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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

A

Abfindung (Abfertigung)
Ablauforganisation
Abmahnung
Absatz
Absatzformen
Absatzmethoden
Absatzpolitik
Absatzwege
Abschlußbuchungen (Schlußbilanz)
Abschreibung (Absetzung)
Abtretung (Zession)
Abwertung
Abzinsung
Administrator
Agio (Aufgeld)
Akkreditiv
Akkord
Aktie
Aktiengesellschaft (AG)
Aktienkurs
Aktivtausch
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Amortisation - Amortisationsrechnung
Anforderungsprofil
Angebot
Anlagenbuchhaltung
Anlagevermögen
Annahme (Auftragsbestätigung)

Anschaffungskosten (Bezugskosten)
Anschaffungskostenprinzip
Anschaffungsnebenkosten (-kalkulation)
Anteilskauf
Äquivalenzziffern
Äquivalenzziffernrechnung
Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)
Arbeitserlaubnis - Arbeitsberechtigung
Arbeitsleistung
Arbeitsordnung
Arbeitsteilung
Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
Arbeitszeitermittlung (Verteilzeit)
Arbeitszeitkonto
Arbeitszeugnis
ASCII-Modus
Aufbauorganisation
Auftragsbestätigung (Annahme)
Ausfallhaftung (Solidarhaftung)
Ausgaben
Ausfuhrkreditversicherung
Ausfuhrverfahren-Ausfuhranmeldung
-Ausfuhrgenehmigung

Ausgangsfrachten
Ausschluß/GmbH-Gesellschafter
Außenwirtschaftliches Gleichgewicht


Abfindung (Abfertigung):
Unter Abfindung wird die Entschädigung verstanden, die ein Mitarbeiter als Ausgleich für die Nachteile erhält, die mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses verbunden sind (Abfindung wird aber auch die Entschädigung genannt, die ein Gesellschafter dafür erhält, daß er freiwillig oder - meist - unfreiwillig aus einer Gesellschaft, z.B. einer GmbH, ausscheidet).
Abfindungen können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt werden. Abfindungen als Entlassungsentschädigungen gibt es nicht nur für Vollzeit-Angestellte. Auch an Teilzeitbeschäftigte, deren Verdienst pauschal besteuert wird, werden Abfindungen bezahlt. Zu den Abfindungen zählen auch Zahlungen, mit denen entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden.

Ablauforganisation:
Gestaltung von Arbeitsprozessen. Der Arbeitsablauf wird in folgender Hinsicht geordnet:

  1. Arbeitsinhalt (Verkettung verschiedener Abteilungen)
  2. Arbeitszeit
  3. Arbeitsraum
  4. Arbeitszuordnung

Siehe dazu auch Aufbauorganisation und Betriebsorganisation

Abmahnung:
Die Abmahnung ist eine offizielle Verwarnung wegen eines konkreten Fehlverhaltens eines Mitarbeiters. Mit einer Abmahnung, die vergleichbar der Gelben Karte im Fußballspiel ist, wird das Fehlverhalten unmißverständlich mißbilligt, dem Mitarbeiter aber die Chance gegeben, dieses abzustellen. Im Wiederholungsfall droht eine Kündigung. Die Abmahnung wird in der Personalakte aufbewahrt. Einer verhaltensbedingten/personenbedingten Kündigung gehen im Regelfall zwei bis drei Abmahnungen voraus. Der Gesetzgeber schreibt die Anzahl nicht vor, wohl aber stellt er Bedingungen für die Abfassung einer Abmahnung. Sie muß konkret Zeit, Ort und Fehlverhalten des Mitarbeiters benennen. Eine Abmahnung, die allgemein etwa "Faulheit" mißbilligt, ist unwirksam.
Abmahnungen erfolgen in aller Regel bei gravierendem Fehlverhalten der Mitarbeiter. Sie gelten als Vorstufen von verhaltensbedingten Kündigungen. Als Abmahnungsgründe im Unternehmen kommen in Betracht:

  • Unentschuldigtes Fehlen,
  • häufige Unpünktlichkeit,
  • unerlaubte private Telefonate,
  • Verstöße gegen die Arbeitsordnung (Rauchen, Alkohol, Drogen etc.),
  • Verletzung der Treuegebot (Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeit etc.),
  • Verstöße gegen den Datenschutz,
  • Störungen des Betriebsfriedens (Mobbing),
  • Beleidigungen des Vorgesetzten,
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt/-verlängerung,
  • Verweigerung von Arbeits- und Gesundheitszeugnissen,
  • Verletzung der Nachweispflicht im Krankheitsfall,
  • Nichtbeachtung von Arbeits- und Sicherheitsschutzvorschriften,
  • Arbeitsverweigerung

Absatz:
Absatz ist die Menge oder der Wert verkaufter Waren, auch der Verkaufsvorgang selbst wird als Absatz. bezeichnet. Man unterscheidet:

  1. direkten Absatz, das ist der Verkauf der Waren über eigene Absatzorgane an die Abnehmer (Produzenten, Händler, Verbraucher), z. B.
    • bei Industriebetrieben über Vertreter, Fabrikfilialen, Auslieferungslager,
    • bei Handwerk u. Landwirtschaft über Absatzgenossenschaften,
    • bei Großunternehmen u. Konzernen über eigens als Tochterunternehmen gegründete Vertriebsgesellschaften oder Syndikate;
  2. indirekten Absatz, das ist der Verkauf über betriebsfremde Absatzmittler, wie vor allem Großhandel u. Einzelhandel.

Siehe dazu auch Absatzmethoden

Absatzgenossenschaft:
Handwerkliche oder landwirtschaftl. Betriebe schließen sich häufig zu einer A.. zusammen, um ihren Erzeugnissen einen größeren Markt zu eröffnen und um sich selbst ganz auf die Produktion konzentrieren zu können.
Siehe dazu auch Absatz oder Genossenschaft.

Absatzmethoden:
Unter Absatzmethoden versteht man die Vertriebssysteme, die Absatzformen und die Absatzwege:
Die unterschiedlichen Vertriebssysteme sind:

  • betriebseigene Vertriebssysteme
  • betriebsfremde Vertriebssysteme
  • betriebsgebundene Vertriebssysteme

Die Absatzformen gliedern sich in:

  • betriebseigene Verkaufsorgane (Geschäftsleitung, Läden, Automaten)
  • betriebsfremde Verkaufsorgane (Reisende, Handelsvertreter, Kommisionäre, Makler)

Absatzpolitik:
Nach Gutenberg (1973) unterscheidet man vier absatzpolitische Instrumente:

  1. die Absatzmethoden
  2. die Preispolitik
  3. die Produktgestaltung
  4. die Werbung

Weiter werden häufig Verkaufsförderung Konditionen und Kundendienst als Instrumente genannt.

Absatzwege unterschiedlichen sich in:

  • direkter Absatzweg (Verkehrsflugzeuge)
  • indirekter Absatzweg (Einzelhandelsbetriebe, Großhandelsbetriebe)

Abschlagszahlungen:
Abschlagszahlungen sind Zahlungen von Teilbeträgen bereits bestehender Verbindlichkeiten oder Zahlungen für zu erwartende Leistungen.
Abschlagszahlungen können erbracht werden in Form von Teilzahlungen Ratenzahlungen Anzahlungen Vorauszahlungen oder Vorschüssen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig bzw. berechtigen zum Vorsteuerabzug.

