Jahresabschluß (Schlußbilanz, siehe auch Abschlußbuchungen)
Der Jahresabschluß umfaßt
- die Handelsbilanz und
- die Einnahme-Überschuß-Rechnung
eines Unternehmens. Bei Kapitalgesellschaften kommt der Lagebericht hinzu.
Bei einer
Aktiengesellschaft wird der Jahresabschluß vom Vorstand aufgestellt, durch einen
staatlich vereidigten Wirtschaftsprüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft,
durch den Aufsichtsrat überprüft und durch die Hauptversammlung festgestellt.
Der Jahresabschluß einer Aktiengesellschaft wird immer offen gelegt
(Publizitätspflichten). Bei der GmbH wird der Jahresabschluß durch die
GmbH-Geschäftsführung aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung
festgestellt. Bei einer GmbH hängt sowohl der Umfang der Prüfung des
Jahresabschlusses als auch die Offenlegung von der Größenklasse der GmbH ab.
Siehe auch Geschäftsbericht, Gewinn-und-Verlustrechnung oder Publizitätspflicht
Job-enlargement (engl. Aufgabenerweiterung)
Job-enlargement ist eine arbeitsorganisatorische Maßnahme, mit der die Anzahl
unterschiedlicher Tätigkeiten erhöht wird.
Den Mitarbeitern werden mehrere
verschiedene, aber gleich schwierige Aufgaben übertragen, um
- einerseits stupide Arbeitsgänge aufzulockern und abwechslungsreicher zu gestalten,
- andererseits um sie dadurch universeller einsetzen zu können.
Mit dem Job-enlargement erreicht das Unternehmen eine höhere Zufriedenheit der Mitarbeiter und erweitert
gleichzeitig die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes.
Sieh ebenso Job-enrichment oder Job-rotation
Job-enrichment (engl. Aufgabenanreicherung)
Job-enrichment ist eine arbeitsorganisatorische Maßnahme, mit der die
Aufgaben komplexer werden. Bei der Aufgabenanreicherung wird der
Schwierigkeitsgrad erhöht, indem Aufgaben zu ganzen Einheiten integriert werden.
Die häufig getrennten Aufgabenteile Planung, Ausführung und Kontrolle nimmt
der einzelne beim Job-enrichment gesamt wahr. Der Entscheidungs- und
Handlungsspielraum erhöht sich für den Mitarbeiter spürbar. Im Ergebnis sind die
Mitarbeiter nach dem Job-enrichment für einen ganzen Aufgabenkomplex zuständig,
den sie weitgehend unabhängig und selbständig bearbeiten. Sie müssen nicht mehr
die vielen kurzfristigen Anweisungen ausführen, sondern teilen sich ihre Zeit
selbst ein und entscheiden darüber, wie sie die Aufgabe lösen. Siehe Job-enlargement oder Job-rotation
Job-pairing:
Job-pairing ist eine besondere Form der Arbeitsplatzteilung. Während beim Job-sharing zwischen den
Arbeitnehmern, die sich einen Arbeitsplatz teilen, keine Rechtsbeziehungen
bestehen, sind die Arbeitnehmer beim sogenannten Job-pairing als Eigengruppe in
die Dienste des Unternehmens getreten und teilen sich einen Arbeitsplatz zu
festgelegten Zeitanteilen im Rahmen eines aufgestellten Arbeitsplanes. Sie
übernehmen die Verantwortung für die Erledigung der anfallenden Arbeiten
gemeinsam. Ist Job-pairing vereinbart, kann nur der Gruppe gemeinsam gekündigt
werden; ebenso kann nur die Gruppe gemeinsam kündigen. Siehe Job-Sharing
Job-rotation:
Wenn Mitarbeiter Stellen
systematisch wechseln, spricht man von Job-rotation. Diese
arbeitsorganisatorische Maßnahme erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten beim
Personaleinsatz und erhöht in der Regel die Mitarbeiterzufriedenheit.
