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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

N

Nachfrist
Nachkalkulation
Nachschuß
Nebentätigkeit
Netiquette
Nettoverdienst (Nettolohn)
Networking
Netzplan
Newsgroups



Nichtiger Vertrag
Niederlassungsfreiheit
Niederstwertprinzip
Nominalwertprinzip
Normalkostenrechnung
Notbeleg
Notbestellung
Nutzungsdauer
Nutzwertanalyse


Nachfrist:
Wird einem Schuldner nach einem vereinbarten Liefertermin eine bestimmte Frist eingeräumt, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, spricht man von Nachfrist. Es handelt sich hierbei um Schuldverhältnisse aus Verträgen. Der Gläubiger setzt dem Schuldner eine angemessene Frist, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen.
Vor allem bei Lieferverträgen wird mit der Nachfrist häufiger umgegangen. Die Nachfrist muß dabei terminiert werden und mit der Androhung versehen sein, bei Nichterfüllung die Lieferung nach dem verstrichenen Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen. Dies ist z.B. dann relevant, wenn es sich um Lieferungen handelt, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt sinnvoll sind (z.B. bei just in time-Produktion oder Lieferungen für ein saisonales Geschäft). Verzichtet der Gläubiger bei der Nachfristforderung auf die Erklärung, die Ware später nicht mehr annehmen zu wollen, so handelt es sich nur um eine Mahnung. Siehe auch Minderung

Nachkalkulation:
Die Nachkalkulation ist eine Kostennachrechnung - die klassische Kostenträgerstückrechnung.
Um korrekt und aussagekräftig nachkalkulieren zu können, sammeln man die tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu wertet man die Materialentnahmescheine, Stundenzettel und Gemeinkostenscheine aus und stellt sie nachträglich je Auftrag oder je Erzeugnis zusammen. Anschließend werden die tatsächlich verbrauchten Mengen und Preise den vorkalkulierten Mengen und Preisen sowie dem erzielten Preis gegenübergestellt. Mit der Nachkalkulation wird die Vorkalkulation kontrolliert. So wird festgestellt, ob mit einem Produkt Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wurde. Mit Hilfe der korrekten und detaillierten Nachkalkulation werden auch die Kostenfresser festgestellt. Siehe auch Controlling oder Kostenträger

Nachschuß:
Unter Nachschuß versteht man bei einer GmbH Geldeinlagen, die über die Stammeinlagen hinaus kraft Gesellschaftsvertrags zu leisten sind, um das Vermögen der GmbH zu vermehren.
Nachschüsse bilden gewissermaßen ein variables Zusatzkapital, das u. U. auch wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Nachschüsse gelten als ein zusätzliches Finanzierungsinstrument für GmbHs. Während bei der Aktiengesellschaft jede Nachschußpflicht des Aktionärs grundsätzlich ausgeschlossen ist, besteht sie bei der GmbH zwar auch nicht kraft Gesetzes, kann aber im GmbH-Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Dies muß aber in der ursprünglichen Satzung geschehen. Später ist die Einführung einer Nachschußpflicht nur mit der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter möglich.

Beispiel: Harry Kruse tritt als neuer Gesellschafter in die FJ-GmbH ein. Er erwirbt 20 % der Stammeinlage. In der Satzung der GmbH war nichts von einer Nachschußpflicht zu lesen. Nach einer gewissen Weile keimt leichter Streit. Es drängt sich der Verdacht auf, daß die beiden anderen Gesellschafter Harry Kruse nun doch wieder los werden wollen. Da sie wissen, daß er sein ganzes Geld in den Erwerb der Stammeinlage gesteckt hat, wollen sie ihn finanziell in die Knie zwingen, indem sie den Gesellschaftsvertrag ändern und eine Nachschußpflicht einführen. Sie fühlen sich sicher, weil sie zusammen 80 % der Stimmen haben und für eine SatzungsÄnderung das GmbH-Gesetz lediglich eine 3/4-Mehrheit vorschreibt.
Dennoch: Hier kann keine Nachschußpflicht ohne die Zustimmung von Harry Kruse eingeführt werden. Siehe auch Kaduzierung

Nebentätigkeit:
Nebentätigkeiten sind Tätigkeiten eines Mitarbeiters, die sich nicht auf dem Gebiet des Unternehmensgegenstandes abspielen.

Beispiel 1:
Ein Mitarbeiter, der tagsüber Bagger fährt, hat sich nachts als Nachtwächter verdingt und kann - abgesehen davon, daß er wegen akuten Schlafmangels sich, seine Kollegen und die Maschinen gefährdet - seine Arbeit nicht mehr richtig erledigen.
Zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter können aber Vereinbarungen getroffen werden, daß sich der Mitarbeiter auch private Nebentätigkeiten vom Unternehmen genehmigen lassen muß.

