Sachbezüge:
Sachbezüge sind nicht in Geld gezahlte Lohnbestandteile. Diese sogenannte Naturalvergütung ist ebenso steuer-
und sozialabgabepflichtig wie Arbeitsentgelt.
Zu den Sachbezügen gehören
z.B.
- Lebensmitteldeputate in der Landwirtschaft
- Ausspeisungen (manchmal - wie im Gastgewerbe - nur sehr eingeschränkt)
- Dienst- oder Werkswohnungen,
- u.U. auch die private Nutzung von Dienstfahrzeugen.
Zu den Sachbezügen zählt nicht die Nutzung betrieblicher Sozialeinrichtungen, wie z.B. Werkskantinen. Die
Steuer- und Sozialabgabepflicht erstreckt sich auf alle Einnahmen eines
Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses. Auch die verbilligte Abgabe
und die verbilligten Dienstleistungen des Arbeitgebers müssen versteuert werden
(geldwerte Vorteile gehören steuerlich zu den Sachbezügen). Um die Sachbezüge
steuerlich zu bewerten, muß ihr Wert in € ausgedrückt werden können.
Dafür ist die Sachbezugsverordnung der Sozialgesetzgebung ebenso heranzuziehen
wie die Vorschriften des Steuerrechts. Ist der gewährte Sachbezug in diesen
Verordnungen nicht aufgeführt, ist der Wert mit dem üblichen Endpreis am
Abgabeort zu ermitteln. Siehe auch Lohnsteuer oder Vergütung
Sachkonto:
Als Sachkonto bezeichnet man ein
Konto, auf dem Geschäftsvorfälle in der Buchführung systematisch nach sachlichen
Gesichtspunkten erfaßt wird. Das Gegenstück zu Sachkonten sind Personenkonten. Sachkonten werden
weiter untergliedert in
- Bestandskonten und
- Erfolgskonten.
Bestandskonten stammen aus der Eröffnungsbilanz und werden abgeschlossen in der Schlußbilanz (Jahresabschluß).
Erfolgskonten werden über die Gewinn-und-Verlustrechnung abgeschlossen, die
ihrerseits dann wieder entweder über das Eigenkapital oder über den
Erfolgsausweis in der Schlußbilanz abgeschlossen wird.
Saisonarbeiter:
Arbeitnehmer, die in
Saisonbetrieben nur während der Saison arbeiten (z.B. Erntezeiten wie Weinlese, Hotels und Gaststätten in Feriengebieten),
sind Saisonarbeiter. Für Saisonarbeiter sind arbeitsrechtliche Vorschriften weitgehend unvollständig
ausgeformt. So gelten z.B. Kündigungsschutzgesetze nur sehr bedingt. In der
Regel werden nur befristete Arbeitsverträge - oft per Handschlag - abgeschlossen.
Saisonarbeit ist nicht steuer- oder sozialversicherungsfrei, sofern die
Arbeitszeit innerhalb eines Jahres nicht unterhalb den gesetzlichen Regelungen
beschränkt ist. Saisonarbeit kann pauschal versteuert werden. In Italien haben Saisonarbeiter außerhalb der saisonalen
Arbeitszeit Anrecht auf ein erhötes Arbeitslosenentgelt, insbesondere gelten in der Landwirtschaft (z.B. für Tagelöhner) eigene Regelungen.
Saldo:
Der Saldo ist die Differenz zwischen der Soll- und Habenseite eines Kontos.
Siehe dazu auch Bilanz, Buchführung oder Grundsätze der Buchführung
Sale-and-lease-back:
Verkauft ein
Unternehmen einen Gegenstand aus seinem Anlagevermögen und least ihn vom Käufer
zurück, so heißt dieses Verfahren "Sale-and-lease-back". Käufer kann dabei
- ein völlig Fremder sein (was selten ist) oder
- der Unternehmer selbst oder
- eine ihm nahestehende Firma.
Diese kann unter Umständen auch nur zu diesem Zweck gegründet werden.
Das Sale-and-lease-back hat fast immer entweder liquiditäts-technische oder steuerliche Gründe:
- Das Unternehmen erzielt für den Verkauf einen Preis und muß ihn meist auch versteuern, wenn es ihn nicht mit Verlusten verrechnen kann.
- Auf der anderen Seite aber hat das Unternehmen Leasinggebühren zu bezahlen. Und die wiederum stehen in der Gewinn- und
Verlustrechnung auf der Aufwandsseite - helfen also auch, Steuern zu sparen.
Bei einer GmbH hat dies den angenehmen Nebeneffekt, daß derjenige, mit dem man durch
das Sale-and-lease-back Verfahren Steuern sparen kann, durchaus der eigene Gesellschafter sein kann. Allerdings besteht hier die Gefahr einer
ungewollten Betriebsaufspaltung. Siehe dazu auch Anlagevermögen, Betriebsaufspaltung oder Leasing
Sales and Promotion (Verkaufsförderung):
Unter Sales and Promotion versteht man alle direkten verkaufsfördernden Maßnahmen.
Es ist ein Instrument innerhalb des Marketing, das sich gezielt mit der
Unterstützung des Absatzes beschäftigt.
Im Unterschied zur Werbung tritt die Sales and Promotion direkt mit der Zielgruppe in Verbindung und
spricht sie direkt an. Insofern ist sie ein Instrument der Kommunikation zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, bzw. dem Markt im Allgemeinen.
Sales Promotion richtet sich je nach Art des Verkaufs sowohl
- an Unternehmen (Handelspromotions),
- an Vertriebsorganisationen bis hin
- zum Außendienst (Außendienstpromotions) und
- an die Endverbraucher (Verbraucherpromotions).
Dazu Beispiele hinsichtlich von Verbraucherpromotions:
kurzfristige Maßnahmen sind z.B.
- Kostproben im Geschäft,
- Produktproben wie z.B. Parfüms oder Probefahrten,
- Tombola in Geschäften,
- besondere Verkaufstage, z.B. Tag der offenen Tür.
mittelfristige Maßnahmen sind z.B.
- Aufbau von Kundenclubs,
- Teilnahme an Gewinnspielen,
- Einladungen zu besonderen Jubiläen,
- Ausleihen von bestimmten Produkten.
Salvatorische Klausel:
Als
salvatorische Klausel wird eine Vertragsklausel bezeichnet, die den Bestand des
Vertrags auch dann retten soll, wenn sich einzelne Bestimmungen als unwirksam
herausstellen sollten.
Salvatorische Klauseln können in alle Verträge eingebaut werden. Allerdings wird ein Vertrag durch sie nur dann in seinem
Bestand gerettet, wenn die unwirksamen Klauseln nicht ein Kernstück des
Vertrags, sondern lediglich Nebenabreden betreffen.
Muster-Formulierung:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden,
so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die ungültige Bestimmung wird
schnellstmöglich durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am
nächsten kommt.
Scanning:
Scanning ist ein System
computergestützter Verkaufsdatenerfassung.
- die Warenbewegung wird bereits an der Kasse (am Point of Sale) durch Einlesen des Waren-Strich-Codes erfaßt;
- das Signal dieses Warenausgangs geht an das Lager und von dort weiter an
- den Lieferanten, der sofort nachliefern kann.
Damit ist das Scanning ein sogenanntes geschlossenes Warenwirtschaftssystem, bei dem die Warenbewegungen an den
einzelnen Erfassungspunkten gemessen werden und entsprechend reagiert werden
kann. Mit Scanning kann damit auch der Hersteller einer Ware eine genaue
Bewegung (sogar stunden- bzw. tageweise) seines Umsatzes messen.
Scheck:
Der (Bank-) Scheck ist eine schriftliche (unbedingte) Anweisung des Scheckausstellers an seine Bank, zu seinen Lasten
eine bestimmte Geldsumme an den Schecknehmer zu zahlen. Er muß folgende Bestandteile (gestzliche Bestandteile)enthalten
- Die Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde
- die unbedingte Anweisung eine Bestimmte Geldsumme zu zahlen
- den Namen dessen der zahlen soll (Bezogener)
- die Angabe des Zahlungsorts
- die Angabe des Orts und des datums der Ausstellung
- die Unterschrift des Ausstellers
Weitere Bestandteile (kaufmännische Bestandteile) sind zum Beispiel:
- Kontonummer,
- Schecknummer und
- Bankleitzahl.
Folgende Scheckarten werden unterschieden:
- Inhaberscheck (wer den Scheck besitzt kann über ihn verfügen)
- Orderscheck (der Scheck wird auf einen Namen ausgestellt und kann durch Indosament weitergegeben werden). Beim
- Rektaschek wird die Weitergabemöglichkeit ausgeschlossen
- Verrechnungsscheck (kann nur auf einem Konto zur Verrechnung gutgeschrieben werden im Gegensatz zum Bar-Scheck
Schecks sind bei Sicht fällig (im Gegensatz zum Wechsel) und müssen
innerhalb folgender Fristen vorgelegt werden
- Innlands Schecks innerhalb von 8 Tagen
- Auslandsschecks vom gleichen Erdteil innerhalb von 20 Tagen
- Auslandsschecks verschiedener Erdteile innerhalb von 70 Tagen
Wer diese Fristen überschreitet kann das Recht der Auszahlung verlieren.