Abschlußbuchungen (Schlussbilanz):
Abschlußbuchungen werden die Buchungen genannt, mit deren Hilfe aus der Buchführung der Jahresabschluß gefertigt wird: Siehe hierzu eine kurze Zusammenfassung der Finanzbuchhaltung.
Zu den Abschlußbuchungen gehören:

  • die regelmäßige Erfassung der Saldovorträge,
  • die Abschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen (soweit noch nicht geschehen)
  • die Einstellungen von Rückstellungen (soweit erforderlich, z.B. MwStr., Gewerbesteuer ...)
  • die Bestandsveränderungen auf Grund der Inventur zum Abschlußstichtag
  • das Einbuchen der sonstigen Verbindlichkeiten

Eine betreibswirtschaftliche Auswertung sollte die Grundlage für die Abschlußbuchungen sein.
Zur Reihenfolge des Abschlusses (fettgedruckt ist das abgeschlossene Konto)

Gemischte Konten

Abschreibungen an Fuhrpark usw.
Saldo Warenbestand (Inventurbestand) an Wareneingang
Wareneingang an Saldo Warenbezugskosten

Aufwandskonten

G+V an Saldo Wareneingang
G+V an Saldo Skontoaufwand
G+V an Saldo Bonusaufwand
G+V an Saldo Löhne
G+V an Saldo Instandhaltung
G+V an Saldo Bürobedarf
G+V an Saldo Mietaufwand
G+V an Abschreibungen

Ertragskonten

Saldo Warenverkauf an G+V
Saldo Skontoertrag an G+V
Saldo Bonusertrag an G+V
Saldo Eigenverbrauch an G+V

Saldo (=Gewinn) G+V an Eigenkapital

+ Privatkonten

Saldo Privateinlagen an Eigenkapital
Eigenkapital an Saldo Privatentnahmen

Bestandskonten

Umsatzsteuer an Saldo Vorsteuerkonto
Saldo Umsatzsteuer an Schlußbilanz
Saldo Warenbestand an Schlußbilanz
Eigenkapital
an Schlußbilanz

Alle übrigen Salden der Bestandskonten werden dann analog dem Warenbestands- (Aktiva) und Eigenkapitalkonto (Passiva) in der Schlußbilanz (Jahresabschluß) geschlossen.

Abschreibungen (Absetzung)
Abschreibungen erfassen die Wertminderung der abnutzbaren Wirtschaftsgüter im Betrieb. Und zwar regelmäßig und planmäßig, solange das Wirtschaftsgut nutzbar ist.
Die Ausgaben für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens müssen auf die gesamte Nutzungsdauer eben dieses Vermögensgegenstands verteilt werden. Steuerlich werden die Gegenstände des Anlagevermögens als Wirtschaftsgüter bezeichnet. Steuerlich sind Abschreibungen betriebliche Aufwendungen. Aufwendungen mindern den steuerpflichtigen Gewinn und helfen so, Einkommen- oder Körperschaftsteuer (z.B. bei GmbHs) und Gewerbesteuer zu sparen. Der steuerliche Fachbegriff für Abschreibungen ist Absetzung für Abnutzung.

Ursachen für Abschreibungen können z.B. sein: Verschleiß, Korrosion, technische Überalterung, mangelnde Auslastung, Überlastung, technische Pannen, Unglücksfälle.
Arten der Abschreibung:

  • Lineare Abschreibung: Abschreibung in gleichbleibenden Jahresbeträgen.
  • Leistungsabschreibung: Die Abschreibung bemißt sich nach im voraus zu schätzenden Leistungseinheiten. Beispiele für Leistungseinheiten sind Kilometer bei Fahrzeugen oder Arbeitsstunden bei Maschinen:
  • Degressive Abschreibung: Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen
  • Sonderabschreibungen bedeuten (steuerliche) Investitionsanreize.

Näheres zur Abschreibung, bzw. auf Seite 12 Beispiel 5.7.1 ein Vergleich zwischen linearer und degressiver Abschreibung.

Abteilung: noch nichts

Abtretung (Zession):
Abtretung von Forderungen ( Zession). Ein Gläubiger kann eine Forderung (z. B. aus einem Kaufvertrag) an eine dritte Person abtreten (zedieren). Kreditsuchende bieten Banken die A. ihrer Forderung als Sicherheit an, wenn kein anderes Sicherungsmittel mehr greifbar ist.

  1. offene Zession: Der Kreditnehmer teilt seinem Schuldner (z.B. einem Kunden) mit, daß er seine Forderungen an die Bank abgetreten hat. Die Schuldner zahlen nun direkt an die Bank.
  2. stille Zession: Weil die Abtretung von Forderungen als Mittel der Kreditsicherung i.d.R. auf eine hohe Verschuldung des Kreditnehmers schließen läßt, will er die Abtretung vor seinen Kunden verbergen. Sie zahlen nach wie vor an den Kreditnehmer, dieser stellt die eingehenden Beträge dem Kreditgeber zur Verfügung.

Gefahr: Ein unlauterer Kreditnehmer könnte einzelne Forderungen ein zweites Mal an einen anderen Gläubiger abtreten.
Schutz: durch Mantelzession.

Unter Abtretung versteht man die Übertragung von Forderungen und anderen Rechten auf einen anderen (z.B. das Recht auf Mitgliedschaft in einer GmbH). Abtretung wird häufig auch Zession genannt; derjenige der abtritt, der alte Gläubiger, ist der Zedent und derjenige, an den abgetreten wird, der neue Gläubiger also, der Zessionar. Abtretbar sind grundsätzlich sämtliche (bestehenden und künftigen) Forderungen, sogar Anwartschaften und sonstige Rechte. Der Gegenstand der Abtretung muß bestimmbar sein.

Abwertung (einer Währung):

  1. Abwertung des Außenwertes (Devalvation): Zur Bekämpfung einer stark passiven Leistungsbilanz (hervorgerufen durch Einfuhrüberschüsse) kann die Regierung eines Landes den Außenwert der eigenen Währung senken, indem sie den Wechselkurs gegenüber anderen Währungen heraufsetzt. Folge: Die Importgüter verteuern sich auf dem Binnenmarkt, die Einfuhr wird gedrosselt; gleichzeitig können die exportierten Güter auf den Auslandsmärkten (in ausländischer Währung) billiger angeboten werden, die Ausfuhr belebt sich. Gegensatz: Aufwertung des Außenwertes.
  2. Abwertung des Binnenwertes (Währungsreform) durch Verkleinerung des Nominalwertes (1948: aus 10 RM wurden 1 DM), häufig auch als Aufwertung bezeichnet, da die Kaufkraft der Währungseinheit (z.B. einer Mark) vergrößert wird.

Abzinsung:

  • Verfahren zur Berechnung des jetzigen Barwerts eines später fälligen Kapitals durch Abzug von Zinsen für die Restlaufzeit ( Diskontierung).
  • Wertpapiere oder Forderungen auf eine Kapitalsumme können abgezinst ausgegeben werden.

Administrator:
Synonym, bzw. ähnlicher Begriff: root.
Ein Administrator ist eine Person, die für das ordnungsgemäße Funkionieren eines Computers oder eines gesamten Netzwerkes zuständig ist. Dies umfaßt insbesondere die Verwaltung von Nutzern (wer hat Zugriff auf einen Rechner, wer darf unter welchen Umständen welche weiteren Ressourcen, z.B. Drucker, verwenden usw.). Weiterhin ist ein Administrator dafür zuständig, daß es mit dem Computer oder dem Netzwerk keine softwaremäßigen Probleme gibt, stets mit aktuellen Versionen gearbeitet wird usw. Sehr häufig wird der Administrator auch als root (dt. Wurzel) bezeichnet.

Agio (ital. Aufgeld):
Agio ist der Betrag, um den ein Börsenpapier über dem Nennwert emittiert wird (Überpari-Emission). Gegenteil: Disagio

Beispiel: Eine Aktie zu 5 € Nennwert wird zu 70 € ausgegeben, ihr Agio ist 65 €

Akkordarbeit:
Vom franz. d'accord = einverstanden; bei der Akkordarbeit wird die Tätigkeit des Arbeiters nach seiner Leistung entlohnt, z. B. nach der hergestellten Stückzahl (Leistungslohn, Akkordlohn).
Vorteil: der Arbeiter kann seinen Lohn durch Mehrleistung steigern.
Nachteile: Gefahr der Überbeanspruchung der Arbeitskraft, Arbeitsmonotonie, Qualtitätsmängel.
Man unterscheidet Geldakkord (Stückgeldakkord), Zeitakkord (Stückzeitakkord)

Akkordlohn (Leistungslohn, Stücklohn):
Der Akkordlohn ist ein der Leistung des Arbeiters entsprechender Arbeitslohn, i.d.R. gemessen an der vom Arbeiter gefertigten Stückzahl.
Man unterscheidet

