Nachfrist:
Wird einem Schuldner nach einem
vereinbarten Liefertermin eine bestimmte Frist eingeräumt, um seine
vertraglichen Pflichten zu erfüllen, spricht man von Nachfrist. Es handelt sich
hierbei um Schuldverhältnisse aus Verträgen. Der Gläubiger setzt dem Schuldner
eine angemessene Frist, seinen Teil des Vertrages zu erfüllen.
Vor allem bei
Lieferverträgen wird mit der Nachfrist häufiger umgegangen. Die Nachfrist muß
dabei terminiert werden und mit der Androhung versehen sein, bei Nichterfüllung
die Lieferung nach dem verstrichenen Zeitpunkt nicht mehr anzunehmen. Dies ist
z.B. dann relevant, wenn es sich um Lieferungen handelt, die nur zu einem
bestimmten Zeitpunkt sinnvoll sind (z.B. bei just in time-Produktion oder
Lieferungen für ein saisonales Geschäft). Verzichtet der Gläubiger bei der
Nachfristforderung auf die Erklärung, die Ware später nicht mehr annehmen zu
wollen, so handelt es sich nur um eine Mahnung. Siehe auch Minderung
Nachkalkulation:
Die Nachkalkulation ist eine Kostennachrechnung - die klassische Kostenträgerstückrechnung.
Um
korrekt und aussagekräftig nachkalkulieren zu können, sammeln man die
tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu wertet man die Materialentnahmescheine,
Stundenzettel und Gemeinkostenscheine aus und stellt sie nachträglich je Auftrag
oder je Erzeugnis zusammen. Anschließend werden die tatsächlich verbrauchten
Mengen und Preise den vorkalkulierten Mengen und Preisen sowie dem erzielten
Preis gegenübergestellt. Mit der Nachkalkulation wird die Vorkalkulation kontrolliert. So wird festgestellt, ob mit einem Produkt Gewinn oder Verlust
erwirtschaftet wurde. Mit Hilfe der korrekten und detaillierten Nachkalkulation
werden auch die Kostenfresser festgestellt. Siehe auch Controlling oder Kostenträger
Nachschuß:
Unter Nachschuß versteht man bei
einer GmbH Geldeinlagen, die über die Stammeinlagen hinaus kraft Gesellschaftsvertrags zu leisten sind, um das Vermögen der GmbH zu vermehren.
Nachschüsse bilden gewissermaßen ein variables Zusatzkapital, das u. U. auch
wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Nachschüsse gelten als
ein zusätzliches Finanzierungsinstrument für GmbHs. Während bei der
Aktiengesellschaft jede Nachschußpflicht des Aktionärs grundsätzlich
ausgeschlossen ist, besteht sie bei der GmbH zwar auch nicht kraft Gesetzes,
kann aber im GmbH-Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Dies muß aber in der
ursprünglichen Satzung geschehen. Später ist die Einführung einer
Nachschußpflicht nur mit der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter
möglich.
Beispiel: Harry Kruse tritt als neuer Gesellschafter in die FJ-GmbH
ein. Er erwirbt 20 % der Stammeinlage. In der Satzung der GmbH war nichts von
einer Nachschußpflicht zu lesen. Nach einer gewissen Weile keimt leichter
Streit. Es drängt sich der Verdacht auf, daß die beiden anderen Gesellschafter
Harry Kruse nun doch wieder los werden wollen. Da sie wissen, daß er sein ganzes
Geld in den Erwerb der Stammeinlage gesteckt hat, wollen sie ihn finanziell in
die Knie zwingen, indem sie den Gesellschaftsvertrag ändern und eine
Nachschußpflicht einführen. Sie fühlen sich sicher, weil sie zusammen 80 % der
Stimmen haben und für eine SatzungsÄnderung das GmbH-Gesetz lediglich eine
3/4-Mehrheit vorschreibt.