Scheinselbständigkeit:
Eine Scheinselbständigkeit liegt in folgenden Fällen vor:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem
Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat ein gewissen (nennenswerten) Betrag übersteigt;
- Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
- Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende
Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
- Die Tätigkeit läßt typische Merkmale unternehmerischen Handels nicht erkennen;
- Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit,
die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Dies gilt aber nicht für
Handelsvertreter, die im Wesentlichen ihre Tätigkeit frei gestalten und über ihre Arbeitszeit frei bestimmen können.
Sekundärerhebung:
Aufbereitung
und Auswertung von Daten, die bereits vorhanden (Deskre-search) sind. Die Daten
wurden meist zu anderen Zwecken erhoben. Hierzu werden
- Daten aus dem Rechnungswesen,
- Daten aus der Fachliteratur oder
- Daten aus anderen Quellen ausgewertet.
Meist kostengünstiger als Primärerhebung
Schlüsselqualifikationen:
Als
Schlüsselqualifikationen werden jene Fähigkeiten bezeichnet, die unabhängig vom
jeweiligen Arbeitsplatz unerläßlich sind, dazu gehören:
- Feedbackfähigkeit
- Kritikfähigkeit
- Flexibilität
- Leistungsbereitschaft
- Führungsfähigkeit
- Lernfähigkeit
- Kommunikationsfähigkeit
- Problemlösefähigkeit
- Komplexitätsbewältigung
- Selbständigkei
- Konfliktfähigkeit
- Teamfähigkeit
- Konzentrationsfähigkeit
- Veränderung sbereitschaft
- Kooperationsfähigkeit
- Verantwortungsbewußtsein
- Kreativität
- Zuverlässigkeit
Schmiergeld:
Schmiergeld soll die Empfänger
dazu veranlassen, ein für den Geber vorteilhaftes Verhalten zu zeigen und die
geschäftliche Beziehung entsprechend zu fördern.
Schmiergelder sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlaßt sind und der Geber die Zahlung
glaubhaft machen konnte, sowie den Empfänger genau benannte.
Beispiel:
Ein Unternehmer zahlt an den Gesellen seines Konkurrenten 10.000 €, um Kenntnis
über ein technisches Betriebsgeheimnis zu erhalten.
Schmiergeld liegt nur dann vor, wenn vom Empfänger keine "direkte" − will heißen sichtbare − Gegenleistung
erwartet wird. Vermittlungs-Provisionen oder Honorare für Beratungsleistungen
dagegen fallen selbstverständlich nicht unter den Begriff Schmiergeld oder
Bestechung.
Schnittstelle:
Als Schnittstellen werden
die übergänge von Verbindungen zwischen Computer und anderen Hardware-Komponenten bezeichnet.
Man unterscheidet hauptsächlich zwei Arten von Schnittstellen:
- die serielle Schnittstelle, die die Bits nacheinander (1 Leitung) überträgt und
- die parallele Schnittstelle, die die Bits gleichzeitig (z.B. 8 Leitungen) überträgt und die Übertragungsgeschwindigkeit dadurch verachtfacht.
Parallele Schnittstellen schließen vor allem Drucker an, aber auch andere externe Geräte, wie z.B.
Scanner.
Die sogenannte IDIE-Schnittstelle dient zur Verbindung zwischen Festplatte und Computer.
An eine moderne SCSI-Schnittstelle können insgesamt acht Geräte angeschlossen werden.
Die SO -Schnittstelle dient zur Verbindung der entsprechenden Komponenten zum ISDN-Netzwerk.
Schuldner:
Schuldner wird die Person oder Gesellschaft genannt, die einer anderen Person oder Gesellschaft eine (Gegen-)Leistung schuldet.
Diese Leistung kann entweder materieller (Geld, Sachen) oder immaterieller (Arbeit, Dienstleistung, Geschäfts-Idee) Natur sein.
Die Schulden werden oft auch Verbindlichkeiten genannt und als solche in der Bilanz ausgewiesen.
Siehe auch Gemeinschuldner oder Gläubiger
Schwerbehinderte:
Im Sinne der
arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften ist ein Arbeitnehmer schwerbehindert, wenn
sein Behinderungsgrad mindestens 50 % beträgt. Auf Antrag wird die
Schwerbehinderteneigenschaft vom Versorgungsamt, bzw. der Fürsorgestelle (Italien Sozialamt, bzw. IMPS) festgestellt,
bzw. entsprechende Untersuchungen in die Wege geleitet:
- Zuständigkeit für eine physische Behinderung − will heißen sichtbare − Krankenhaus,
- Zuständigkeit für eine psychische Behinderung − will heißen sichtbare − Psychiatrie
Die Schwerbehinderteneigenschaft beginnt allerdings nicht erst mit dem Zeitpunkt, in dem sie behördlich anerkannt wird,
sondern bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen objektiv vorlagen.
Arbeitgeber, die eine Mindestanzahl an Mitarbeitern aufweisen, müssen einen Mindestenprozentsatz
von Schwerbehinderte beschäftigen. Kommt ein Arbeitgeber dem nicht
nach, muß er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz, der einem Behinderten zustände eine Ausgleichsabgabe bezahlen.
Für deren Arbeits- und Gesundheitsschutz gilt: Arbeitgeber haben Schwerbehinderte beruflich zu fördern und für eine
geeignete Ausstattung des Betriebs zu sorgen, damit Schwerbehinderte dort
gefahrlos arbeiten können. Falls der Betrieb finanziell dazu nicht in der Lage
ist, können diese Kosten vom zuständigen Gesundheits-, Arbeits- oder Sozialamt übernommen werden. Der Schwerbehinderte
kann Mehrarbeit ablehnen, die über die vertragliche Arbeit hinausgeht, und hat Anspruch auf Zusatzurlaub.
Besondere Rechte des Schwerbehinderten:
- Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf jährlichen zusätzlichen Urlaub.
- Schwerbehinderte können die Altersrente früher beanspruchen.
- Sie können einen steuerlichen Versorgungsfreibetrag geltend machen.
- Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kann der Abzug der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
- Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf grundsätzlich der vorherigen Einschaltung der zuständigen Fürsorgestelle.
Selbstanzeige:
Zeigt sich ein
Steuerhinterzieher beim Finanzamt selbst an, so spricht man von einer
Selbstanzeige.
Das Steuerrecht bevorzugt "reuige Sünder" (Italien: periodisch wiederkehrende Begnadigungen
[sog. Condoni] für eine Selbstanzeige ["Beichte"] :-), diese Condoni gelten auch für "Bausünden" oder andere Vergehen
gegen bestimmte Gesetzesvorlagen). Zeigt sich der Steuersünder selbst an, muß er keine Strafe zahlen, sondern kommt eventuell mit dem Nachzahlen hinterzogener Steuern (Italien: Bezahlen einer pauschalen Strafe) davon.
Serienfertigung:
Die Serienfertigung
ist durch die gleichzeitige oder unmittelbar aufeinanderfolgende Erzeugung
mehrerer gleichartiger Produkte (Standard-Maschinen) gekennzeichnet ist. Hier
unterscheidet man in
- Kleinserienfertigung,
- Mittelserienfertigung und
- Großserienfertigung,
je nach der Anzahl der pro Serie gefertigten Produkte.
Beispiele:
- Standardmaschinenbau,
- Apparatebau,
- Möbelindustrie,
- LKW-Fertigung,
- Herstellung von Eisenbahnwaggons, etc.
Siehe auch Fertigung oder Sortenfertigung.
Server:
Ein Server ist ein zentraler Rechner
innerhalb eines Netzwerkes, der für angeschlossene Rechner Daten zur Verfügung
stellt. Ein Server kann verschiedene Aufgaben in dem Netzwerk übernehmen (z.B.
komplette Applikationen bereitstellen, Daten zentral verwalten). Die technischen
Entwicklungen der Server gehen teilweise in unterschiedliche Richtungen. Während
das Internet, hier speziell das Intranet, die Client-Server-Technologie
vorantreibt, gehen andere Netzwerke dazu über, auf zentrale Server zu
verzichten, um die Kapazitäten gleichberechtigter Rechner auszunutzen.
Skonto:
Skonto (Mehrzahl: Skonti) nennt man den
prozentualen Abschlag von der Rechnungssumme, der dem Kunden dann gewährt wird,
wenn er innerhalb einer vorgegebenen Frist die Rechnung bezahlt.
Im
täglichen Geschäftsleben wird die Ausnutzung von Skonto als Indiz für die
Zahlungsfähigkeit des Unternehmens angesehen. Der Skonto vermindert für
denjenigen, der ihn in Anspruch nimmt, die Anschaffungskosten. Entsprechend muß
die Umsatzsteuer berichtigt werden. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn
dies vereinbart worden ist.
Erhaltene Skonti erhöhen den Gewinn.
