauptkostenstellen zugeordnet. Im Rahmen der Kostenträgerrechnung werden in einem weiteren Schritt die Kosten der Hauptkostenstellen dann mit Hilfe von Zuschlags- und Verrechnungssätzen den Kostenträgern belastet.

Krankenversicherung:
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein tragender Teil des Sozialversicherungssystems.
Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter und Angestellte bis zu einer bestimmten Höhe (Beitragsbemessungsgrenze) des Monatseinkommens (1999 bei 6.375 DM). Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen umfassen alle Arzt- und Medikamenten- sowie alle Heilkosten bis auf wenige Ausnahmen. Die Beiträge der Krankenversicherung sind je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen und werden vom Arbeitgeber an die Krankenkassen abgeführt. Die Höhe der Beiträge richtet sich prozentual nach dem Arbeitseinkommen (krankenkassenabhängig zwischen 11 und 16 % vom Bruttoverdienst) und ist unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und der Anzahl der mitversicherten Kinder. Eine private Krankenversicherung wird vor allem von nicht versicherungspflichtigen Personen abgeschlossen. Hier gelten verschiedene Versicherungstarife nach Leistungen, Alter, Gesundheitszustand. Eine Selbstbeteiligung an den Kosten wird ebenfalls gestaffelt. Siehe dazu auch Pflegeversicherung, bzw. Sozial-und-Zusatzleistungen

Kreditbilanzen:
Als Kreditbilanz wird die Bereitstellung von Unterlagen für die Bank zur Kreditverhandlung bezeichnet. Eigentlich ist der Begriff Kreditbilanz falsch, denn es gibt keine Kreditbilanz. Besser ist es, von den Unterlagen zu sprechen, die ein Unternehmer zur Vorbereitung eines Kreditgesprächs bereithalten und/oder erstellen sollte.
Viele Unternehmen erstellen lediglich eine Steuerbilanz, keine Handelsbilanz und schon gar keine Kreditbilanz. Da aber die Bilanzierung und die Bewertung in der Steuer- und Handelsbilanz immer mehr auseinanderdriften, sollte ein kreditsuchender Unternehmer neben der Steuer- auch eine andere Bilanz erstellen. Zu einer solchen Bank- oder Kreditbilanz gehören:

  1. Jahresbilanzen (Jahresabschluß)
  2. Zwischenabschlüsse
  3. Rentabilitätsrechnungen (Rentabilität)
  4. innerbetriebliche Kalkulationen
  5. Beschaffungsplan
  6. Produktionsplan
  7. Kapazitätsplan (personell, maschinell)
  8. Absatzplan
  9. Lagerplan
  10. Finanzplan
  11. Kundenstruktur
  12. Lieferantenstruktur
  13. Sicherheiten (betrieblich, privat)
  14. bereits bestehende Verbindlichkeiten
  15. ausstehende Forderung

Siehe auch Bilanz, Handelsbilanz oder Steuerbilanz

Kreditorenbuchführung:
Die Kreditorenbuchführung registriert, überwacht und wickelt die Bezahlung von Rechnungen ab. Sie ist das Gegenstück zur Debitorenbuchführung.
Vor allem hat die Keditorenbuchführung die Aufgabe:

  • eingehende Rechnungen zu prüfen,
  • gewährte Skonti gegen die Ausnutzung der Lieferantenkredite (Zahlungsfristen) gegenzurechnen und
  • Zahlungsabzüge bzw. Verzugszinsen zu verwalten.

Die Kreditorenbuchführung wird über Personenkonten abgewickelt, die für jeden einzelnen Kunden eingerichtet und als Grundsatz der Buchführung vorgeschrieben sind. Die Lieferungen oder Leistungen werden auf der Haben-Seite erfaßt; auf der Soll-Seite stehen

Buchführung oder Debitorenbuchführung

Kreditsicherung:
Die Kreditsicherung ist eine Folge der Kreditwürdigkeitsprüfung. Dabei haften neben dem Schuldner noch weitere Personen bzw. die Kreditsumme muss dinglich abgesichert sein. Siehe auch Darlehen oder Grundpfandrecht

Kulanz:
Wenn ein Unternehmer den Ansprüchen eines Kunden entspricht, obwohl er eigentlich nicht in der Gewährleistungs-Haftung ist, spricht man von Kulanz.
Aus Kulanz haftet ein Unternehmer z.B. auch dann, wenn ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt wurde. Oder wenn der Gewährleistungs-Anspruch verjährt ist. In all diesen Fällen hat der Käufer keinen Rechtsanspruch darauf, daß der Verkäufer seinen Gewährleistungs-Ansprüchen nachgibt. Viele Unternehmer aber zeigen sich kulant, um die Geschäftsbeziehungen zu guten Kunden nicht zu stören, um dem Kunden Entgegenkommen zu signalisieren oder um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Kulanz zeigt sich in der Praxis wie die ganz normale Gewährleistungshaftung, nämlich in der Regel in Minderung oder Wandelung. Aber auch andere Formen der Kulanz sind denkbar, z.B. eine erste Wartung, die kostenlos erfolgt oder das Einräumen von einem Rabatt auf Ersatzteile. Siehe auch Gewährleistung oder Minderung

Kündigung (Arbeitsrecht):
Die Kündigung ist eine Form der Beendigung eines (Arbeits-)Vertrages. Das Recht zur Kündigung steht dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer zu. Abgesehen von vertraglichen Einschränkungen kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Der Arbeitgeber muß allerdings Kündigungsbeschränkungen (besonderen Kündigungsschutz und Kündigungsverbote) beachten.
Unterschieden wird zwischen

  1. der ordentlichen (fristgerechten) Kündigung,
  2. der Außerordentlichen (fristlosen) Kündigung und
  3. der Änderungskündigung.

Da die Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, ist keine ausdrückliche Annahme durch den Gekündigten notwendig. Prinzipiell sollte es zu einer einvernehmlichen Vereinbahrung, bzw. gegenseitigem Einverständnis kommen. Siehe Abmahnung, Arbeitsvertrag, Sozialauswahl oder verhaltensbedingte Kündigung

Kündigungsfrist:
Unter Kündigungsfrist wird die Frist verstanden, die für die Aufhebung eines Vertrags entweder gesetzlich normiert ist oder vertraglich vereinbart wurde.
Alle Verträge, z.B. Miet- und Pacht-, Darlehens- und Gesellschaftsverträge, aber vor allem auch Arbeits- und Dienstverträge können gekündigt werden. Die Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte sind bundeseinheitlich geregelt. Für Klein- und Großbetriebe gibt es unterschiedliche Regelungen bei der Kündigungsfrist.

Kuppelproduktion:
Neben den Grundformen der Fertigung gibt es noch Sondertypen, unter denen besonders die Kuppelproduktion zu nennen ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß aus einem Rohstoff zwangsläufig mehrere Produkte entstehen. Das ist beispielsweise in der Mineralölverarbeitung der Fall, wo die Rohöle zwangsläufig in Benzine, Gase, Heizöle etc. zerfallen.

Kurs: Siehe Wechselkurs oder Aktienkurs

Kurswert:
Wert oder Preis eines Wertpapiers; Kurswerte werden auf Grund von Angebot und Nachfrage in der Regel an der Börse festgestellt.