Dennoch: Hier kann keine Nachschußpflicht ohne die
Zustimmung von Harry Kruse eingeführt werden. Siehe auch Kaduzierung
Nebentätigkeit:
Nebentätigkeiten sind
Tätigkeiten eines Mitarbeiters, die sich nicht auf dem Gebiet des
Unternehmensgegenstandes abspielen.
Beispiel 1:
Ein Mitarbeiter, der tagsüber Bagger fährt, hat
sich nachts als Nachtwächter verdingt und kann - abgesehen davon, daß er wegen
akuten Schlafmangels sich, seine Kollegen und die Maschinen gefährdet - seine
Arbeit nicht mehr richtig erledigen.
Zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter können aber Vereinbarungen getroffen werden, daß sich der
Mitarbeiter auch private Nebentätigkeiten vom Unternehmen genehmigen lassen muß.
Beispiel 2:
Ein Mitarbeiter der EDV-Abteilung ist Skilehrer und führt gegen
Bezahlung mit anderen zusammen Extrem-Touren durch. Es kann vereinbart werden,
daß er sich die Durchführung dieser Touren genehmigen lassen muß. Allerdings
gibt es Grenzen: So muß dem Mitarbeiter die private Vermögensverwaltung im
üblichen Umfang auf jeden Fall erlaubt sein. Auch für ein GmbH-Geschäftsführer
fallen - im Gegensatz zu Eigengeschäften - Nebentätigkeiten nicht per se unter
das vertragliche Wettbewerbsverbot. Allerdings kann auch hier die
Genehmigungspflicht vereinbart werden. Siehe Mehrfachbeschäftigung oder Wettbewerbsverbot
Netiquette:
Als Netiquette (Kunstwort aus
net also verkürzt für Internet und Etikette, also anerkannte Betragensregeln)
werden allgemeine Benimmgrundsätze im Internet bezeichnet.
Die Netiquette
ist nicht verbindlich und hat keinen allgemein-verpflichtenden Charakter. Wer
also dagegen verstößt, kann nicht zur Rechenschaft gezogen oder gar zum
Schadenersatz verpflichtet werden.
Nettoverdienst (Nettolohn):
Der Nettoverdienst ist
der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoverdienst. Die Sachbezüge, die
abrechnungsmäßig nur für die Ermittlung der gesetzlichen Abzüge von Bedeutung
sind, werden bei der Errechnung des Nettoverdienstes zunächst von dem
Bruttoverdienst abgezogen. Der eigentliche Nettoverdienst ist dann der um die
gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Beiträge zur Renten, bzw. Pensions-, Kranken- , Pflege- und Arbeitslosenversicherung
verminderte Bruttoverdienst. Weitere Abzüge beeinflussen nicht den
Nettoverdienst. Dazu gehören solche, die auf anderen gesetzlichen Bestimmungen
beruhen (z.B. Pfändungseinbehaltungen; Pfändung) oder personenbedingt sind (z.B.
Mieten oder Lebensversicherungsprämien). Das gilt ebenso für sonstige Zulagen
oder Zahlungen für Dritte (z.B. Kurzarbeitergeld, Kindergeld). Diese sonstigen
Abzüge oder Zulagen werden vom Nettoverdienst abgezogen bzw. dem ermittelten
Nettoverdienst hinzugeschlagen. Das Ergebnis ist dann der sogenannte Restlohn
oder der an den Arbeitnehmer auszuzahlende Betrag.
Siehe auch Bruttoverdienst oder Vergütung
Networking:
Networking ist eine
Informationstechnologie, die ein zeitweises Zusammenarbeiten zwischen
Unternehmen, Projekten, Arbeitsgemeinschaften weltweit ermöglicht.