Gewährte Skonti mindern den Gewinn.
Solidarhaftung: Siehe Ausfallhaftung
Sonderangebote:
Sonderangebote sind
Waren, die zu herabgesetzten Preisen angeboten werden. Es gibt gesetzlich
zugelassene Sonderangebote im Rahmen von Sonderveranstaltungen, wie z.B.
- Sommer- oder Winterschlußverkauf,
- Räumungs- oder Jubiläumsverkäufe (in Deutschland nach jeweils 25 Jahren),
- Räumungsverkäufe bei Umbau, bzw. bei einer Betreibsaufgabe oder beim Wechsel des Eigentümers.
Demgegenüber stehen Sonderangebote, die kurzfristig bei einzelnen Waren
offeriert werden.
Sonderangebote außerhalb der gesetzlich definierten
Sonderveranstaltungen werden vor allem als Werbemaßnahmen genutzt. Dabei müssen
bestimmte Regeln eingehalten werden. Grundsätzlich sind Sonderangebote zulässig,
soweit sie sich in den regelmäßigen Geschäftsbetrieb einfügen. Bei einem
umfangreichen Warensortiment kann die gleichzeitige Ankündigung zahlreicher
Sonderangebote zulässig sein, ohne daß die Sonderangebotsaktion zu einer
unzulässigen Sonderveranstaltung wird. Es ist stets bei Sonderangeboten darauf
zu achten, daß nur einzelne Waren und nicht ganze Warensortimente im Preis
herabgesetzt werden. Das Sonderangebot sollte als solches deutlich
gekennzeichnet sein. Eine zeitliche Befristung des herabgesetzten Preises ist
zumindest juristisch anfechtbar. Es sollte deshalb nicht als Instrument
eingesetzt werden. Ebenso muß der herabgesetzte Preis sich auf den Verkaufspreis vor dem Sonderangebot beziehen, Verstöße sind strafbar.
Siehe auch Werbung oder Zugabe
Sonderkosten:
Sonderkosten der Fertigung liegen dann vor, wenn die Kosten durch die Produktion eines bestimmten
Produkttyps oder durch die Bearbeitung bestimmter Aufträge verursacht werden.
Sonderkosten der Fertigung können anfallen
- als Einzelkosten wie
- als Gemeinkosten.
Sonderkosten der Fertigung stehen zwar - weder als Einzel- noch
als Gemeinkosten - in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Fertigung von
einzelnen Produkten. Dennoch aber sind diese Kosten in die Herstellungskosten mit einzurechnen. Das gilt sowohl für Sonder-Einzelkosten als auch für
Sonder-Gemeinkosten der Fertigung.
Beispiel:
Eine Firma soll eine Spezialmaschine herstellen. Dazu müssen erst Spezialwerkzeuge geschaffen und
weitere Entwicklungsarbeiten geleistet werden. Da diese Kosten direkt dieser
Spezialmaschine zugerechnet werden können, sind es Sonder-Einzelkosten der
Fertigung. Würde die Firma fünf dieser Spezialmaschinen herstellen, würden die
Entwicklungskosten dennoch nur einmal anfallen. Dann wären die Kosten
Sonder-Gemeinkosten der Fertigung.
Sonderurlaub:
Als Sonderurlaub bezeichnet
man alle arbeitsfreien Tage außerhalb des vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Urlaub.
Sonderurlaube werden teils mit, teils ohne Entgeltfortzahlung gewährt.
Die
Anwendung des Begriffs Sonderurlaub ist nicht klar definiert wird in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Sonderurlaube sind z.B.:
- Bildungsurlaub
- Kuren
- Pflege eines kranken Kindes
- Musterung
- Eigene Eheschließung
- Niederkunft der Ehefrau
- Teilnahme an Eheschließungen bei Verwandten 1. Grades
- Eigener Wohnungswechsel
- Todesfälle in der Familie
- Schwere Erkrankung des Ehegatten
- oder der Kinder
- Erfüllung gesetzlicher Pflichten aus öfentlichen Ehrenämtern (z.B. Wahlhilfe)
- Vorladung vor Gericht als Zeuge
Sortenfertigung:
Wenn sich die
verschiedenen Erzeugnisse weder durch die Rohstoffe noch durch den
Fertigungsablauf unterscheiden, spricht man nicht von Serienfertigung, sondern
von Sortenfertigung. Hier sind die Erzeugnisse eng miteinander verwandt und
unterscheiden sich nur in Merkmalen wie z.B. bei einer Anzugsfertigung:
Beispiele zur Sortenfertigung:
- Fertigung von Anzügen, Schuhen und anderen Textilprodukten,
- Fertigung, bzw. Walzen von Blechen,
- Fertigung von Heizkörperelementen,
- Erzeugung von Schokoladesorten etc.
Sortenschutzrecht:
Zum Gegenstand des
Sortenschutzrechts gehören Pflanzenarten und deren Zusammenfassungen, Unterteilungen, sowie Vermehrung
(von Pflanzen und Pflanzenteilen [Vermehrungsmethode, dato 2008: Vivo-section], einschließlich Samen).
Auf der Grundlage des Sortenschutzrechts können neue Pflanzensorten (Hybride und andere "moderne" gen-technische Manipulate)
und ihre Bezeichnungen geschützt werden.
Nur der Inhaber des Sortenschutzrechts besitzt das "aus-schließliche Recht"
- Vermehrungsgut (eben bei Vivio-Section die von einer Mutterpflanze zerteilten vermehrungsfähigen Einzelzellen),
- Saatgut und
- Stecklinge
der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu erzeugen oder zu vertreiben: ist aber eigentlich das individuelle Wesen (Tier, Pflanze) selbst, bzw. der verantwortliche Mensch und die verantwortliche Menschheit als ganze .
Das Recht auf Sortenschutz steht neuerdings dem Ursprungszüchter oder Entdecker
der Sorte oder seinem Rechtsnachfolger zu. Vom Sortenschutz ausgeschlossen sind
alle Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
aufgeführt sind.
Sozialauswahl:
Die Auswahl von
betriebsbedingt zu kündigenden Mitarbeitern muß nach den Bestimmungen der
Sozialauswahl erfolgen. Die korrekte Sozialauswahl ist eine wesentliche
Voraussetzung für diese Kündigungen. Gekündigt werden sollen nämlich nur die
Arbeitnehmer, die im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Mitarbeitern sozial
von der Kündigung am wenigsten betroffen wären.
Im Gegensatz zur früheren
Rechtslage sind maßgebliche Kriterien für die Bewertung der Sozialauswahl
lediglich noch:
- Betriebszugehörigkeit,
- Alter und
- Zahl der Unterhaltsberechtigten.
Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und
Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes
im berechtigen betrieblichen Interesse liegt, können bereits im Vorfeld aus der
Sozialauswahl herausgenommen werden. Für die Einzelheiten der Darlegung ist der
Arbeitgeber jedoch immer noch verantwortlich. Pauschale Werturteile werden
häufig nicht ausreichen. Wenn allerdings die Voraussetzungen nachweisbar sind,
kann die Sozialauswahl nunmehr eingegrenzt werden, was für die betriebliche
Praxis eine deutliche Erleichterung ist. Innerhalb der Sozialauswahl sind
diejenigen Arbeitnehmer vergleichbar, die auf horizontaler Ebene auf ihren
Arbeitsplätzen das gleiche tun. Entscheidende Frage ist, ob der zur Kündigung
anstehende Mitarbeiter die Tätigkeit eines anderen Mitarbeiters übernehmen
könnte. Ein bestimmter Umschulungsaufwand ist zumutbar. Es gilt der Grundsatz:
Alle Arbeitsplätze, auf denen die Mitarbeiter ohne Änderungskündigung nach dem
Direktionsrecht versetzt werden könnten, sind einzubeziehen. Die Sozialauswahl
muß im Gegensatz zur Suche nach einer freien Position
- nicht unternehmensbezogen,
- sondern rein betriebsbezogen sein.
Die Auswahl hat sich auf den gesamten Betrieb
zu erstrecken, eine nur abteilungsbezogene Betrachtung scheidet aus. Immer wenn
ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Auswahlrichtlinie
festlegt, wie die sozialen Gesichtspunkte im Verhältnis zueinander zu bewerten
sind, kann der einzelne Arbeitnehmer die Bewertung nur auf grobe
Fehlerhaftigkeit hin überprüfen. Im Rahmen umfangreicher Entlassungsmaßnahmen
bietet es sich also an, mit dem Betriebsrat (siehe auch Mitbestimmung) entsprechende Regelungen zu treffen.
Als allgemeine Kriterien für die Sozialauswahl gelten:
- Alter
- Dienstzugehörigkeit
- Kinderzahl
- Familienstand
- Einzelverdiener oder Doppelverdiener
- Qualifikation
- Ausbildung
- Berufserfahrung
Sozialbilanz:
Eine Sozialbilanz ist die
Berichterstattung eines Unternehmens über seine gesellschaftlichen Aktivitäten.