Beispiel 2:
Ein Mitarbeiter der EDV-Abteilung ist Skilehrer und führt gegen Bezahlung mit anderen zusammen Extrem-Touren durch. Es kann vereinbart werden, daß er sich die Durchführung dieser Touren genehmigen lassen muß. Allerdings gibt es Grenzen: So muß dem Mitarbeiter die private Vermögensverwaltung im üblichen Umfang auf jeden Fall erlaubt sein. Auch für ein GmbH-Geschäftsführer fallen - im Gegensatz zu Eigengeschäften - Nebentätigkeiten nicht per se unter das vertragliche Wettbewerbsverbot. Allerdings kann auch hier die Genehmigungspflicht vereinbart werden. Siehe Mehrfachbeschäftigung oder Wettbewerbsverbot

Netiquette:
Als Netiquette (Kunstwort aus net also verkürzt für Internet und Etikette, also anerkannte Betragensregeln) werden allgemeine Benimmgrundsätze im Internet bezeichnet.
Die Netiquette ist nicht verbindlich und hat keinen allgemein-verpflichtenden Charakter. Wer also dagegen verstößt, kann nicht zur Rechenschaft gezogen oder gar zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Nettoverdienst (Nettolohn):
Der Nettoverdienst ist der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoverdienst. Die Sachbezüge, die abrechnungsmäßig nur für die Ermittlung der gesetzlichen Abzüge von Bedeutung sind, werden bei der Errechnung des Nettoverdienstes zunächst von dem Bruttoverdienst abgezogen. Der eigentliche Nettoverdienst ist dann der um die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Beiträge zur Renten, bzw. Pensions-, Kranken- , Pflege- und Arbeitslosenversicherung verminderte Bruttoverdienst. Weitere Abzüge beeinflussen nicht den Nettoverdienst. Dazu gehören solche, die auf anderen gesetzlichen Bestimmungen beruhen (z.B. Pfändungseinbehaltungen; Pfändung) oder personenbedingt sind (z.B. Mieten oder Lebensversicherungsprämien). Das gilt ebenso für sonstige Zulagen oder Zahlungen für Dritte (z.B. Kurzarbeitergeld, Kindergeld). Diese sonstigen Abzüge oder Zulagen werden vom Nettoverdienst abgezogen bzw. dem ermittelten Nettoverdienst hinzugeschlagen. Das Ergebnis ist dann der sogenannte Restlohn oder der an den Arbeitnehmer auszuzahlende Betrag. Siehe auch Bruttoverdienst oder Vergütung

Networking:
Networking ist eine Informationstechnologie, die ein zeitweises Zusammenarbeiten zwischen Unternehmen, Projekten, Arbeitsgemeinschaften weltweit ermöglicht. Siehe auch Internet, Intranet, Teamarbeit oder Virtuelle Organisation

Netzplan:
Die Netzplantechnik dient allgemein der Terminplanung solcher Projekte, die aus vielen zeitlich voneinander abhängenden Einzelvorgängen bestehen. Der große Wert der Netzplantechnik besteht darin, dass man auch bei sehr umfangreichen Projekten stets einen überblick über das gesamte Projekt behalten kann. Man erreicht somit einen Mehrwert durch die Transparenz der unterschiedlichen Vorgänge bzw. deren rational nachvollziehbaren Ablauf und Zusammenhang. Beispiele und weitere Informationen

Neue Theorie des Geldes: noch nichts

Newsgroups:
Newsgroups dienen im Internet dem themenbezogenen Informationsaustausch in offenen Gruppen.
Newsgroups sind wie virtuelle Zeitschriften, auf denen der Internet-Nutzer lesen und schreiben kann. Siehe auch Internet oder Intranet

Nichtiger Vertrag:
Ein Vertrag ist dann nichtig, wenn er einen schwerwiegende Mangel aufweist. Schwerwiegende Mängel eines Vertrages sind z.B.,

  • wenn einer der Vertragspartner nicht geschäftsfähig ist,
  • wenn er nicht gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse erfüllt,
  • wenn er gegen die gebräuchlichen Sitten oder gegen gesetzliche Verbote verstößt oder
  • auch bei objektiv unmöglicher Erfüllungsmöglichkeit der eingegangenen Verpflichtungen.

Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Geschäftsfähigkeit und Vertrag

Niederlassungsfreiheit:
Jeder EU-Bürger hat das Recht, sich im EU-Land seiner Wahl auf Dauer zu Erwerbszwecken aufzuhalten. Diese Niederlassungsfreiheit entspricht dem Recht auf Freizügigkeit im Euroland. Allerdings wird die Niederlassungsfreiheit in der Praxis häufig durch nationale oder regionale Hindernisse erschwert (z.B. bei bestimmten Berufen Befähigungsnachweise, Sprachkenntnisse). Der Wegzug ins Ausland hat auch - teilweise massive - steuerliche Folgen. Siehe auch Mobility Management

Niederstwertprinzip:
Das Niederstwertprinzip, als einer der Grundsätze des Vorsichtsprinzips, ist ein handelsrechtliches Bilanzierungsprinzip. Es existiert in der gemilderten und in der strengen Form.