  1. Stückgeldakkord: Nach vorausgegangenen Arbeitsstudien wird für eine Leistungseinheit ein bestimmter Lohnsatz festgelegt, z. B. für 1 Stück = 46 Cent Für eine Leistung von 1500 Stück erhält der Arbeiter somit 1500 x 46 Cent = 690 €.
    Formel zur Berechnung des Bruttolohns = Stückzahl x Akkordlohnsatz.
  2. Stückzeitakkord: Er basiert auf dem Stundenlohn (z.B. 18,40 € je Stunde). Für die Leistungseinheit wird vom Betrieb eine bestimmte Arbeitszeit vorgegeben (z. B. 1,5 Minuten).
    Formel zur Berechnung des Bruttolohns = Stückzahl x Zeit je Stück (hier in Minuten) x Stundenlohn / 60 (weil hier gegenüber dem Stundenlohn in Minuten gerechnet wird: 1 Stunde = 60 Minuten):
    1500 x 1,5 x 18,40 / 60 = 690 €. bzw. benötigt der Arbeiter weniger Zeit z.B. nur 0,7 Minuten, dann kostet dasselbe - immer für den Arbeitgeber - nur mehr:
    1500 x 0,7 x 18,40 / 60 = 322 €, falls der Arebiter diese Mehrleistung (-anstrengung) auch wirklich dieselbe Zeit lang erbringen kann

Im anderen Fall spricht man von einem Zeitlohn.

Akkreditiv:
Zahlungsform im Außenhandel. Der Kunde beauftragt seine Bank (Akkreditivbank) , ihm selbst oder einem Dritten als Begünstigtem (Akkreditiertem) einen bestimmten Geldbetrag bei einer anderen Bank (Akkreditivstelle) (meist im Ausland) bar auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen Die beauftragte Bank leitet die Weisung des Kunden (der Bank) an eine mit ihr zusammenarbeitende Bank (im Ausland) weiter. Das Barakkreditiv kann der Akkreditierte ohne weitere Bedingung in Anspruch nehmen. Das Dokumentenakkreditiv kann nur gegen Einreichung geforderter Dokumente (Ladeschein, Zollpapiere...) in Anspruch genommen werden.

Aktie:
Eine Aktie ist ein (Börsen-)Wertpapier, mit dem der Eigentumsanteil am Gesamtvermögen einer Aktiengesellschaft verbrieft ist.
Die Aktie berechtigt ihren Inhaber, den Aktionär, zu folgenden Vermögensrechten:

  • Beteiligung am Gewinn (Dividendenrecht)
  • Bezug junger Aktien (Bezugsrecht)
  • Beteiligung am Liquidationserlös,

sowie zu folgenden Herrschaftsrechten:

  1. Teilnahme an der Hauptversammlung
  2. Stimmabgabe in der Hauptversammlung
  3. Information durch den Vorstand.

Der Aktionär ist mit dem Nennwert (Nominalwert) der Aktie am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Seine Rechte werden durch die Bestimmungen des Aktiengesetzes geschützt. Aktien können mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet sein:

  1. Stammaktien: Die Stammaktie ist der Normaltyp und verkörpert neben den Vermögens- auch Herrschaftsrechte. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch an ein Kreditinstitut, an Anlegerschutzvereine oder einen Dritten abgetreten werden.
  2. Vorzugsaktien: Die Vorzugsaktie hat keine Herrschaftsrechte. Dafür ist sie gegenüber der Stammaktie mit Vorrechten - meistens ein Dividendenvorrecht - ausgestattet.
  3. Inhaberaktien: Die Inhaberaktie ist auf den Inhaber, nicht auf einen bestimmten Namen, ausgestellt. Inhaberaktien sind leichter zu übertragen als Namensaktien, weshalb Inhaberaktien in Deutschland verbreiteter sind als Namensaktien.
  4. Namensaktien: lauten auf den Namen des im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragenen Eigentümers. Die Übertragung erfolgt Umschreibung im Aktienbuch. Sogenannte vinkulierte Namensaktien können - je nachdem, welche Regelungen in der Satzung vereinbart worden sind - nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden.
  5. Nennwertaktie: Als Nennwertaktie wird eine Aktie bezeichnet, die auf einen festen, zum Grundkapital in Beziehung stehenden Nennbetrag, also z.B. 5 € auf 50 € oder 1 $ auf 10 $ lautet.
  6. Junge Aktie: Junge Aktien sind Aktien, die aus einer Kapitalerhöhung stammen. Sie werden so lange als selbständiges Wertpapier behandelt, wie sie sich in ihrer Dividendenausstattung von den Altaktien unterscheiden. Das ist in der Regel bis zur nächsten Hauptversammlung der Fall.
  7. Stückaktien/Quotenaktie: Stückaktien sind Aktien ohne Nennbetrag - auch Quotenaktie genannt. Sie verkörpern den Bruchteil (Quote), mit dem der Aktienbesitzer am Gesamtvermögen der Gesellschaft beteiligt ist, also z.B. ein 100hundertausendstel.

Aktiengesellschaft (AG):
Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft.
Bei einer Aktiengesellschaft ist die Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) beschränkt auf das Grundkapital. Gegründet werden kann eine AG auch mit nur einer einzigen Person. Jede AG benötigt einen Vorstand und einen Aufsichtsrat.

Aktienkurs:
Preis einer Aktie. Aktienkurse bestimmen sich durch Angebot und Nachfrage. Aktienkurse können erhebliche Schwankungen aufweisen. So ist eine Kursveränderung von 5% an einem Tag keine Besonderheit. Siehe auch Kurswert. Zu unterscheiden sind der Einheitskurs und der variable Kurs.

Aktivtausch:
Als Aktivtausch werden Buchungen auf einem Bestandskonto bezeichnet, die nur eine Seite der Bilanz, nämlich die Aktiva, ändern. Beim Aktivtausch nimmt ein Aktivposten zu und ein anderer Aktivposten ab.
Ein Aktivtausch ist z. B. Ware gegen Bargeld. Der Buchungssatz lautet: Kasse an Warenvorräte. Erstere nimmt um die gleiche Summe zu wie der Warenvorrat abnimmt. Ein Aktivtausch ändert nichts am Endergebnis der Bilanz. Siehe auch Gewinnermittlung oder Verlust.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei vorformuliert auferlegt. Derjenige, der die AGB benutzt, also vorgibt, ist der Verwender, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Das Gesetz schützt den Kunden, insbesondere den Endverbraucher, nicht etwa den Verwender. Das Gesetz sagt nicht, was in den AGB stehen kann, sondern nur, was nicht in den AGB stehen darf (verbotene Klauseln). Ob eine AGB-Formulierung tatsächlich in Ordnung ist, zeigt sich in aller Regel erst, wenn erfolglos dagegen prozessiert wurde.
Mißbräuchliche Klauseln sind Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, daß die gesetzliche Haftung des Verwenders ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher wegen einer Unterlassung oder einer Handlung des Verwenders sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet,

  1. sodaß die Ansprüche des Verbrauchers gegen den Verwender ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden. Dies betrifft auch das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten mit Forderungen gegen den Unternehmer aufzurechnen
  2. sodaß der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Unternehmer seine Leistung von Bedingungen abhängig macht, deren Eintritt nur an ihm selbst liegen. daß es dem Unternehmer auch dann gestattet wird, Beträge, die der Verbraucher bezahlt hat, einzubehalten, wenn dieser darauf verzichtet, den Vertrag zu erfüllen oder überhaupt abzuschließen.
  3. daß dem Verbraucher ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag abgefordert werden kann, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. daß dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, nach freiem Ermessen den Vertrag zu kündigen, ohne daß dem Verbraucher das gleiche Recht eingeräumt wird.
  4. daß es dem Unternehmer für den Fall, daß er selbst den Vertrag kündigt, gestattet wird, anbezahlte Beträge für noch nicht erbrachte Leistungen einzubehalten.
  5. daß es dem Unternehmer ohne wichtigen Grund gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kündigen. daß ein unbefristeter Vertrag automatisch verlängert wird, wenn der Verbraucher sich nicht gegenteilig äußert und der Unternehmer das Recht hat, seine Willensäußerung, den Vertrag nicht zu verlängern, zu einem Zeitpunkt abzugeben, der ungebührlich lange vom Ablaufzeitpunkt des Vertrags entfernt liegt.
  6. daß die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln, die er vor Vertragsschluß nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen konnte, unwiderlegbar gebunden wird. daß der Unternehmer die Vertragsklauseln einseitig, ohne triftigen oder im Vertrag genannten Grund ändern kann.
  7. daß der Unternehmer die Merkmale der zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen einseitig, ohne triftigen Grund ändern kann. daß der Unternehmer den Preis der Ware oder Dienstleistungen im Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung festsetzen oder erhöhen kann, ohne daß der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten kann, wenn der Endpreis im Vergleich zum vereinbarten Preis zu hoch ist.
  8. daß der Verbraucher seinen Pflichten nachkommen muß, ohne daß auch der Unternehmer seinen Pflichten nachkommen muß.
  9. daß ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wird und dem Verbraucher so die Wahrung seiner Rechte genommen oder erschwert wird.
  10. daß dem Verbraucher die Beweislast so auferlegt wird, daß er seine Rechte nicht oder nur erschwert wahrnehmen kann.