Sozialbilanzen sind vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Sie sind eine
freiwillige Maßnahme eines Betriebes und dienen der Imagepflege im Rahmen der Public Relations (PR).
Mit einer Sozialbilanz wird der Öffentlichkeit
dokumentiert, wo sich das Unternehmen im gesellschaftspolitischen Raum
engagiert. So werden in einer Sozialbilanz z.B. aufgelistet,
- welche sozialen oder kulturellen Einrichtungen gesponsert wurden,
- welche zusätzlichen sozialen Leistungen den Mitarbeitern gewährt werden,
- welche besonderen Verdienste sich das Unternehmen bei der Förderung von kommunalen Vorhaben erworben hat,
- welche öffentlichen Preise es gestiftet hat.
Siehe auch Sponsoring oder Spenden
Sozialgericht:
Das Sozialgericht ist ein
Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es entscheidet über Ansprüche aus der
Sozialversicherung.
Sozialplan:
Bei wesentlichen
Betriebsänderungen ist ein Sozialplan erforderlich. BetriebsÄnderungen, die sich
in einem reinen Personalabbau erschöpfen, sind von der Sozialplanpflicht
ausgenommen, sofern nicht bestimmte Grenzwerte erreicht werden. Diese Grenzwerte
liegen etwas niedriger, als die für den Interessenausgleich. Sozialplanpflicht
besteht, wenn in einem Unternehmen mit einer gewissen Mitarbeiteranzahl (z.B. 600)
mehr als 10% dieser Mitarbeiter (im speziellen Fall hier z.B. 70) entlassen werden.
Gegenstand des Sozialplans ist der Ausgleich der Nachteile für die vom
Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeiter entsprechend der finanziellen
Situation des Unternehmens. Beachtet werden muß, daß ein Sozialplan den
betroffenen Arbeitnehmern nicht ihre individuellen Schutzrechte
(Kündigungsschutz) nimmt. Ist z.B. ein Mitarbeiter nicht kündbar (z.B. aus
Gründen der Sozialauswahl) und auch nicht freiwillig zum Ausscheiden bereit,
kann er nicht unter Hinweis auf den Sozialplan zur Trennung gezwungen werden.
Grundsätzlich sind Unternehmer und Betriebsrat in den Grenzen von Recht und
Billigkeit frei, welche Nachteile in welcher Höhe ausgeglichen werden sollen. Es
gibt kein allgemein gültiges oder gar verpflichtendes Schema. Allerdings gibt
der Sozialplan Sicherheit für die Beteiligten, wie die Nachteile im einzelnen
ausgeglichen werden. Dies ist für die Abwicklung einer Personalfreisetzung von
erheblicher Bedeutung. Der Sozialplan ist in aller Regel Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung.
Beispiele zu Inhalten eines Sozialplans
- Geltungsbereich (zeitlich und örtlich)
- Ausscheiden ohne Arbeitsplatzerhalt
- Freistellung
- Abfindung
- Höhe der Abfindung
- Höchstbegrenzung für Abfindungen
- Anrechnungen auf Abfindungen
- Ausnahmen
- Fälligkeit der Abfindungen
- Rückzahlklausel bei Wiedereinstellung
- Sozialauswahl - Punktesystem
- Reduktion der Arbeitskapazität
- Ausgleich für Verlust des Vollzeitarbeitsplatzes
- Ausgleich bei Versetzung
- Beihilfen für Weiterbildung
- Ausgleich für Ortswechsel
- Sonstige Bestimmungen
- Sicherung von Ansprüchen aus Sozialleistungen
- Regelungen zur Altersversorgung
- Weitergewährung von Firmendarlehen
- Bestehenbleiben von Wohnrechten in Werkswohnungen
- Härtefälle
- Übernahme von Bewerbungskosten
- Outplacement-Kosten und Übernahme
- Sonderfonds für Härtefälle
- Schlußbestimmungen:
- Folgen durch Änderungen persönlicher Verhältnisse
- Schlichtungsregeln für Streitfälle aus dem Sozialplan
- Schriftform
- Salvatorische Klausel
- Inkrafttreten
Siehe auch Abfindung (Abfertigung), Kündigung (Arbeitsrecht) oder Sozialauswahl
Sozial-und-Zusatzleistungen:
Unter
betrieblichen Sozial- und Zusatzleistungen versteht man alle Zuwendungen des
Unternehmens, die weder zum Arbeitsentgelt noch zu einer Erfolgsbeteiligung zu
zählen sind. Basis der Sozial- und Zusatzleistungen stellen die gesetzlich
verankerten Verpflichtungen dar, die ein Unternehmen zwingend erfüllen muß.
Zu den gesetzlich verankerten Sozial- und Zusatzleistungen zählen
- die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)
- Unfallversicherung
- Bezahlung von Fehlzeiten (Krankheit, Mutterschutz, Kuren, aber auch Urlaub, Feiertage, Sonderurlaub)
- sonstige gesetzliche Sozialaufwände (Arbeitssicherheit).
Zu den tariflichen Sozialleistungen gehören sämtliche Errungenschaften, die durch den Tarifvertrag
zusätzlich zu den gesetzlichen Mindestbestimmungen durch den Arbeitgeber gewährt
werden müssen. Eine Beeinflußbarkeit dieser Leistungen ist im Prinzip nur durch
eine Loslösung von der Tarifbindung möglich (sofern der Tarifvertrag nicht sogar
für allgemeinverbindlich erklärt wurde). Die meisten Tarifverträge sehen z.B.
mehr Urlaub als die gesetzlichen 24 Tage (6 Wochen) vor. Der Übergang zu den freiwilligen,
betrieblichen Sozial- und Zusatzleistungen ist fließend. Unter freiwilligen
Leistungen könnte man nun die verstehen, über deren Einrichtung, Beibehaltung
oder Abschaffung der Unternehmer jederzeit autonom entscheiden kann. Häufig ist aber durch Betriebsvereinbarungen oder aufgrund des Gewohnheitsrechts
(Betriebliche Übung) eine Kürzung oder gar Abschaffung der Leistungen nicht mehr
möglich. Die wichtigsten betrieblichen Sozial- und Zusatzleistungen sind:
- Abschlußprämien
- Arbeitskleidung
- Ausbildungshilfen
- Baudarlehen
- Beihilfen
- Belegschaftsaktien
- Belegschaftsverkauf
- Betriebsausflug
- Betriebskrankenkasse
- Betriebssport
- Dienstwagen
- Direktversicherung
- Einkaufsmöglichkeiten
- Erfindungsvergütung
- Erfolgsbeteiligung
- Erfolgsprovision
- Erholungskuren
- Essensgeld
- Fahrgeldzuschuß
- Firmenbürgschaft
- Geburtsbeihilfen
- Gesundheitsvorsorge
- Gewinnbeteiligung
- Handwerksleistungen
- Invalidenrente
- Jubiläumsgeschenke
- Kantine
- Kindergeld
- Krankengeldzuschuß
- Kulturelle Förderung
- Mietbeihilfen
- Parkplatz
- Pensionszusagen
- Personalrabatt
- Prämien
- Ruhegeld
- Schutzkleidung
- Schwangerschaftsbeihilfen
- Sportveranstaltungen
- Sprachkurse
- Sterbegeld
- Stipendien
- Tantiemen
- Umzugskosten
- Unfallversicherung
- Urlaubsgeld
- Vermögensbildung
- Verpflegung
- Waisenrente
- Weihnachtsgeld
- Weiterbildung
- Werkarzt
- Wohngeldzuschuß
Sozialversicherung:
Die
Sozialversicherung ist ein vom Staat geschaffenes, auf Versicherungspflicht
beruhendes Vorsorgesystem. Es hat die Aufgabe, den Eintritt bestimmter Risiken
zu verhüten und bei Eintritt solcher Risiken unplanmäße Ausgaben und Verluste an
Arbeitseinkommen unter Beachtung sozialer Ziele ganz oder teilweise
auszugleichen.
Damit gibt es in der gesetzlichen Sozialversicherung jetzt die
Versicherungszweige:
Spartenorganisation:
Bei dieser Produktorganisation handelt es sich um eine Objekt-Zentralisation (Produkt A, Produkt B). Die Produktorganisation hat bei Produktgruppen, die
weitgehend von einander unabhängig sind, den Vorteil größerer Beweglichkeit.
Meistens wird innerhalb einer Produktgruppe
- Sparte,
- Division,
- Profit-Center
nochmals nach Funktionen unterschieden.
Siehe dazu eine Spartenorganisation als Beispiel einer Divisionalen Organisation oder Spartenorganisation und deutsches Aktienrecht von Theodor Baums, bzw. auch Betriebsorganisation
Spediteur:
ist ein Kaufmann,
der es übernimmt, Güterversendungen durch einen Frachtführer zu besorgen d.h.
die Beförderung zu organisieren:
der Frachtführer hat Frachtraum
der Spediteur vermittelt Frachtraum
und macht unter Umständen von seinem Selbsteintrittsrecht
gebrauch. Siehe auch Frachtbrief oder Vertrag
Speditionsvertrag:
Speditionsverträge
werden zur Sicherung bei Güterversendungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Spediteur abgeschlossen. Sie unterliegen zahlreichen Bestimmungen des
Handelsgesetzes und der (z.B. der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen). Der
Spediteur seinerseits schließt mit einem Frachtführer einen Frachtvertrag ab,
der die Ware tatsächlich befördert (allerdings kann der Spediteur auch Frachtführer sein).