Siehe auch Internet, Intranet, Teamarbeit oder Virtuelle Organisation
Netzplan:
Die Netzplantechnik dient allgemein
der Terminplanung solcher Projekte, die aus vielen zeitlich voneinander
abhängenden Einzelvorgängen bestehen. Der große Wert der Netzplantechnik besteht
darin, dass man auch bei sehr umfangreichen Projekten stets einen überblick über
das gesamte Projekt behalten kann. Man erreicht somit einen Mehrwert durch die
Transparenz der unterschiedlichen Vorgänge bzw. deren rational nachvollziehbaren
Ablauf und Zusammenhang. Beispiele und weitere Informationen
Neue Theorie des Geldes: noch nichts
Newsgroups:
Newsgroups dienen im Internet
dem themenbezogenen Informationsaustausch in offenen Gruppen.
Newsgroups
sind wie virtuelle Zeitschriften, auf denen der Internet-Nutzer lesen und
schreiben kann. Siehe auch Internet oder Intranet
Nichtiger Vertrag:
Ein Vertrag ist
dann nichtig, wenn er einen schwerwiegende Mangel aufweist. Schwerwiegende
Mängel eines Vertrages sind z.B.,
- wenn einer der Vertragspartner nicht geschäftsfähig ist,
- wenn er nicht gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse erfüllt,
- wenn er gegen die gebräuchlichen Sitten oder gegen gesetzliche Verbote verstößt oder
- auch bei objektiv unmöglicher Erfüllungsmöglichkeit der eingegangenen
Verpflichtungen.
Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Geschäftsfähigkeit und Vertrag
Niederlassungsfreiheit:
Jeder
EU-Bürger hat das Recht, sich im EU-Land seiner Wahl auf Dauer zu Erwerbszwecken
aufzuhalten. Diese Niederlassungsfreiheit entspricht dem Recht auf Freizügigkeit
im Euroland. Allerdings wird die Niederlassungsfreiheit in der Praxis häufig
durch nationale oder regionale Hindernisse erschwert (z.B. bei bestimmten
Berufen Befähigungsnachweise, Sprachkenntnisse). Der Wegzug ins Ausland hat auch
- teilweise massive - steuerliche Folgen. Siehe auch Mobility Management
Niederstwertprinzip:
Das
Niederstwertprinzip, als einer der Grundsätze des Vorsichtsprinzips, ist ein
handelsrechtliches Bilanzierungsprinzip. Es existiert in der gemilderten und in
der strengen Form.
- Das gemilderte Niederstwertprinzip kommt beim Anlagevermögen zum Tragen und bedeutet, daß gewöhnliche und wahrscheinlich
dauerhafte außergewöhnliche Wertminderungen zu berücksichtigen sind, daß aber,
wenn sich die Wertverhältnisse gebessert haben, der Wertzuwachs wieder
zugeschrieben werden kann. Obergrenze der Zuschreibung sind die historischen Anschaffungskosten bzw. die Herstellungskosten.
- Das strenge Niederstwertprinzip kommt beim Umlaufvermögen zur Anwendung und bedeutet, daß der niedrigere Wert
auch dann beibehalten werden muß, wenn sich die Wertverhältnisse gebessert
haben. Steuerlich wird dem Niederstwertprinzip durch Teilwertabschreibungen (Teilwert) Rechnung getragen.
Siehe auch Vorsichtsprinzip
Nominalwertprinzip:
Das Prinzip DOLLAR
= DOLLAR (EURO = EURO) wird Nominalwertprinzip genannt. Das Nominalwertprinzip gilt
gleichermaßen in der Handelsbilanz wie in der Steuerbilanz.
Inflationäre
Geldwertänderungen dürfen nicht berücksichtigt werden. In Ergänzung zum
Anschaffungskostenprinzip bestimmt das Nominalwertprinzip, daß keine
Wiederbeschaffungskosten angesetzt werden dürfen.
Normalkostenrechnung:
Von einer
Normalkostenrechnung spricht man dann, wenn die Kosten normiert werden.