Amortisation/Amortisationsrechnung:
Wenn die Kosten einer Investition durch die Rückflüsse ausgeglichen werden, so hat sich die Investition amortisiert.
Die Amortisationsrechnung ist eine wichtige Grundlage für die Entscheidung für oder gegen eine Investition. In die Amortisationsrechnung gehen dabei alle Kosten und alle Gewinnvorausrechnungen ein, einschließlich der Zinsen und Abschreibungen. Die Amortisationsrechnung berücksichtigt dabei allgemein einen definierten Zeitraum, der die Amortisation innerhalb einer bestimmten Frist prognostiziert. Je kürzer die Amortisationszeit ist, um so sicherer werden die Rückflüsse das eingesetzte Kapital ersetzen. Siehe auch Return on Investment.

Anforderungsprofil:
Das Anforderungsprofil ist ein Instrument der Personalbeschaffung. Es beschreibt die Aufgaben, die eine Stelle optimal zu erfüllen hat. Anforderungsprofile beinhalten Anforderungen an einen zukünftigen Stelleninhaber, der auf einer bestimmten Stelle arbeitet, bzw. für einen Aufgabenbereich verantwortlich ist. Diese Anforderungen sollten sich auf die Qualifikationen des Stelleninhabers beziehen (Was muß er/sie können?, wie muß er/sie sein?).
Anforderungsprofile werden benötigt, wenn eine Stelle neu geschaffen und/oder besetzt wird, wenn Qualifikationslücken beim derzeitigen Stelleninhaber festgestellt werden sollen (durch einen Vergleich mit dessen Eignungsprofil).

Zur Erstellung von Anforderungsprofilen müssen die für den jeweiligen Arbeitsplatz typischen Anforderungen nach Art und gegebenenfalls Ausprägungsgrad festgelegt werden.

  1. Die Anforderungen sind eindeutig zu definieren.
  2. Nur die Anforderungen sind aufzunehmen, die sich auf den Aufgabenbereich und/oder die Arbeitsleistung des Stelleninhabers beziehen.
  3. Untergliederung in unerläßliche und wünschenswerte Anforderungen (letztere können z.B. noch erworben werden).
  4. Beschränkung auf höchstens zehn deutlich voneinander abgrenzbare Anforderungen.

Aus der Summe aller Anforderungen und aus ihrem Ausprägungsgrad ergibt sich das Anforderungsprofil. In der Praxis sind sehr einfache Formen bis hin zu standardisierten grafischen Darstellungen verbreitet. Hier gilt: Die Erstellung von Anforderungsprofilen darf nicht zum Selbstzweck der Personalabteilung durchgeführt werden und die Stellenbesetzung unnötig komplizieren, sondern sollte handhabbar für den jeweiligen Vorgesetzten sein.

Beispiel eines Anforderungsprofils

Stelle: _________________________________________________________
Abteilung: ______________________________________________________
Grundvoraussetzungen: ___________________________________________
Geschlecht: _____________________________________männlich / weiblich
Alter: __________________________________________________________
Bildungsniveau: Hochschulreife/Matura/Fachhochschule/Mittelschulabschluß
Ausbildung: _________________kaufmännische / handwerkliche / Studium
Berufserfahrung: __________________________________________________
Fachliche Kenntnismerkmale: _______________ notwendig / wünschenswert
Branchenkenntnisse: ______________________________________________
Fremdsprachenkenntnisse: _________________________________________
Führerschein:_____________________________________________________
Ausbildungseignerprüfung: __________________________________________
Persönliche Voraussetzungen: ___________________hoch / mittel / gering
Entscheidungsfähigkeit: ____________________________________________
Verhandlungsgeschick:_____________________________________________
Zuverlässigkeit: ___________________________________________________
Belastbarkeit: ____________________________________________________

Angebot:
Ein Angebot ist eine einseitige Willenserklärung. Durch Angebot und Annahme kommt ein Vertrag zustande.
Wer ein Verkaufsangebot abgibt, der äußert verbindlich seinen Willen, eine bestimmte Sache oder ein Recht zu den Bedingungen, die er im Angebot genannt hat, zu verkaufen. Wird das Verkaufsangebot von der Gegenseite angenommen, ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Zu einem Angebot gehören in der Regel Angaben über:

  1. die Art der Sache
  2. Benennung des angebotenen Rechts
  3. Benennung von Käufer
  4. Benennung von Einschränkungen
  5. Benennung von Beschaffenheit, Güte, Menge, Umfang
  6. Benennung des Preises
  7. Lieferungskonditionen
  8. Zahlungsbedingungen
  9. Erfüllungsort
  10. Gerichtsstand

Wer ein Angebot uneingeschränkt abgibt, also keinerlei Einschränkungen bezüglich seiner Angebotsbedingungen gegenüber demjenigen macht, an den er ein Angebot richtet, der ist an sein Angebot gebunden - und zwar solange, bis der andere entweder das Angebot ablehnt oder rechtzeitig annimmt. Der Bieter ist aber auch an sein Angebot gebunden, wenn er Einschränkungen gemacht hat, beispielsweise, was den Preis oder die Lieferzeit oder die Reaktion auf das Angebot anbelangt. Wenn dann derjenige, an den das Angebot gerichtet war, dieses Angebot so annimmt, ist der Bieter an seine eigenen Konditionen gebunden. Hat dagegen derjenige, an den das Angebot gerichtet war, die Bedingungen geändert, dann ist der ursprüngliche Bieter nicht mehr an das (veränderte) Angebot gebunden. Nicht gebunden sind Bieter an ihr Angebot wenn sie von vornherein die Bindung ausschließen oder wenn sie sich bezüglich des Angebotszeitraums, der Angebotsmenge, des Lieferzeitpunkts oder ihrer eigenen Beschaffungspreise freizeichnen.

Anlagenbuchhaltung:
Anlagenbuchhaltung wird der Teil der Buchhaltung genannt, der speziell für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geführt wird.
In der Finanzbuchhaltung gibt es für die Anlagen entsprechende Sachkonten. Meist ist es sinnvoll, die Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung nochmals in eine gesonderte Buchhaltung, der Anlagenbuchhaltung, auszugliedern, um nähere Einzelheiten, die mit der Bewirtschaftung der Anlagen zusammenhängen, besser und übersichtlicher darstellen zu können. Die Anlagenbuchhaltung sollte deshalb nicht unbedingt in die Form von Konten gepreßt werden. Es gibt hier bessere Möglichkeiten, sich einen Überblick zu verschaffen und vor allem, ihn zu behalten.

Anlagevermögen:
ist eine Art des Vermögens, das durch langfristig getätigte Investitionen dem Betrieb zur Verfügung steht.
Typische Beispiele für Anlagevermögen sind:

  • Grundstücke
  • Gebäude
  • Maschinen
  • Maschinelle Anlagen
  • Betriebsvorrichtungen
  • Fahrzeuge
  • Finanzanlagen
  • Das Vermögen, das kurzfristig umgeschichtet wird

Waren oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sind dagegen das Umlaufvermögen. Ob ein Vermögensgegenstand (steuerlich: Wirtschaftsgut) zum Anlagevermögen gehört oder nicht, entscheidet sich nach dem Unternehmensgegenstand des Betriebs.