Zu den Pflichten, zu denen sich der Spediteur im Speditionsvertrag verpflichtet, gehören
- der Abschluß eines Frachtvertrages,
- die Empfangnahme des Frachtgutes und evtl. deren Verwahrung,
- die Beschaffung der Begleitpapiere und
- die Bestellung eines Frachtführers.
Der Spediteur haftet bei der Warenübernahme für das Gut und haftet auch für die Erfüllung des Transports
durch den Frachtführer. Für seine Leistungen erhält der Spediteur Provision und
die Sicherungsrechte, wie z.B. das Pfandrecht. Der Spediteur muß nach den
kaufmännischen Regeln der Sorgfaltspflicht handeln.
Spekulationsgeschäfte:
Ein
Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn es mit der Absicht abgeschlossen wird,
innerhalb einer bestimmten Frist eine positive Marktentwicklung zur
Gewinnmitnahme auszunutzen. Das deutsche Steuergesetz spricht seit dem 1.1.1999 nicht
mehr von Spekulationsgeschäften, sondern von "privaten Veräußerungsgeschäften".
Spekulationsgeschäfte sind in erstere Linie
- beim Wertpapierhandel und
- beim Handel mit Immobilien,
wobei in den letzten Jahrzehnten alle Güter (vor allem Rohestoffe, neuerdings − will heißen sichtbare − nach Abbau der Überproduktion in den 90er Jahren
des letzten Jahrhunderts, unterstützt teils von staatlichen Prämien für prach-liegendes Land − will heißen sichtbare − sogar Grund-Nahrungsmittel wie Weizen, Milch),
ja Währungen selbst (Spaktakulär war in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts der "Angriff" von Hedg-Font auf Währungen von Staaten mit
geringen Reserven von Devisen, wie im ganzen südostasiatischen Raum, den damals so benannten Tiger-Staaten,
aufstrebende Wirtschaftnationen mit hoher Auslandsverschuldung) zum Inhalt von Spekulationsgeschäften wurde.
Die Spekulationsfristen, das heißt, jene gesetzlich festgelegten Fristen, in denen Spekulationsgeschäfte als solche steuerlich
relevant (begünstigt)sind, betragen (2002 in Deutschland z.B. für Wertpapiere 12 Monate und für Immobilien 10 Jahre).
Als Beginn der Frist gilt der Anschaffungszeitpunkt. Unter den Begriff Spekulationsgeschäft fallen nicht
- Schenkungen,
- Erbschaften oder die
- Entnahme von Betriebsvermögen.
Der Spekulationsgewinn, d.h. die Differenz zwischen Kauf- und
Verkaufspreis wird auf das Einkommen angerechnet und entsprechend versteuert.
Dabei sind vom Spekulationsgewinn
- Notariatskosten,
- Vermittlungsprovisionen,
- Beratungskosten und
- Grunderwerbsteuern abzuziehen.
Spenden:
Spenden sind Zuwendungen an "mildtätige", religiöse, "wissenschaftliche" oder
anerkannt (offizielle) gemeinnützige Organisationen.
Sie können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden,
wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die das Steuerrecht beschreibt. Steuerlich begünstigt werden z.B. Spenden an:
- gemeinnützige Vereine und Verbände (z.B. Wohlfahrtspflege)
- Hilfsorganisationen (z.B. Kinderhilfswerk)
- und leider auch an Parteien.
Zu beachten ist hierbei in Italien das Gesetz zu den 8 ‰, das in etwa der deutschen Kirchensteuer entspricht, wobei der Steuerzahler aber
aus einer in der Gemeinde aufliegenden Liste die wälbaren Spenden-Empfänger (auch außkirchliche, bzw. nicht religiöse Organisationen und
Vereine) einsehen kann.
Spin-off:
Unter Spin-off wird die (rechtliche
und wirtschaftliche) Verselbständigung einer Abteilung oder eines Betriebsteils
verstanden.
Bei einem Spin-off werden bislang (rechtlich) unselbständige
Abteilungen oder Unternehmensteile aus dem Unternehmen heraus gelöst und in
selbständige Tochter-Gesellschaften eingebracht. Oft erhalten die Mitarbeiter
dann neue Verträge mit der neuen Firma. Damit geht häufig auch der Verlust
bisher erarbeiteter Privilegien verloren. Auch die Tarif-Bindung geht unter
Umständen bei dem neuen Unternehmen unter.
Sponsoring:
Als Sponsoring wird die
Bereitstellung seitens der Unternehmen von Geldern oder Sachleistungen an
Personen oder Organisationen im
- sozialen (Sozialsponsoring: Unterstützung von Sozialprojekten, kommunale Förderung gemeinschaftlicher Aufgaben),
- kulturellen (Kultursponsoring: Förderung und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten),
- ökologischen (Öko-Sponsoring: Förderung von Umweltprojekten und wissenschaftlicher Forschung darin)
- universitären, bzw. wissenschaftlichen oder
- sportlichen Bereich (Sportsponsoring: Förderung von Sportlichen Akivitäten)
bezeichnet. Sponsoring ist eine Strategie innerhalb der
PR-Arbeit (Public Relations), um den Ruf des Unternehmens positiv zu unterstützen. Besonderer Wert wird beim Sponsoring auf
die öffentliche Wirkung gelegt. Dabei ist es wichtig, daß das Unternehmen ein Public Relation betreibt, das zu ihm paßt (z.B. Hersteller von Spielwaren sponsert
Kinderfest). Siehe auch Marketing oder Sozialbilanz
Sprecherausschuß:
Der
Sprecherausschuß ist der "Betriebsrat der leitenden Angestellten". Deren
betriebsverfassungsrechtlichen Rechte sind in Deutschland in einem eigenen Gesetz geregelt, dem
Sprecherausschußgesetz. Als besondere Form der Vereinbarung mit dem
Sprecherausschuß sieht es die sogenannten Richtlinien vor, die wie
Betriebsvereinbarungen wirken. Siehe auch Wirtschaftsausschuß
Stab-Liniensystem:
Beim
Stab-Liniensystem werden vom Liniensystem Funktionsbereiche abgespaltet. Dabei haben die
Stäbe beratende und vorbereitende Funktion und die Leitung bleibt eindeutig bei einer Instanz.
Beispiel zu einem Stabliniensystem im Hotelmanagement (F&B)
Siehe eventuell auch den dazugehörigen Buchauszug und allgemeiner ein Organigramm, bzw. den Begriff Betriebsorganisation
Stammeinlage:
Die Stammeinlage ist der
Betrag, die der einzelne GmbH-Gesellschafter für seinen Anteil am Stammkapital an die GmbH bezahlen muß.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die
Stammeinlage sofort fällig. Sieht die GmbH-Satzung nichts anderes vor, brauchen
Bareinlagen nur bis zur Hälfte bei der Gründung erbracht werden. Insgesamt muß
aber mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht werden. Ein Problem für die übrigen Gesellschafter kann dann die
Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Mitgesellschafters werden, da sie auch für
dessen Stammeinlage haften (Ausfallhaftung, Solidarhaftung). Stammeinlagen
können auch als Sacheinlagen erfolgen. Sacheinlagen müssen in voller
vereinbarter Höhe geleistet werden.
Stammkapital:
Als Stammkapital bezeichnet
man das Gesellschaftskapital einer GmbH. Derzeit beträgt das Mindeststammkapital
einer GmbH entweder in Deutschland 25 000 €.
Das Stammkapital der GmbH wird in der Bilanz als gezeichnetes Kapital ausgewiesen - unabhängig von der
Höhe der eingezahlten Stammeinlagen. Das Stammkapital muß bei der Eintragung der
GmbH ins Handelsregister nicht in voller Höhe einbezahlt sein. Vielmehr genügt
es, wenn die Hälfte einbezahlt wurde. Wird die GmbH als Einpersonen-GmbH gegründet, muß für die ausstehende Hälfte des Stammkapitals eine Sicherheit
gestellt werden. Hier genügt eine Bürgschaft des Ehepartners, selbst wenn dieser
mittellos sein sollte. Das GmbH-Stammkapital wird durch Leistungen
(Stammeinlagen) der Gesellschafter erbracht. Diese Gesellschafter-Leistungen
können in Geld oder in Sachen erfolgen. Das Stammkapital einer GmbH darf
- weder offen
- noch verdeckt (z.B. über getarnte Kaufverträge oder andere Leistungen)
an die Gesellschafter zurückbezahlt werden. Ist die Hälfte des Stammkapitals
aufgebraucht, muß der GmbH-Geschäftsführer unverzüglich eine
Gesellschafterversammlung einberufen. Die Höhe des Stammkapitals muß in der
Satzung (= Gesellschaftsvertrag) der GmbH angegeben werden. Änderungen des
Stammkapitals (Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen) sind eine Satzungsänderung und müssen deshalb
- mit einer 3/4-Mehrheit (lt. deutschem GmbH-Gesetz) beschlossen,
- notariell beurkundet und
- ins Handelsregister eingetragen werden.