  1. Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt beim Anlagevermögen zum Tragen und bedeutet, daß gewöhnliche und wahrscheinlich dauerhafte außergewöhnliche Wertminderungen zu berücksichtigen sind, daß aber, wenn sich die Wertverhältnisse gebessert haben, der Wertzuwachs wieder zugeschrieben werden kann. Obergrenze der Zuschreibung sind die historischen Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten.
  2. Das strenge Niederstwertprinzip kommt beim Umlaufvermögen zur Anwendung und bedeutet, daß der niedrigere Wert auch dann beibehalten werden muß, wenn sich die Wertverhältnisse gebessert haben. Steuerlich wird dem Niederstwertprinzip durch Teilwertabschreibungen (Teilwert) Rechnung getragen.

Siehe auch Vorsichtsprinzip

Nominalwertprinzip:
Das Prinzip DOLLAR = DOLLAR (EURO = EURO) wird Nominalwertprinzip genannt. Das Nominalwertprinzip gilt gleichermaßen in der Handelsbilanz wie in der Steuerbilanz.
Inflationäre Geldwertänderungen dürfen nicht berücksichtigt werden. In Ergänzung zum Anschaffungskostenprinzip bestimmt das Nominalwertprinzip, daß keine Wiederbeschaffungskosten angesetzt werden dürfen.

Normalkostenrechnung:
Von einer Normalkostenrechnung spricht man dann, wenn die Kosten normiert werden.
Mit der Normalkostenrechnung soll - im Vergleich zur Ist-Kostenrechnung - die Methode der Kostenrechnung verbessert werden, ungewöhnliche Einflüsse sollen eliminiert werden, um das Ergebnis nicht zu verfälschen. Aus den Istkosten lassen sich über eine Reihe von Abrechnungsperioden hinweg Durchschnittskostensätze bilden. Diese wiederum können für einen gewissen Zeitraum beibehalten werden. Um längerfristig gültig zu sein, sollten in die Durchschnittskostensätze aber regelmäßig die Istkosten der letzten Abrechnungsperioden mit einfließen. Die Normalkostenrechnung dient nicht nur der Normierung regelmäßig entstehender Kosten, sondern auch der Verteilung und damit Normalisierung bestimmter Kostenarten, die unregelmäßig oder nicht im Rhythmus der Abrechnungsperiode entstehen, wie beispielsweise:

  • Feiertagslohn Urlaubslohn
  • Weihnachtsgratifikationen
  • Berufsgenossenschaftsbeiträge
  • Lebensversicherungsbeiträge
  • Werbekosten
  • Heizung
  • Kfz-Steuer
  • Kfz-Versicherung
  • Kunden-Geschenke
  • Beiträge/Abgaben
  • Versicherungen
  • Rechtsbeistandskosten
  • Beratungskosten
  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

Wenn die Normalkosten gegenüber den Istkosten abweichen, wird diese Kostenüber- oder Kostenunterdeckung ausgewiesen. Die Ursachen der Kostenabweichungen sollten analysiert werden, um hier entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Siehe Istkostenrechnung oder Plankostenrechnung

Notbeleg:
Notbelege werden erstellt, wenn die Originalbelege nicht mehr beschafft werden können.
Wenn Belege fehlen, verloren gegangen sind, vernichtet wurden (z.B. durch Brand oder Hochwasser) oder wenn Belege nicht (mehr) von außen beigeschafft werden können, muß sich der Unternehmer mit Notbelegen behelfen. Hat das Finanzamt Zweifel an der Echtheit des Notbelegs, muß der Unternehmer nachweisen, daß der Beleg ordnungsgemäß ist und den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu wiederspiegelt. Ein Notbeleg sollte wirklich immer die letzte Möglichkeit sein. Besser ist es, eine Kopie des Originalbelegs beizubringen, auch wenn es mit Mühe verbunden ist. Manche steuerlichen Vergünstigungen sind davon abhängig, daß ein ordnungsgemäßer Beleg vorgelegt wird. Das kann mit einem Notbeleg nicht geschafft werden. Siehe auch Buchführung, Eigenbeleg oder Fremdbeleg

Notbestellung:
Von Notbestellung spricht man dann, wenn eine GmbH einen Geschäftsführer zwangsweise bestellen muß, da die GmbH sonst handlungsunfähig wäre.
Ein möglicher Grund für eine Notbestellung ist, daß entweder der aktuelle Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat oder daß er z.B. bei einem Unfall gestorben ist. Ein weiterer möglicher Grund für die Notbestellung ist, daß sich die Gesellschafter nicht auf einen Geschäftsführer einigen konnten oder (noch) niemanden kennen, dem sie auf Dauer die Geschäftsführung übertragen könnten.