Beispiel:
Bei einem Bauunternehmen, das schlüsselfertige Bauten liefert, gehört das Grundstück, auf dem das eigene Bürogebäude steht, zum Anlagevermögen, während die Grundstücke, auf denen die zu verkaufenden Gebäude errichtet werden, zum Umlaufvermögen zählen.
Das Anlagevermögen wiederum wird unterschieden in abnutzbares und nicht abnutzbares Vermögen. Nicht abnutzbares Vermögen sind zum Beispiel Grundstücke. Abnutzbar sind dagegen alle Wirtschaftsgüter, die sich mit Zeitablauf oder durch Benutzung und Gebrauch verschleißen.

Annahme (Auftragsbestätigung):
Eine Annahme ist eine einseitige Willenserklärung, die in aller Regel als Antwort auf ein Angebot erfolgt. Durch Angebot und Annahme kommt ein Vertrag zustande.
Das Gegenstück zur Annahme ist das Angebot. Oft wird die Annahme auch als Auftragsbestätigung bezeichnet. Durch die Annahme eines Angebots kommt der Vertrag zustande. Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Bieter. Die Annahme darf keine Einschränkungen enthalten und darf auch das ursprüngliche Angebot nicht abändern. Sonst gilt sie als neues Angebot, das nun der ehemalige Bieter annehmen kann. Ist das Angebot zeitlich befristet, muß die Annahme innerhalb dieser Frist erfolgen. Sonst ist der Bieter nicht mehr an sein Angebot gebunden.

Anschaffungskosten:
Unter Anschaffungskosten werden alle Aufwendungen zusammengefaßt, die notwendig sind, um einen gekauften Vermögensgegenstand oder ein erworbenes Wirtschaftsgut funktions- und gebrauchsfähig im Betrieb einsetzen zu können.
Zu den Anschaffungskosten zählen also nicht nur der reine Kaufpreis, sondern beispielsweise auch die Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Transport, Verpackung, Installation (Siehe auch Bezugskosten). Nicht erworbene, sondern selbst geschaffene Wirtschaftsgüter oder Vermögensgegenstände haben keine Anschaffungskosten, sondern Herstellkosten.

Anschaffungskostenprinzip:
Bei der Bilanzierung bilden die Anschaffungskosten bzw. Herstellkosten die Wertobergrenze (Anschaffungskostenprinzip). Diese Grenzen gelten sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz.
Durch das Anschaffungskostenprinzip werden zwangsweise Stille Reserven bei einem Teil der Wirtschaftsgüter im Unternehmen gelegt, die dann erst bei einer Aufdeckung der stillen Reserven durch Entnahme, Verkauf oder Betriebsaufgabe erfolgswirksam werden.
Das Anschaffungskostenprinzip ist ein Unterprinzip des kaufmännischen Vorsichtsprinzips.

Anschaffungsnebenkosten:
Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die durch den Erwerb eines Wirtschaftsguts verursacht werden. Sie müssen zeitnah nach diesem Erwerb entstanden sein und diesem direkt zugeordnet werden können.
Bei den Anschaffungsnebenkosten ist der zeitliche Aspekt, wann sie angefallen sind, unerheblich. Lediglich der sachliche Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts ist entscheidend. Anschaffungsnebenkosten erhöhen die ursprünglichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts - auch in der Bilanz.

Beispiele zu Anschaffungsnebenkosten bei Grundstückskäufen:

  • Grunderwerbsteuer
  • Notarkosten,
  • Grundbuchkosten
  • Kosten für die Besichtigung des konkreten Grundstücks
  • Makler- oder Vermittlungsspesen

Beispiele allgemeiner Anschaffungsnebenkosten:

  • Transportkosten
  • Verpackung
  • Zölle
  • Maklercourtage (-spesen)
  • Kosten für die Besichtigung des konkreten Wirtschaftsguts

Anteilskauf:
Von einem Anteilskauf spricht man dann, wenn ein Kaufvertrag darauf gerichtet ist, einen GmbH-Anteil zu veräußern oder zu kaufen.
Einen GmbH-Anteil kann nur der jeweilige Gesellschafter, dem der GmbH-Anteil gehört (Anteilseigentümer/Anteilseigner) verkaufen. Der Kaufvertrag über einen GmbH-Anteil ist formgebunden. Das heißt, damit der Anteilskauf rechtswirksam erfolgt ist, muß der Kaufvertrag notariell beurkundet werden. Mit dem Kauf tritt der Anteilseigner in alle Rechte und Pflichten des alten Gesellschafters ein. Mit dem Kauf des Anteils hat auch der neue Gesellschafter das Gewinnbezugsrecht in voller Höhe erworben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für den verkaufenden Gesellschafter, mit dem Käufer Regelungen über den Gewinnanteil zu treffen, der bis zum Zeitpunkt des Anteilsübergangs angefallen ist.

Äquivalenzziffern:
Äquivalenzziffern (siehe auch Äquivalenzziffernrechnung) sind Wertungs- oder Gewichtungsfaktoren, mit deren Hilfe inhaltlich unterschiedliche Glieder einer Zahlenreihe gleichgemacht werden können. Mit Äquivalenzziffern werden in der Kalkulation verschiedene Produkte, die eigentlich nicht vergleichbar erscheinen, vergleichbar gemacht, um ihre Rangfolge beim Gesamterlös zu ermitteln.
Mit Äquivalenzziffern werden die Stückzahlen mit dem Wertungsfaktor Preis zu ihren Erlöswerten gleichgemacht, so daß sich das Gewicht der Artikel am Gesamterlös zeigt und damit Renner bzw. Ladenhüter entdeckt werden können. Siehe dazu ein WIRTSCHAFTSLEXIKON.

Äquivalenzziffernrechnung:
Anwendbar, wenn mit den gleichen Einrichtungen mehrere artverwandte Produkte gefertigt werden (z. B. Drähte, Bleche in verschiedenen Stärken). Durch Äquivalenzziffern werden die Kostenunterschiede zwischen den artverwandten Produktvarianten berücksichtigt, so daß sie mit dem der einfachen Divisionsrechnung ermittelt werden können. Die Festlegung der Äquivalenzziffern, d. h. das zahlenmäßige Erfassen der unterschiedlichen Grade der Kostenverursachung, erweist sich stets als schwierig, weil die Wertunterschiede der einzelnen Güter sehr stark von Zeiterscheinungen abhängt (Mode: Angebot und Nachfrage, Verfügbarkeiten allgemein, insbes. für Rohstoffe, aber auch von Arbeitern [man bedenke den Boom im Sektor der Informatik und Elektronik in den 90er des letzten Jahrhunderts], Lieferengpässe etc.) Als Anhalt dienen qualitative oder quantitative Merkmale des Produkts, der Fertigungsweise, der benutzten Maschinen etc. in ihrem Verhältnis zu den Kosten.

Beispiel:
5.000 € Kosten sind auf drei Sorten Draht zu verteilen. Äquivalenzziffernbildung nach Gewicht je Maßeinheit (vgl. Tabelle). - Bei der Kalkulation von Kuppelprodukten werden - als eine Kalkulationsmethode - die Äquivalenzziffern nach den Marktpreisen ermittelt. Siehe dazu ein WIRTSCHAFTSLEXIKON.

Arbeitnehmerüberlassung: (Leiharbeit):
Arbeitnehmerüberlassung ist der Begriff für die gewerbsmäßige, rechtlich geregelte Überlassung von Arbeitnehmern, auch Leiharbeit genannt (z.B. von Zeitarbeitsfirmen).
Im Rahmen des Personalleasing (man spricht auch von Leih- oder Zeitarbeit) verleiht ein Leiharbeitsunternehmen, das in der Regel Arbeitgeber der Leiharbeiter ist, einem anderen Arbeitgeber (Entleiher) gegen Entgelt Mitarbeiter. Der Verleiher muß alle Arbeitgeberpflichten übernehmen (z.B. Lohnzahlung). Die Leiharbeitnehmer erbringen für eine vertraglich vereinbarte Zeit Arbeit nach Anweisung des Entleihers. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muß stets schriftlich geschlossen werden, sonst ist er ungültig.
Besteht in einem Unternehmen kurzfristiger Personalbedarf, so bietet sich Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) an. Sie eignet sich besonders, um Kapazitätsschwankungen auszugleichen und um die Arbeitszeit für das Stammpersonal zu flexibilisieren.

Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung:
Ausländische Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis, um einen Arbeitsvertrag abschließen zu können. Grundsätzlich muß dabei zwischen EU- und Nicht-EU-Angehörigen unterschieden werden. Staatsangehörige anderer EU-Staaten brauchen keine Arbeitserlaubnis, alle anderen ausländischen Staatsangehörige brauchen zur Arbeitsaufnahme neben zu ihrem gültigen Paß hinzu eine Arbeitserlaubnis.
Beschäftigt ein Unternehmen ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, so müssen diese eine Arbeitserlaubnis/Arbeitsberechtigung vorlegen. Bei der Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis drohen scharfe Geldbußen. Die amtlichen Unterlagen im Detail, die dazu nötig sind haben, sich (durch die verstärkte Flexibilisierung der Arbeitskräfte in Folge unterschiedlichster Miß- und Notstände oder einfach durch den Werbungs - Effekt des Fernsehn und seiner Bilderreize) in den letzten Jahren ständig verändert, bzw. erweitert

Arbeitsleistung:
Die Leistung ist das bewertete Ergebnis menschlicher Arbeit. Die Leistungsfähigkeit, die Leistungsbereitschaft und die Leistungsmöglichkeit bestimmen die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers.
Die Arbeitsleistung muß im Unternehmen den Arbeitszielen entsprechen. Um diese zu erreichen, sind bei der Einstellung, Qualifizierung und Betreuung der Mitarbeiter bestimmte Faktoren abzusichern. Die Mitarbeiter müssen persönliche Voraussetzungen mitbringen, um die Aufgaben entsprechend der Anforderungen zu erfüllen, (z.B. adäquate Ausbildung, Fähigkeiten, Erfahrung, Belastbarkeit). Weiterhin muß die Bereitschaft ausgeprägt sein, diese Fähigkeiten und Kenntnisse auch einzusetzen - die Leistungsbereitschaft wird im allgemeinen mit dem gewährten Arbeitslohn vergütet. Außerdem muß das Unternehmen Leistungen durch die Arbeitsbedingungen ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes als auch für die Absicherung bestimmter sozialer Standards.

Arbeitsordnung:
Die Arbeitsordnung regelt die betriebliche Zusammenarbeit. Sie ist in Betrieben mit einem Betriebsrat die erste mitbestimmungspflichtige soziale Angelegenheit. Es geht dabei um das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
In größeren Betrieben ist die Arbeitsordnung ein umfangreiches Regelwerk:
unter die Arbeitsordnung fällt nicht die Gestaltung des Arbeitsverhaltens, also die Erbringung der Arbeitsleistung.
So werden z.B. in einer Arbeitsordnung Nebentätigkeiten, Dienstreiseordnungen, Führungsrichtlinien nicht geregelt. Vielmehr geht es um den Umgang miteinander, um Verhaltensregeln wie z.B. Alkohol- und Rauchverbote, Abwendung von Diebstählen, Arbeitskleidung, Aufenthaltsräume, Sicherheitsbestimmungen.

Arbeitsteilung:

I. Wirtschaftstheorie:
Begriff zur Kennzeichnung der Auflösung einer Arbeitsleistung in Teilverrichtungen, die von verschiedenen Wirtschaftseinheiten ausgeführt werden. Die Wirtschaftseinheiten können sein: Menschen, Unternehmungen, Gebiete, Länder.
Die Grenzen der Arbeitsteilung sieht A. Smith in der Marktausdehnung und der Kapitalausstattung der Betriebe (daher Befürwortung des Freihandels und des Sparens im Sinne der Kapitalbildung).

  1. Formen (nach Bücher):
    1. Berufsbildung: Ausgehend von der Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau kommt es zur Ausgliederung einzelner Funktionen aus dem Haushalt, die verselbständigt werden.
    2. Berufsspaltung: Die in sich komplexen Berufe werden nochmals gespalten, z. B. Schmied in Hufschmied, Nagelschmied etc. (Spezialisation).
    3. Arbeitszerlegung: Zerlegung eines Produktionsprozesses in mehrere, jeweils auf eine Person oder Personengruppe entfallende Teilprozesse (z. B. das viel zitierte Stecknadelbeispiel von A. Smith). Die Arbeitszerlegung führt evtl. zur Zerlegung eines Betriebes in mehrere Teilbetriebe: Produktionsteilung.
    4. Territoriale Arbeitsteilung: Jedes Gebiet (als Einheit) spezialisiert sich auf die standortmäßige günstigste Produktion. Spezialfall: internationale Arbeitsteilung.
  2. Vorteile: Steigerung der Produktivität durch bessere Ausnützung der Arbeitskraft wegen der höheren Geschicklichkeit und evtl. kürzeren Lehrzeit (schon von A. Smith erkannt).
  3. Nachteile:
    1. Entseelung der Arbeit: wichtiger Kritikpunkt der Sozialisten;
    2. Anfälligkeit der Volkswirtschaft gegenüber wirtschaftlichen Krisen;
    3. teilweise verringerte Möglichkeiten des Berufswechsels.

II. Industriebetriebslehre:
Begriff zur Kennzeichnung der organisatorischen Zerlegung einer Arbeitsaufgabe in Teilaufgaben (Taylorismus) und deren Zuweisung an einzelne Arbeitsausführende. Der Herbeiführung der personellen, zeitlichen und räumlichen Abstimmung dienen Arbeitsvorbereitung und Maßnahmen der Harmonisierung.
Arbeitsteilung ermöglicht:

  1. dem Arbeiter Spezialisierung und dadurch Erzielung höherer Leistungen;
  2. dem Betrieb einen wirtschaftlichen Einsatz von Arbeitsmaschinen. Am gleichen Arbeitsplatz fallen stets dieselben Arbeitsvorgänge an.

Beurteilung: Arbeitsteilung als grundlegendes Organisationsprinzip der modernen Industrie ist nur sinnvoll, wenn die auf verschiedene Arbeiter verteilten Unteraufgaben durch entsprechende Organisation ständig aufeinander abgestimmt werden, so daß trotz der Teilung doch die Einheitlichkeit des Arbeitsvollzuges gesichert bleibt (Arbeitsverbindung).

Arbeitsverhältnis:
Als Arbeitsverhältnis wird die Gesamtheit einer Rechtsbeziehung verstanden, die auf Grund eines Arbeitsvertrags zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer zustande kommt. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitsverhältnisse, die alle nur eines gemeinsam haben: Der Arbeitnehmer schuldet gegen Arbeitslohn/Gehalt dem Arbeitgeber eine definierte und vereinbarte Arbeitsleistung.
In der betrieblichen Praxis stehen die unterschiedlichsten Arbeitsverhältnisse nebeneinander: z.B. Teilzeitarbeitsverhältnis, Praktikantenarbeitsverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Heimarbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte... Mit einem Arbeitsverhältnis wird auch ein Abhängigkeitsverhältnis eingegangen. Hier liegt die Trennlinie zum sogenannten Scheinarbeitsverhältnis/ Scheinselbständigkeit. Siehe auch freie Mitarbeit oder Aushilfen

Arbeitsvertrag:
Ein Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag verpflichtet den Arbeitnehmer primär zur Leistung von Arbeit für den Arbeitgeber und den Arbeitgeber zur Lohnzahlung. Neben diesen Hauptpflichten ist das Arbeitsverhältnis durch eine Vielzahl weiterer Nebenpflichten geprägt:

  1. Arbeitgeber:
    • Gleichbehandlungsgrundsatz
    • Beschäftigungspflicht
    • Pflicht zur Urlaubsgewährung
    • sog. Fürsorgepflicht
    • Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers etc.
  2. Arbeitnehmer:
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Unterlassung ruf- und kreditschädigender Mitteilungen und Anzeigen
    • Verbot der Schmiergeldannahme
    • Wettbewerbsverbot
    • Auskunfts-, Rechenschaftslegungs- und Herausgabepflichten
    • Pflicht zur Anzeige drohender Schäden
    • sog. Treuepflicht