Mit
der Normalkostenrechnung soll - im Vergleich zur Ist-Kostenrechnung - die
Methode der Kostenrechnung verbessert werden, ungewöhnliche Einflüsse sollen
eliminiert werden, um das Ergebnis nicht zu verfälschen. Aus den Istkosten
lassen sich über eine Reihe von Abrechnungsperioden hinweg
Durchschnittskostensätze bilden. Diese wiederum können für einen gewissen
Zeitraum beibehalten werden. Um längerfristig gültig zu sein, sollten in die
Durchschnittskostensätze aber regelmäßig die Istkosten der letzten
Abrechnungsperioden mit einfließen. Die Normalkostenrechnung dient nicht nur der
Normierung regelmäßig entstehender Kosten, sondern auch der Verteilung und damit
Normalisierung bestimmter Kostenarten, die unregelmäßig oder nicht im Rhythmus
der Abrechnungsperiode entstehen, wie beispielsweise:
- Feiertagslohn Urlaubslohn
- Weihnachtsgratifikationen
- Berufsgenossenschaftsbeiträge
- Lebensversicherungsbeiträge
- Werbekosten
- Heizung
- Kfz-Steuer
- Kfz-Versicherung
- Kunden-Geschenke
- Beiträge/Abgaben
- Versicherungen
- Rechtsbeistandskosten
- Beratungskosten
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
Wenn die Normalkosten gegenüber den Istkosten abweichen, wird diese Kostenüber- oder Kostenunterdeckung ausgewiesen.
Die Ursachen der Kostenabweichungen sollten analysiert werden, um hier
entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Siehe Istkostenrechnung oder Plankostenrechnung
Notbeleg:
Notbelege werden erstellt, wenn die
Originalbelege nicht mehr beschafft werden können.
Wenn Belege fehlen,
verloren gegangen sind, vernichtet wurden (z.B. durch Brand oder Hochwasser)
oder wenn Belege nicht (mehr) von außen beigeschafft werden können, muß sich der
Unternehmer mit Notbelegen behelfen. Hat das Finanzamt Zweifel an der Echtheit
des Notbelegs, muß der Unternehmer nachweisen, daß der Beleg ordnungsgemäß ist
und den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu
wiederspiegelt. Ein Notbeleg sollte wirklich immer die letzte Möglichkeit sein.
Besser ist es, eine Kopie des Originalbelegs beizubringen, auch wenn es mit Mühe
verbunden ist. Manche steuerlichen Vergünstigungen sind davon abhängig, daß ein
ordnungsgemäßer Beleg vorgelegt wird. Das kann mit einem Notbeleg nicht
geschafft werden. Siehe auch Buchführung, Eigenbeleg oder Fremdbeleg
Notbestellung:
Von Notbestellung spricht
man dann, wenn eine GmbH einen Geschäftsführer zwangsweise bestellen muß, da die
GmbH sonst handlungsunfähig wäre.
Ein möglicher Grund für eine Notbestellung ist, daß entweder der aktuelle Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung
niedergelegt hat oder daß er z.B. bei einem Unfall gestorben ist. Ein weiterer
möglicher Grund für die Notbestellung ist, daß sich die Gesellschafter nicht auf
einen Geschäftsführer einigen konnten oder (noch) niemanden kennen, dem sie auf
Dauer die Geschäftsführung übertragen könnten.
Beispiel:
Antrag auf Notbestellung eines Geschäftsführers
An das (Gericht)
Abt. Handelsregister
Adresse
Ort
Betr.: HRB Nr. ... der ...- GmbH
mit Sitz in ....