Stelle:
Grundelement der Aufbauorganisation. Die
Verknüpfung von Stellen bildet die organisatorische struktur des Betreibes.
Dabei ist die Stelle eine zusammenfassung von betrieblichen Teilaufgaben. Siehe auch Betriebsorganisation oder Aufbauorganisation
Stellenanzeige:
Stellenanzeigen sind das
in der Personalbeschaffung am häufigsten eingesetzte Mittel. Mit einer
Stellenanzeige kann das werbende Unternehmen einer breiten Zielgruppe
unternehmens- und stellenspezifische Daten nahebringen.
Die Aufmachung der
Stellenanzeige und die Wahl des Werbeträgers sollten auf die Zielgruppe
zugeschnitten sein, die für die Stellenbesetzung in Frage kommt. Entsprechend
müssen auch die Zeitungen oder Zeitschriften für die Stellenanzeige ausgesucht
werden. Die Anzeige soll den Leser, d.h. auch den Wunschkandidaten, persönlich
ansprechen und: Aufmerksamkeit erzeugen Interesse wecken den Wunsch zur
Gesprächseinladung auslösen und Handlungsaktivität provozieren.
Stellenbeschreibung:
Stellenbeschreibungen
sind personenunabhängige, schriftlich fixierte Darstellungen aller wesentlichen
Merkmale einer Stelle. Sie dienen gleichermaßen als Organisations- und
Führungsinstrument. Zum Inhalt der Stellenbeschreibung gehören:
- die Bezeichnung der Stelle
- die Rangstufe des Stelleninhabers
- das Ziel/der Aufgabenbereich der Stelle (eingepaßt in den Rahmen der Gesamtzielsetzung des Unternehmens)
- die Abgrenzung des Bereichs:
- gegenüber dem Delegationsbereich eines Vorgesetzten
- gegenüber dem benachbarten Bereich auf gleicher Ebene und
- als Vorgesetzter gegenüber den Mitarbeitern
- das Unter- und überstellungsverhältnis
- die aktive und passive Stellvertretung
- die Einzelaufgaben
- besondere Befugnisse
In der Praxis hat sich die Verwendung eines aufbereiteten Stellenbeschreibungsformulars
bewährt. Bei der erstmaligen Einführung von Stellenbeschreibungen wird zunächst
der Ist-Zustand erhoben. Dafür füllt z.B. der derzeitige Positionsinhaber ein
Stellenbeschreibungsformular aus oder es wird ein Fragebogen für diese Position
erarbeitet. In dem Formular stehen dann nur die Informationen, die für die
Stellenbeschreibung letztlich benötigt werden. Möglicherweise werden dabei
bereits Diskrepanzen zwischen den Angaben der Mitarbeiter und den Vorgaben des
Unternehmens für die Stelle aufgedeckt, oder man stellt Überschneidungen,
Doppelarbeit und auftretende Lücken fest. Für gleiche Stellen genügt eine
Stellenbeschreibung. Bei der Einführung von Stellenbeschreibungen muß beachtet
werden:
- daß der Betriebsrat bestimmte Mitbestimmungs-Rechte hat.
- daß alle Mitarbeiter über Sinn und Zweck des Vorhabens informiert und für eine Mitarbeit motiviert werden.
- wer für die Erarbeitung der Stellenbeschreibungen verantwortlich ist.
- daß die überarbeiteten Stellenbeschreibungen den Mitarbeitern rückgekoppelt und per Unterschrift von ihnen bestätigt werden.
- daß die Stellenbeschreibungen durch die Unternehmensführung in Kraft gesetzt werden.
- daß Stellenbeschreibungen der Pflege bedürfen, um sie aktuell zu
halten.
Siehe auch Anforderungsprofil oder Themenbereich Personal
Steuer:
Geldleistungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt werden, an den aber das Gesetz eine Leistungspflicht knüpft (die leider aber den Amtsinhaber noch nicht wirklich npersönlich zur Rechenschaft ziehen kann);
mit diesen Einnahmen kann der Gesetzgeber die Wirtschaft lenken oder zumindest entscheidend steuern. Dies ist in der
Besteuerungstheorie noch äußerst umstritten. Lenkungsanreize sollten über direkte Transfers stattfinden
und nicht mit Abgaben des Individuums an den Staat und indirekte Transfers (Steuererleichterungen die oft einen Mindestaufwand implizieren
und so nur Unternehmen ab einer gewissen Größe unterstützen) vermischt werden.
Hierdurch wird die Wirkung jeder einzelnen Komponente verschleiert und bei mehr
als zwei Komponenten kann nicht mehr die Wirkung der einzelnen Komponente
bestimmt werden.
Steuerberater:
Den Titel Steuerberater
darf nur der führen, der eine besondere Prüfung abgelegt und bestanden hat. Ein
Steuerberater erstellt für seinen Mandanten, also für denjenigen, der ihm den
Auftrag dazu gibt, die steuerlichen Erklärungen nebst deren Anlagen.
Dazu
gehören nicht nur die Einkommensteuer-Erklärung, sondern auch die Erklärungen
der anderen Steuern bis hin zu den vorbereitenden Tätigkeiten, entweder der
Schreiben an das Finanzamt zwecks Eintragung von Steuerfreibeträgen oder - bei
Unternehmern bzw. Freiberuflern - die Buchführung und die Bilanz, bzw.
die Einnahme-Überschuß-Rechnung.
Der Steuerberater vertritt seinen Mandanten in
- Steuerrechtsstreitigkeiten mit dem Fiskus,
- er legt Einsprüche ein und begründet sie,
- vertritt seine Mandanten vor den Finanzgerichten
- Weiterhin versucht der Steuerberater, in enger Abstimmung mit seinem Mandanten, dessen wirtschaftliche
und private Pläne in möglichst sinnvolle steuerliche Formen zu gießen, beispielsweise bei:
- Kapitalanlagen,
- Versicherungen,
- Bau oder Kauf von Wohneigentum,
- Fragen der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge, aber auch bei
- Heirat oder Scheidung.
Neben diesen klassischen Feldern ihrer beruflichen Tätigkeit, werden Steuerberater immer mehr
und immer häufiger auch in anderen Fällen hinzugezogen, beispielsweise:
- beiUnternehmensgründungen,
- bei staatlichen Förderhilfen,
- bei Finanzierungsfragen - gleichgültig, ob betrieblich, beruflich oder privat - oder auch
- bei betriebswirtschaftlichen Beratungen.
Die Honorarsätze, die ein Steuerberater für
die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten verlangen darf, sind in Deutschland zur Zeit von der
Steuerberatergebührenverordnung festgelegt. Von dieser Gebührenverordnung darf ein Steuerberater nach oben (nicht nach unten) abweichen. Voraussetzung: Er hat
das höhere Honorar mit seinem Mandanten ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
Nach der Gebührenverordnung gibt es für jede Leistung einen Höchst- und einen
Mindestbetrag. Ansonsten sind die Vertragsparteien frei und können die Honorare
innerhalb dieser Grenzen aushandeln. Steuerberatungskosten können - je nachdem
in welcher Einkunftsart sie angefallen sind - als Betriebsausgaben oder als
Werbungskosten geltend gemacht werden.
Steuerbilanz:
Als Steuerbilanz wird die
nach steuerrechtlich (hauptsächlich einkommensteuerlich) modifizierte Handelsbilanz bezeichnet.
Nur die Positionen dürfen in der Steuerbilanz stehen, die in der Handelsbilanz gestanden haben.
Steuerrückerstattung (Steuerausgleich):
Eine Steuerrückerstattung liegt dann vor, wenn zuviel gezahlte Steuern vom Finanzamt
zurückerstattet werden.
Werden betriebliche Steuern vom Finanzamt oder der Gemeinde zurückerstattet, so führt dies zu Betriebseinnahmen. Der Vorgang erhöht den
Gewinn!, was sich somit in Folge in der künftigen Steuererklärung niederschlägt.
Stichtagsinventur:
Die
Stichtagsinventur ist eine Inventur zum Bilanzstichtag.
Eine
Stichtagsinventur ist häufig trotz bester Vorbereitungen nicht (mehr) machbar,
weil die Inventurarbeiten zu schwierig oder zu umfangreich geworden sind. Häufig
muß auch der Betrieb für diesen Tag geschlossen werden. Aber auch bei der
notdürftigen Aufrechterhaltung des business as usual kommt es zu erheblichen
Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs. In solchen Fällen hilft es meist auch
wenig, daß die Stichtagsinventur innerhalb der zugelassenen Frist (in Deutschland zur Zeit von 10 Tagen)
vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden kann (erweiterte
Stichtagsinventur). Deshalb kann entweder die Permanente Inventur oder die Verlegte Inventur vorteilhafter sein.