Der Arbeitsvertrag ist der wichtigste Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er muß bei allen Arten der Beschäftigung mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Ohne Arbeitsvertrag kann kein Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Schriftform ist für einen Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Ein Arbeitsvertrag ist auch dann rechtsgültig, wenn er mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen wird, Tarifverträge schreiben die Schriftform vor. Auch wenn für Arbeitsverträge Formfreiheit besteht, empfiehlt sich die Schriftform - allein schon um im etwaigen späteren Streitfall Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, und die gegenseitigen Ansprüche besser durchsetzen zu können. Elementare Bestandteile der Niederschrift:

  1. Namen und Anschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  2. Beginn des Arbeitsverhältnisses
  3. Dauer des Arbeitsverhältnisses (bei befristeten Arbeitsverhältnissen)
  4. Arbeitsort (bei wechselnden Arbeitsorten Hinweis darauf)
  5. Beschreibung der Tätigkeit
  6. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile)
  7. Arbeitszeit
  8. Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  9. Kündigungsfristen
  10. Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Anwendung finden

Arbeitszeit:
Siehe auch Arbeitszeitermittlung. Die Arbeitszeit ist die Zeit, die vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen verstanden wird. Die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit wird durch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag festgelegt. Fehlt eine solche Regelung, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage verteilen, Pausen festlegen und Beginn und Ende bestimmen. Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, so hat dieser ein sogenanntes erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Beginn, Ende, Verkürzung oder Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit. Pausen, Wegezeit (Zeit, die der Arbeitnehmer braucht, um die Betriebsstätte aufzusuchen) und die Rufbereitschaft zählen nicht zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer frei aushandeln. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist aber stark eingeschränkt, da das Gesetz mehrere Schutzfunktionen vorschreibt:

  1. die Höchstdauer für die tägliche, in Ausnahmefällen für die wöchentliche Arbeitszeit,
  2. Festlegung der Pausen und Ruhezeiten und
  3. Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen.
  4. Zusätzliche Verordnungen (z. B. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Ladenschlußgesetz) schränken die Vertragsfreiheit weiter ein.

Sonderregelungen gibt es auch für bestimmte Berufe und Branchen (z.B. Schank- und Gaststättengewerbe, Transportgewerbe).
Modernes Arbeitszeitmanagement reagiert sehr flexibel auf die betrieblichen und persönlichen Anforderungen. Siehe auch Rolliersystem

Arbeitszeitermittlung:
Arbeitszeit ist i.a. die Zeit, die zur Erledigung eines Auftrags benötigt wird. Es werden folgende Zeiten unterschieden:

  • Auftragszeit ist die Zeit die für den gesamten Auftrag geplant ist (Vorgabezeit)
  • Rüstzeit (t) ist die für einen Auftrag einmalig anfallende Zeit, vorbereitung der Arbeit( zum Beispiel Einrichten einer Maschine); Sie setzt sich aus Rüstgrundzeit, Rüstverteilzeit und Rüsterholzeit zusammen.
  • Ausführungszeit des Auftrags ist das Produkt aus der Menge der Leistungseinheiten ml der Stückzeit.
  • Grundzeit ist die regelmäßig auftredene Rüst- oder Ausführungszeit. Sie wird durch Zeitaufnahmen berechnet.
  • Erholzeit ist die Zeit die zum Erholen erforderlich ist. Die Erholungszeit ist nicht mit Pausen zu verwechseln, hier ist die Zeit zwischen einzelnen Arbeitsgängen gemeint
  • Verteilzeit ist unregelmäßig auftretende Rüst- oder Ausführungszeit. Sie können
    • sachliche Verteilzeit zum Beispiel zum Abschmieren von Maschinen oder Gespräche mit Vorgesetzten
    • persönliche Verteilzeit, zum Beispiel plötzlich auftredende Zahnschmerzen oder Verletzungen.

Arbeitszeitkonto:
Die verfügbare Arbeitszeit wird dem Arbeitnehmer wie ein Konto dargestellt, das er mit Arbeitsstunden entweder auffüllen oder abbuchen kann. Arbeitszeitkonten können für Tage, Wochen oder gar für ein ganzes Jahr eingerichtet werden. Verschiedene Modelle sind möglich. Für jeden Arbeitnehmer wird ein persönliches Zeitbudget-Konto geführt, auf dem Abweichungen zwischen den vom Unternehmen erforderlichen Einsatzplänen und der tatsächlich verbrauchten Arbeitszeit verrechnet werden. Mitarbeiter, die zusätzliche Arbeitszeit verbrauchen, weil das Unternehmen mehr Arbeitsstunden benötigt, schreiben diese Stunden gut, die sie dann bei minderen Anforderungen wieder abbummeln können. Insgesamt sollten alle Arbeitszeitkonten innerhalb der vereinbarten Zeiträume ausgeglichen sein.
Das Unternehmen kann mit persönlichen Arbeitszeitkonten flexibel auf höheren oder niedrigeren Arbeitsbedarf reagieren. Außerdem können die Mitarbeiter mit einem persönlichen Zeitkonto die Dauer von Freizeiten besser individueller gestalten. In aller Regel sind Arbeitszeitkonten motivationsfördernd. Bestimmte Vorgaben, die auch als Betriebsvereinbarung vertraglich verankert werden können, sichern ab, daß die Interessen des Unternehmens und die persönlichen Interessen der Mitarbeiter in Einklang gebracht werden. Siehe auch Rolliersystem

Arbeitszeugnis:
Ein Arbeitszeugnis beschreibt die Qualität der geleisteten Arbeit eines ausscheidenden Arbeitnehmers aus dem Unternehmen. Es kann darüber hinaus Aussagen darüber machen, wie sich der Mitarbeiter geführt hat, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten er hat; außerdem kann ein Arbeitszeugnis Dank und Anerkennung aussprechen und weitere Empfehlungen geben.
Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zeugnis, und zwar bereits zum Kündigungszeitpunkt. Diesen Anspruch muß der Arbeitnehmer selbst geltend machen; von sich aus muß der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellen. Das Zeugnis ist schriftlich abzufassen und zu unterschreiben.

  • Einfaches Zeugnis: Das sog. einfache Zeugnis enthält Angaben über die Person des Arbeitnehmers und die Art und Dauer der Beschäftigung.
  • Qualifiziertes Zeugnis: Neben den Punkten, die das einfache Zeugnis umfaßt, werden im qualifizierten Zeugnis Angaben über die Führung und die Leistungen des Arbeitnehmers gemacht.

Bei der Formulierung des Zeugnisses sind zwei Zielsetzungen maßgeblich: Einerseits soll das Zeugnis dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen; infolgedessen dürfen seine Leistungen nicht unterbewertet sein, da ihm dies die Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz erschweren würde. Deshalb wird allgemein ein Zeugnis mit verständigem Wohlwollen formuliert. Andererseits soll das Zeugnis der Unterrichtung des potentiellen neuen Arbeitgebers dienen; eine Überbewertung darf nicht erfolgen, da der neue Arbeitgeber sonst keine objektive Basis für seine Entscheidung hat und sich unter Umständen aufgrund des Zeugnisses irrt. Beinhaltet das Zeugnis falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen, so kann der Arbeitnehmer die Korrektur des Zeugnisses und auch die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangen.

ASCII-Modus:
Der Name ASCII steht für American Standard Code for Information Interchange. Dabei handelt es sich um einen in den USA normierten Code zur Darstellung von alphanumerischen Zeichen. Ursprünglich auf 7-Bit-Codierung basierend ermöglichte er die Darstellung von 128 (27) Zeichen. Auf 8 Bits erweitert entwickelte er sich zum Standardcode auf Kleincomputern. Durch diese Erweiterung wurden 128 weitere Zeichen möglich, welche heute teilweise als Prüfsumme oder zur Darstellung länderspezifischer Zeichen verwendet werden. Der ASCII-Code ist gegenwärtig der Standardcode zur Speicherung von unformatierten Textdateien. Eine ähnliche Rolle nimmt der EBCDIC (Extended Binary Coded Decimal Interchange Code) auf den Großrechnern ein. Hier existiert allerdings nur eine einheitliche Version, welche 1965 von IBM eingeführt wurde. Zur Zeit geht der Trend zu 16-Bit-Codierungen von Texten. Damit wird ein Code für alle Sprachen, insbesondere diejenigen, die auf Silben oder Wortdarstellung beruhen (chinesisch, japanisch ...), möglich.