Der/die Unterzeichnende .... (Beruf, Vorname, Zuname) zeigt zum Handelregister an:
Der bisherige alleinige Geschäftsführer der ..... GmbH, Herr/Frau ...... (Beruf, Vorname,
Zuname) ... (Ort) ist am .... (Datum) verstorben. Der/die Unterzeichnende ist
... (Ehemann/Ehefrau/Sohn/Tochter, Erbe) des Verstorbenen. Die Gesellschaft hat
bisher keinen neuen Geschäftsführer bestellt, da sich die Gesellschafter nicht
einigen konnten. Es wird deshalb beantragt, Herrn/Frau ...(Beruf, Vorname,
Zuname), wohnhaft in ........... (Ort, Adresse) zum Notgeschäftsführer zu
bestellen. Er/sie hat sich bereit erklärt, bis zur Bestellung eines endgültigen
Geschäftsführers durch die Gesellschafter, längstens jedoch bis zum .....
(Datum) als Notgeschäftsführer tätig zu sein. Die Versicherungen seiner/ihrer
Eignung, die nach ยง ... Absatz ... des Gesetzbuches zu leisten sind, und seine/ihre Kenntnis
der unbeschränkten Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht wird Herr/Frau .....
(Vorname, Zuname) auf Anforderung des Gerichts abgeben.
Nutzungsdauer:
Unter Nutzungsdauer wird
der Zeitraum verstanden, in der ein Wirtschaftsgut oder Vermögensgegenstand dem
Betrieb voraussichtlich zur Verfügung steht.
- Die technische Nutzungsdauer ist die Nutzungsdauer, die eine Maschine bzw. Anlage auf Grund ihrer Bauweise
ohne große Reparaturen erbringt.
- Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist die Nutzungsdauer, die eine Maschine bzw. Anlage im Betrieb wirtschaftlich
einsetzbar ist (z.B. auf Grund des technischen Fortschrittes).
Die Nutzungsdauer ist entscheidend für die Höhe der Abschreibung. Für die Handelsbilanz kann der
Unternehmer die Nutzungsdauer der einzelnen Vermögensgegenstände selbst
festlegen. Die Schätzung der Nutzungsdauer hat dabei nach den Grundsätze der Buchführung zu erfolgen. Für die Steuerbilanz legt das Finanzamt bei der Nutzungsdauer die amtlichen Schätzwerte zugrunde.
Von diesen amtlichen Schätzwerten kann abgewichen werden. Allerdings müssen die
Abweichungen begründet werden können, z.B. durch Schichtbetrieb oder
anderweitigen außergewöhnlichen Verschleiß. Siehe auch Kalkulatorische Abschreibung, Restwertabschreibung oder Teilwertabschreibung
Nutzwertanalyse:
Eine Nutzwertanalyse
ist ein Hilfmittel, sich für die richtigen Investitionen zu entscheiden. Im
Unterschied zur Kostenanalyse untersucht die Nutzwertanalyse die nichtfinanziellen Kriterien.
Sie geht im allgemeinen von Zielvorgaben der Unternehmensführung aus und bewertet danach die einzelnen
Handlungsmöglichkeiten, die dem vorgegebenen Unternehmensziel am nächsten kommen
können.
Klassische Nutzwertanalysen werden
- bei der Anschaffung von Computersystemen,
- bei der Standortauswahl,
- bei Implementierung neuer Produktionsabläufe
angewendet. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Alternativen
werden gegenübergestellt, diskutiert und dann entschieden. Zunächst werden die
Kriterien festgelegt, nach denen die Alternativen untersucht werden (z.B. bei
der Standortauswahl: Verkehrslage, Laufkundschaft, Wohnbevölkerung, Kaufkraftindikatoren). Nach der Kriterienauswahl werden diese in einer
Prioritätenliste gewichtet. Der Prioritätenliste wird ein Punktsystem zugefügt,
das entsprechend der möglichen Alternativen (z.B. Standort 1, Standort 2 )
Vergleichspunktzahlen zuläßt. Es hat sich erwiesen, daß eine Nutzwertanalyse
dann die besten Ergebnisse bringt, wenn möglichst mehrere Personen daran
beteiligt sind. Siehe auch Betriebsvermögen oder Investitionszulage
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