Stille Reserven:
Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem (oft fiktiven) Verkaufspreis (Gemeiner Wert)
und dem Wert, mit dem das betreffende in der Bilanz steht. Beispiel:
- Ein Grundstück ist mit den Anschaffungskosten bilanziert, die Grundstückspreise haben sich aber erhöht;
- eine bereits abgeschriebene Maschine hat auch danach noch immer einen Marktwert.
Stille Reserven entstehen durch Niedrig- oder
- Unterbewertung von Aktiva (Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Vorräte oder
Forderungen werden - im Vergleich zu den Marktpreisen - oft niedriger bewertet) und
- Überbewertung von Passiva (Rückstellungen oder Verbindlichkeiten).
Siehe auch Abschreibung, Anlagevermögen, Betriebsvermögen, Rückstellungen, Strukturwandel oder Wirtschaftsgut
Stille-Gesellschaft:
Die stille
Gesellschaft ist eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft. Der stille
Gesellschafter tritt nicht nach außen auf.
Der stille Gesellschafter
begründet ein Rechtsverhältnis zu der Gesellschaft oder dem Einzelunternehmen.
Die Gegenleistung, die der stille Gesellschafter von der für die Hingabe seines
Kapitals erhält, ist kein Zins wie beispielsweise bei einem Darlehen, sondern
eine Beteiligung am Gewinn. Eine Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden.
Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens
über, wobei sie nicht notwendigerweise in Geld erfolgen muß. Sie kann auch als
Sacheinlage - sogar als Dienstleistung, z.B. die eigene Arbeitskraft - erbracht
werden. Siehe auch Betriebsvermögen, Eigenkapital, Fremdkapital, Mitarbeiterbeteiligung oder Unterbeteiligung
Stimmrecht:
Das Stimmrecht ist ein
Mitgliedschaftsrecht.
Stimmrechte haben z.B. Aktionäre in einer
Hauptversammlung, GmbH-Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung und
Vereinsmitglieder in einer Generalversammlung. Erlischt die Mitgliedschaft,
erlischt auch das Stimmrecht. Das Stimmrecht kann in aller Regel nicht
übertragen werden, ohne daß auch gleichzeitig die Mitgliedschaft übertragen wird
(z.B. durch übertragung des GmbH-Anteils oder der Aktie). Natürlich aber kann
ein Bevollmächtigter bestellt werden, wenn ein Gesellschafter/Mitglied zeitweise
oder auf Dauer sein Stimmrecht nicht ausüben kann. Die Vollmacht muß
grundsätzlich schriftlich erteilt werden. Der Bevollmächtigte kann frei stimmen.
Er kann aber auch strikt oder lose an den Willen des Gesellschafters/Mitglieds
gebunden werden (Stimmrechtsbindung). Verpfändete oder zum Nießbrauch
überlassene Mitgliedschaftsrechte übertragen das Stimmrecht nicht - es bleibt
beim eigentlichen Mitglied. Nur derjenige, dem z.B. ein GmbH-Anteil zur
Sicherung übereignet worden ist, hat ein Stimmrecht. Wenn Ehepaare einen
GmbH-Anteil in ihrem Gesamtgut halten und sonst keine Vereinbarung über die
Verwaltung des Anteils getroffen haben, stimmen beide gemeinsam.
Gesamthandsgemeinschaftten, also beispielsweise Erbengemeinschaften, können
einen Geschäftsführer bestimmen, der das Stimmrecht ausübt. In diesem Fall ist
darauf zu achten, daß das Stimmrecht nur einheitlich für alle
Gesamthandsmitglieder ausgeübt werden darf. Siehe Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterversammlung, Stimmverbot oder Unterbeteiligung
Stimmverbot:
Bei einem Stimmverbot darf ein
Gesellschafter/Mitglied ausnahmsweise sein Stimmrecht nicht ausüben und darf
auch keinen Bevollmächtigten stellen.
Beispielsweise nennt das deutsche GmbH-Gesetz
Stimmverbote, da niemand Richter in eigener Sache sein soll und kann. Nach der
gesetzlichen Regelung darf ein betroffener Gesellschafter bei folgenden
Beschlüssen nicht mitwirken:
- Entlastung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder Gesellschafter-Aufsichtsrats
- Befreiung von einer Verbindlichkeit
- Vornahme eines Rechtsgeschäftes
- Rechtsstreit
Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Stimmrecht
Store-Test:
Als Store-Test bezeichnet man
den Testverkauf einer Ware in dafür ausgewählten Geschäften für eine begrenzte
Zeit. Testverkäufe sind innerhalb einer Marketing-Strategie ein gutes Mittel, um
neue Produkte vor der Serienherstellung am Markt zu testen. Seitens des Handels
sind allerdings Widerstände beim Store-Test zu überwinden, da sie häufig einen
Eingriff in bestehende Sortimentsverträge bedeuten. Mit einem Store-Test lassen
sich Preis, Funktionalität, Design und Präsentation unter wirklichen
Marktbedingungen untersuchen und gegebenenfalls ändern. Siehe auch Vertrieb
Strategische Allianzen:
Als
strategische Allianzen bezeichnet man freie Partnerschaften zwischen
Unternehmen, um Aufgaben gemeinsam lösen zu können. Strategische Allianzen
verändern nicht die Rechtsformen der beteiligten Unternehmen. Es sind kurz- oder
längerfristige Partnerschaften für einen bestimmten Zweck.
Vorteile für die beteiligten Unternehmen bei strategische Allianzen:
- durch gemeinsamen Einkauf Kosten gespart werden.
- das unterschiedliche Know how des Personals gemeinsam genutzt werden.
- Kunden Komplettlösungen angeboten werden.
- Marktpotentiale durch Synergien in Marketing und Werbung stärker genutzt werden.
- Risiken verteilt werden.
- Erfahrungen ausgetauscht werden.
- durch die Partnerschaft kleinerer Unternehmen Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden.
- oder insgesamt das Umsatzpotential vergrößert werden.
Strategische Allianzen können auch Freiberufler eingehen, die sich gegenseitig ergänzen z.B.
- Gemeinsame Arztpraxis, Sekretariat und Buchhaltung verschiederner Fachärzte,
- Gemeinsame Büroräume, Sekretariat und Buchhaltung spezialisierter Anwäte, Ingenieure oder
- Gemeinsame Lagerräume, Werkäume, Werkzeuge, Fahrzeuge, Sekretariat und Buchhaltung bei Handwerkern,
bzw. Unternehmen verschiedener Größenordnungen innerhalb Europas oder über die
Grenzen hinweg. Innerhalb dieser Partnerschaften müssen die Dienstleistungen und
Produkte aufeinander abgestimmt werden und zueinander passen. Voraussetzungen
für eine funktionierende strategische Allianz sind vor allem eine reibungslose
Kommunikation und die Einhaltung verabredeter Leistungen. Siehe EWIV, Kartell, Konzern oder Virtuelle Organisation
Streckengeschäft:
Weiterverkauf der Ware durch einen Zwischenhändler, der die Ware selbst gar
nicht auf Lager nimmt.
Beispiel:
Ein Einzelhändler bestellt Ware bei einem Großhändler und der Großhändler bestellt die Ware bei einem Hersteller, der die
Ware direkt zu Einzelhändler liefert.
Streik (Arbeitsniederlegung):
Das wichtigste Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften ist die Arbeitsniederlegung (der Streik). Sind die Gewerkschaften
in Tarifverhandlungen mit den Zugeständnissen der Arbeitgeberseite nicht
zufrieden, so können sie Arbeitskämpfe einleiten. Grundsätzlich dürfen dies
umgekehrt auch die Arbeitgeber (mit Aussperrungen). Ruft die Gewerkschaft zum
Streik nach einer Urabstimmung auf, dann dürfen alle aufgerufenen Arbeitnehmer
streiken - auch wenn sie der Gewerkschaft nicht angehören. Sogar Kranke und
Urlauber dürfen streiken. Sie müssen dies aber wegen der dann entfallenden
Entgelt(fort)zahlung deutlich erklären. Auch die Mitglieder des Betriebsrats dürfen streiken, aber nur in ihrer Eigenschaft als normale Arbeitnehmer.
Amtsstellung und Sachmittel des Betriebsrats dürfen nicht gebraucht werden.
Leitende Angestellte dürfen nicht streiken. Bei Auszubildenden ist das strittig.
Ihre Beteiligung an Warnstreiks hat das Bundesarbeitsgericht gebilligt. Die
Teilnahme am Streik ist freiwillig. Will ein Arbeitnehmer weiterarbeiten, so
gilt grundsätzlich das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
Streiks erschöpfen sich selten in der bloßen Arbeitsniederlegung. Zulässig ist es, wenn sich die Arbeitnehmer vor den
Werkstoren oder an anderer Stelle zu Kundgebungen versammeln. Auch die
Aufstellung von Streikposten ist gestattet. Diese sollen u.a. arbeitswillige
Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik überreden. Jegliche Gewaltanwendung
gegenüber den Arbeitswilligen und auch gegenüber dem Unternehmer und seinem
Betrieb ist verboten. Arbeitskämpfe in fremden Betrieben oder Branchen können
sich auf Unternehmen auswirken, die nicht in den Arbeitskampf involviert sind.