Aufbauorganisation:
Erstreckt sich auf die Verknüpfung (Zusammenarbeit) der organisatorischen Grundelementen (Stellen, Instanz und Abteilung) zu einer Struktur und auf den Beziehungszusammenhang. Typisches Beispiel für eine aufbauorganisatorische Aufgaben sind Instanzen- und Abteilungsbildung. Instanzen können nach sachlichen (verrichtungen wie einkaufen, fertigen, verkaufen und verwalten; oder Objekte wie Produktgruppen oder Absatzgebiete) oder formalen Mitteln (Rangbildung) gebildet werden.
Mögliche Leitungssysteme sind:

Weitere Zwischenformen sind denkbar: zum Beispiel Lienensystem mit Querfunktionen, wobei ein Vorgesetzter nur bedingt Weisungsrecht hat (der Personalleiter) und ein anderer die eigentliche Instanz ist (Werkstattleiter). Siehe auch Organigramm zur Erfassung der Organisationsstruktur eines Unternehmens.

Auftragsbestätigung: Siehe Annahme

Ausfallhaftung (auch Solidarhaftung genannt):
Ausfallhaftung nennt man die Tatsache, daß ein oder mehrere Gesellschafter einer GmbH für die Stammeinlage der übrigen Gesellschafter einstehen müssen. Die Ausfallhaftung im Gesetz geregelt.
Kann eine von einem Gesellschafter gezeichnete Stammeinlage weder von diesem Gesellschafter eingezogen noch durch den Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden, müssen die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufbringen. Dabei sind Beträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht erlangt werden können, nach dem Beteiligungsverhältnis auf die übrigen zu verteilen. Das heißt im Extremfall, daß ein einzelner Gesellschafter - wenn alle anderen ausfallen - in Höhe des gesamten GmbH-Stammkapitals in Anspruch genommen werden kann: passiert beim Versicherungsriesen Lloyd zuzüglich eineesTankerunglücks in Amerika in den 80ern des letzten Jahrhunderts. Und zwar unabhängig davon, zu wieviel Prozent er an der GmbH beteiligt ist. Von dieser Ausfallhaftung kann sich kein Gesellschafter ausnehmen, auch nicht durch einen speziellen Vertrag. Einzige Möglichkeit, der Ausfallhaftung zu entgehen, ist die sofortige und vollständige Einzahlung der Stammeinlage aller Gesellschafter. Die Ausfallhaftung greift auch dann, wenn Beträge an einen Gesellschafter ausbezahlt wurden, die zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig gewesen wären, und ein Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung in der GmbH einen weiteren Geschäftsanteil übernommen hat, aber die entsprechende Einlage nicht erbringen kann. Gesellschafter, die bei dieser Kapitalerhöhung gegen Einlagen keine neuen Geschäftsanteile übernommen haben, haften dennoch für den Ausfall der anderen Gesellschafter. Hier kann einer Haftung nur entgangen werden, wenn man darauf besteht, daß die neuen Beträge sofort und in voller Höhe einbezahlt werden und - falls dies nicht geschieht - aus der GmbH austritt.

Ausfuhrkreditversicherung:
Die Ausfuhrkreditversicherung wird von privaten Kreditversicherern für Lieferungen in OECD-Länder betrieben. Sie wird in ähnlicher Form wie die Warenkreditversicherung geschlossen. Lieferungen in Länder mit politischem bzw. Devisenrisiko können Unternehmen nur über Ausfuhrgarantien eines Landes absichern. Durch sie können sowohl wirtschaftliche als auch politische Risiken von Exportgeschäften abgesichert werden.

Wirtschaftliche Risiken sind z.B.

  • Zahlungsunwilligkeit oder
  • Zahlungsunfähigkeit ausländischer Abnehmer;

Politische Risiken hingegen:

  • Wechselkursschwankungen,
  • staatlich verordnete Zahlungsverbote,
  • Embargos,
  • Boykotte oder
  • Revolutionen und Kriege.

Ausfuhrverfahren/Ausfuhranmeldung/Ausfuhrgenehmigung:
Als Ausfuhr wird der Export von Gütern in Drittländer verstanden. Da im europäischen Binnenmarkt keine Zollgrenzen bestehen, wird der Begriff Ausfuhr lediglich im Zusammenhang mit dem Export in Drittländer verwendet. Beim Ausfuhrverfahren handelt es sich also um ein Zollverfahren, das in erster Linie nach dem Gemeinschaftsrecht und in zweiter Linie nach nationalen Bestimmungen abgewickelt wird. Nach diesem Recht muß für eine Ware ab einer gewissen Wertgrenze eine Ausfuhranmeldung ausgefüllt werden. Die Vorabdrucke und die Anleitungen sind bei der zuständigen Behörden erhältlich.
Für die Ausfuhr bestimmter Waren (Ausfuhrliste nach Gemeinschaftsrecht) ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Ein Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung ist bei der zuständigen Behörden zu stellen. Die Ausfuhrgenehmigungspflicht muß der Exporteur zunächst selbst feststellen !

Ausgaben:
Ausgaben sind Geldabflüsse innerhalb einer Einkunftsart.
Nur die beruflich oder betrieblich veranlaßten Ausgaben mindern die steuerpflichtigen Einnahmen. Nicht alle Ausgaben werden als Betriebsausgaben bei den Gewinneinkunftsarten oder als Werbungskosten bei den Überschußeinkunftsarten anerkannt.

Ausgangsfrachten:
Aufwendungen, die dem Verkäufer für den Transport von Waren zum Kunde entstehen (Frachtkosten). Werden Zustellkosten (z.B. eigener LkW) und andere Nebenkosten (z.B. Verpackung) dem Kunden in Rechnung gestellt erhöhen diese die Verkaufserlöse.

Aushilfen:
Aushilfen sind arbeitsrechtlich Arbeitnehmer und müssen wie normale Mitarbeiter behandelt werden. Viele Unternehmer sind deshalb dazu übergegangen, Aushilfsarbeiten an Subunternehmer oder an sog. freie Mitarbeiter zu vergeben. Hier stellen sich dann die Probleme der Scheinselbständigkeit. Arbeitsrechtlich unterscheiden sich Aushilfen oder Teilzeitkräfte nur durch die geringere Arbeitszeit von den Vollzeitkräften. Teilzeitkräfte haben also Anspruch auf Gleichbehandlung.

Ausschluß/GmbH-Gesellschafter:
Grundsätzlich können Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Drei Möglichkeiten stehen dafür offen:

  • Der Ausschluß säumiger Gesellschafter vorgesehen (Kaduzierung)
  • die Einziehung eines Geschäftsanteils (sogenannte Amortisation)
  • Daneben steht es den Gesellschaftern frei, im Gesellschaftsvertrag einen möglichen Ausschluß zu regeln. Dazu müssen jedoch bestimmte Grenzen eingehalten werden.

Aber auch ohne Bestimmung im Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden, und zwar dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele, in denen die Gerichte einen Ausschluß wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes bejahten:

  • schwere Verletzung von Gesellschafterpflichten, wie etwa Treuepflichtverletzungen
  • Verlust satzungsmäßiger Eigenschaften
  • Erschleichen der Mitgliedschaft
  • Verursachung unheilbarer Zerwürfnisse unter den Gesellschaftern mit alleiniger oder Hauptschuld des Auszuschließenden
  • schwerwiegende Störungen des Vertrauensverhältnisses
  • Vorspiegelung von Fachkenntnissen
  • Verschweigen von Vorstrafen unangenehm auffallendes, der Stellung der GmbH abträgliches Benehmen in der Öffentlichkeit
  • Pfändung des Geschäftsanteils
  • Denunziation eines Mitgesellschafters

Außenwirtschaftliches Gleichgewicht:
sollte eines der vier gesamtwirtschaftlichen Ziele eines Landes sein

  • Gleichgewicht einer Teilbilanz der Zahlungsbilanz oder
  • Zustand indem die aus dem internationalen Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ergebenden Zahlungsein- und ausgänge ohne staatliche Eingriffe gerade entsprechen.