Beispiel:
Antrag auf Notbestellung eines Geschäftsführers
An das (Gericht)
Abt. Handelsregister
Adresse
Ort

Betr.: HRB Nr. ... der ...- GmbH
mit Sitz in ....

Der/die Unterzeichnende .... (Beruf, Vorname, Zuname) zeigt zum Handelregister an:

Der bisherige alleinige Geschäftsführer der ..... GmbH, Herr/Frau ...... (Beruf, Vorname, Zuname) ... (Ort) ist am .... (Datum) verstorben. Der/die Unterzeichnende ist ... (Ehemann/Ehefrau/Sohn/Tochter, Erbe) des Verstorbenen. Die Gesellschaft hat bisher keinen neuen Geschäftsführer bestellt, da sich die Gesellschafter nicht einigen konnten. Es wird deshalb beantragt, Herrn/Frau ...(Beruf, Vorname, Zuname), wohnhaft in ........... (Ort, Adresse) zum Notgeschäftsführer zu bestellen. Er/sie hat sich bereit erklärt, bis zur Bestellung eines endgültigen Geschäftsführers durch die Gesellschafter, längstens jedoch bis zum ..... (Datum) als Notgeschäftsführer tätig zu sein. Die Versicherungen seiner/ihrer Eignung, die nach ยง ... Absatz ... des Gesetzbuches zu leisten sind, und seine/ihre Kenntnis der unbeschränkten Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht wird Herr/Frau ..... (Vorname, Zuname) auf Anforderung des Gerichts abgeben.

Nutzungsdauer:
Unter Nutzungsdauer wird der Zeitraum verstanden, in der ein Wirtschaftsgut oder Vermögensgegenstand dem Betrieb voraussichtlich zur Verfügung steht.

  1. Die technische Nutzungsdauer ist die Nutzungsdauer, die eine Maschine bzw. Anlage auf Grund ihrer Bauweise ohne große Reparaturen erbringt.
  2. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist die Nutzungsdauer, die eine Maschine bzw. Anlage im Betrieb wirtschaftlich einsetzbar ist (z.B. auf Grund des technischen Fortschrittes).

Die Nutzungsdauer ist entscheidend für die Höhe der Abschreibung. Für die Handelsbilanz kann der Unternehmer die Nutzungsdauer der einzelnen Vermögensgegenstände selbst festlegen. Die Schätzung der Nutzungsdauer hat dabei nach den Grundsätze der Buchführung zu erfolgen. Für die Steuerbilanz legt das Finanzamt bei der Nutzungsdauer die amtlichen Schätzwerte zugrunde. Von diesen amtlichen Schätzwerten kann abgewichen werden. Allerdings müssen die Abweichungen begründet werden können, z.B. durch Schichtbetrieb oder anderweitigen außergewöhnlichen Verschleiß. Siehe auch Kalkulatorische Abschreibung, Restwertabschreibung oder Teilwertabschreibung

Nutzwertanalyse:
Eine Nutzwertanalyse ist ein Hilfmittel, sich für die richtigen Investitionen zu entscheiden. Im Unterschied zur Kostenanalyse untersucht die Nutzwertanalyse die nichtfinanziellen Kriterien. Sie geht im allgemeinen von Zielvorgaben der Unternehmensführung aus und bewertet danach die einzelnen Handlungsmöglichkeiten, die dem vorgegebenen Unternehmensziel am nächsten kommen können.
Klassische Nutzwertanalysen werden

  1. bei der Anschaffung von Computersystemen,
  2. bei der Standortauswahl,
  3. bei Implementierung neuer Produktionsabläufe

angewendet. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen werden gegenübergestellt, diskutiert und dann entschieden. Zunächst werden die Kriterien festgelegt, nach denen die Alternativen untersucht werden (z.B. bei der Standortauswahl: Verkehrslage, Laufkundschaft, Wohnbevölkerung, Kaufkraftindikatoren). Nach der Kriterienauswahl werden diese in einer Prioritätenliste gewichtet. Der Prioritätenliste wird ein Punktsystem zugefügt, das entsprechend der möglichen Alternativen (z.B. Standort 1, Standort 2 ) Vergleichspunktzahlen zuläßt. Es hat sich erwiesen, daß eine Nutzwertanalyse dann die besten Ergebnisse bringt, wenn möglichst mehrere Personen daran beteiligt sind. Siehe auch Betriebsvermögen oder Investitionszulage