So können Lieferanten ebenso ausbleiben wie Abnehmer. Fällt deshalb in einem
solchen Unternehmen Arbeit unvermeidbar aus, so braucht kein Arbeitsentgelt
gezahlt werden, wenn der umkämpfte Tarifvertrag in diesem Betrieb unmittelbar
anzuwenden sein würde oder wenn der Arbeitgeberverband zumindest mittelbar (über
einen Dachverband) Einfluß auf den am Arbeitskampf beteiligten
Arbeitgeberverband hätte. In den übrigen Fällen ist das Arbeitsentgelt trotz
Arbeitsausfalls zu zahlen. Kann ein Arbeitnehmer infolge eines Streiks nicht zum
Betrieb kommen (Beispiel: Streiks bei Bussen und Bahnen), so hat er keinen
Entgeltzahlungsanspruch für die verstrichene Arbeitszeit. In Italien gelten letztens restiktivere Streikgesetze, bzw. ein Streikverbot
für die die Gewärleistung von Sicherheit und Versorgung der Allgemeinheit, z.B. dürfen Bedienstete in Verkehrs- und teilweise auch
in Transportbetrieben nur mehr an Wochenenden, zu bestimmten Zeiten, bzw. nur für eine gewisse Zeitdauer gestreikt werden.
Siehe auch Kollektives Arbeitsrecht oder Mitbestimmung
Strukturvertrieb:
Der Strukturvertrieb
ist eine Vertriebs-Form, bei der der Verkauf von Produkten nur auf
Provisionsbasis unter Einbeziehung mehrerer Hierarchieebenen erfolgt.
Diese Vertriebsform hat keinen guten Ruf, da meistens mit unseriösen Versprechungen
freie Mitarbeiter als Kundenakquisiteure gelockt werden. Der Aufbau eines
Strukturvertriebs läuft nach einem festgelegten Schema ab:
- Auf dem Markt wird ein Mitarbeiter als Verkäufer eingesetzt, der eine niedrige Provision erhält.
- Er muß seinerseits Mitarbeiter gewinnen, die für ihn Kunden akquirieren.
- Er ist dann an deren Provision beteiligt.
- Das Geschäft lohnt sich also nur, wenn er weitere Stufen in der Hierarchie hinaufklettert, damit möglichst viele
Mitarbeiter ihm zuarbeiten, bei denen er anteilig von deren Provisionszahlungen
profitiert.
Der Strukturvertrieb erinnert an die berühmt-berüchtigten
Schneeballeffekte, bzw. an verbotene Pyramiden-Geschäfte oder Ketten-Geschäfte.
In aller Regel grasen neue Mitarbeiter den Freundes- und
Bekanntenkreis ab, um Produkte (oft handelt es sich um Finanzdienstleistungen)
zu verkaufen und steigen danach wieder aus. Der gnadenlose Wettbewerb innerhalb
der Hierarchieebenen zerstört in aller Regel das Betriebsklima;
Strukturvertriebe leben deswegen mit einer hohen Fluktuationsrate der
Mitarbeiter. Außerdem findet die Beratungstätigkeit auf einem sehr niedrigen
Niveau statt.
Strukturwandel:
Ein Strukturwandel liegt
vor, wenn ein Betrieb äußerlich zwar unverändert oder zumindest sehr ähnlich
weitergeführt wird, sich aber beispielsweise die innere steuerliche Einordnung
ändert.
Beispiele:
- Wenn ein Architekturbüro nicht mehr als Freiberuflerbüro angesehen wird, sondern zum Gewerbebetrieb wird, gilt dies als Strukturwandel.
- Ebenso umgekehrt, wenn z.B. eine Gärtnerei, die bisher steuerlich als Gewerbetrieb
eingestuft wurde, wieder zu einem Landwirtschaftsbetrieb wird.
Ein solcher Strukturwandel stellt keine Betriebsaufgabe dar.
Das bisherige Betriebsvermögen wird dann auf Eis gelegt und bleibt weiterhin Betriebsvermögen des nunmehr
gewandelten Betriebs. Die Stille Reserven, die bis zum Strukturwandel gebildet
wurden, werden also zunächst nicht aufgelöst.
Ausnahme: Die Betriebsaufgabe wird ausdrücklich erklärt.
Suchmaschine:
Das rapide Wachstum des
World Wide Web (WWW) machte schon frühzeitig Möglichkeiten zum gezielten
Information Retrieval (engl. Zurückholen, Rückführung) notwendig, Optionen, die über das bloße
Navigieren im weltweiten Hypertext hinausgingen. Zunächst wurde auf dieses
Bedürfnis durch den Aufbau großer systematischer Kataloge und Verzeichnisse
reagiert, durch deren Hierarchien die Benutzer hindurchbrowsen und sich Links zu
thematisch verwandten Webseiten ansehen konnten. Da diese Verzeichnisse manuell
erstellt wurden, konnten sie mit dem Wachstum des WWW nicht annähernd mithalten.
Größere Erfolgschancen hatten erst die sogenannten Roboter, die zur maschinellen
Erschließung des Web-Inhalts eingesetzt wurden; diese Entwicklung nahm 1994
ihren Anfang und erlebt seitdem ein sehr dynamisches Wachstum. Roboter, auch Spiders, Wanderers oder Worms genannt, sind
Programme, die WWW-Sites selbständig ausfindig machen, ihr Wortgut indexieren
und als Volltext oder in Auswahl in Datenbanken speichern. Der Gesamtkomplex aus
Hardware, Roboter und Datenbank wird als Search Engine oder Suchmaschine bezeichnet. Suchmaschinen wurden zunächst vor allem an amerikanischen
Universitäten entwickelt, gingen dann teilweise in selbständige Firmen über bzw.
wurden von Software- oder Hardwareanbietern übernommen. Sie finanzier(t)en sich zum großem
Teil über Investitionen aus Konzernen oder Medien, heutzutage durch ihre schon fast erschreckende Marktbeherrschung − will heißen sichtbare − wie die der Suchmaschine Google − will heißen sichtbare −
über Werbung.
Die Zielsetzung von Suchmaschinen ist unterschiedlich:
Dato 2008 beherrscht die Suchmaschine GOOGLE sozusagen das weltweite Informationsnetz. Wichtige Unterschiede zwischen den
Systemen gibt es bei den Retrievalfunktionen:
die klassischen Performances von IR-Systemen, wie
sind in ganz unterschiedlichem Maß entwickelt. Dementsprechend ist die Genauigkeit, mit der
man Suchfragen stellen kann, sehr verschieden, was entsprechende Auswirkungen
auf die Genauigkeitsrate der Ergebnisse hat. Praktisch alle
Suchmaschinen sortieren die Trefferlisten nach der von ihnen vermuteten Relevanz
der Treffer. Dazu werden verschiedene Ranking-Verfahren (Verfahren zur Erstellung einer Trefferlisten) eingesetzt. Wegen der
hohen Trefferzahlen, die im WWW leicht erzielt werden, ist die
Leistungsfähigkeit der Ranking-Verfahren besonders wichtig für die Qualität der
Trefferlisten, bzw. zur Positionierung eines Unternehemens oder Artikels. Um im Ranking weit vorne zu liegen u.a.
- muß bezahlt werden,
- muß die Webseite eine hohe Datenmegen (z.B. durch eine hohe Anzahl von Unterseiten) beinhalten,
- u.ä. Kriterien, die nicht veröffentlicht sind
Neben Web-Seiten haben viele Suchmaschinen auch die Beiträge von
Newsgroups bzw. Mailing Listen indexiert. Manche bieten die Suche nach
- E-Mail-adressen,
- FTP-Dateien und
- Gopher-Menüs an.
Früher boten Suchmaschinen als zusätzlichen
Service systematischen Zugriff auf Web-Seiten zu ganz bestimmten Themen wie
Nachrichten, Politik, Sport, Unterhaltung, EDV. Da es keiner Suchmaschine
gelingt, das gesamte WWW abzudecken, ist die Entwicklung sogenannter
Metasuchmaschinen ein interessanter Service. Sie leiten die Suchfrage des
Benutzers an mehrere Suchmaschinen weiter, sammeln die Ergebnisse und geben sie
in einer einheitlichen Trefferliste aus. In der Regel wird dabei angegeben, von
welcher Suchmaschine wie viele Treffer übermittelt wurden.
Sukzessivlieferungskauf (Folge-Lieferungskauf):
Gekauft wird eine bestimmte Menge einer Sache. Die Lieferung erfolgt nicht im ganzen, sondern in Teilen. Aber jede Teillieferung
ist gesondert zu bezahlen.
|