Job-rotation läßt sich in allen Arbeitsbereichen durchführen. Es wird damit
ein ähnlicher Effekt wie bei Job-enlargement oderJob-enrichment erreicht. Die
Rotation macht die Arbeit für den einzelnen abwechslungsreicher, auch wenn
organisatorisch nichts verändert wird. Voraussetzung für Job-rotation ist
allerdings, daß die Aufgaben ungefähr die gleichen Anforderungen stellen; bei
überbrückbaren Unterschieden kann der Stellenwechsel genutzt werden, um
langfristig Mehrfachqualifikationen bei den Mitarbeitern aufzubauen, damit sie
flexibler einsetzbar werden. Job-rotation kann sowohl im Arbeitsvertrag als auch
in Betriebsvereinbarungen rechtlich abgesichert werden.
Job-sharing:
Job-sharing liegt vor, wenn
sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen, wobei die
Arbeitszeit des einzelnen Job-sharers unter der betriebsüblichen Vollarbeitszeit
liegen muß.
Job-sharing bietet sich an, wenn mindestens zwei Arbeitnehmer Teilzeit arbeiten möchten. Um diesem Wunsch
gerecht zu werden, kann der Arbeitsplatz geteilt werden. Das Unternehmen hat
dabei den Vorteil, daß die Zufriedenheit der Arbeitnehmer gewährleistet bleibt
und der Arbeitsplatz voll besetzt ist. Beim Job-sharing handelt es sich um ein
normales Arbeitsverhältnis. Das Direktionsrecht des Unternhemers oder Geschäfftsführers ist aber insoweit eingeschränkt,
als die Job-Sharer die Verteilung der Arbeitszeit untereinander selbst bestimmen
und dem Arbeitgeber lediglich ein Anordnungsrecht im Streitfalle verbleibt. Beim
Job-sharing bestehen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern, die sich einen
Arbeitsplatz teilen, keine Rechtsbeziehungen. Es darf also nicht die gesamte
Arbeitsleistung von einzelnen Job-sharern gefordert werden. Bei Ausfall eines
Job-sharers ist der andere Job-sharer grundsätzlich nicht zu seiner Vertretung
verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung bei Eintritt des Vertretungsfalles
getroffen wurde, oder die Job-sharer untereinander eine wechselseitige
Vertretung vereinbaren. Im voraus - also im Arbeitsvertrag - kann die Vertretung
nur für den Fall eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses geregelt werden
(Job-pairing). Dem einen Job-sharer darf nicht wegen des Ausscheidens eines
anderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung gekündigt werden. Das Recht
zur Kündigung aus anderen Gründen und zur Änderungskündigung bleibt hingegen
unberührt.
Joint venture:
Joint Venture ist eine
Form der Zusammenarbeit im internationalen Bereich. Dabei handelt es sich
regelmäßig um einen Zusammenschluß von Partnern zu einer der deutschen Personengesellschaft (Gesamthandsgemeinschaft) vergleichbaren Rechtsform.
Ein Joint venture soll einem Ausländer an einem inländischen Unternehmen
eine Geschäftstätigkeit ermöglichen. Dabei soll sich das Risiko für den
ausländischen Investor in bestimmten Grenzen halten. Um auch in Deutschland die
möglichen Vorteile einer ausländischen Personengesellschaft in Anspruch nehmen
zu können, ist es wichtig, daß die deutsche Finanzverwaltung beim sogenannten
Typenvergleich zum Ergebnis gelangt, daß das Auslandsengagement auch nach
deutschem Recht als Personengesellschaft und damit steuerlich als
Mitunternehmerschaft einzustufen wäre. Joint venture-Vereinbarungen sind äußerst
varianten- und facettenreich. Entsprechend individuell sind die Verträge, die
für ein Joint venture geschlossen werden. Als Joint venture - im weiteren Sinne
- werden alle Formen der Zusammenarbeit ausländischer Unternehmen mit Partnern
eines Gastlands verstanden, angefangen von der reinen Beratung über die
Gestellung von Arbeitskräften, die Ausbildung von Arbeitskräften bis hin zur
finanziellen Beteiligung. Im engeren Sinne versteht man unter einem Joint
Venture eine Kapitalbeteiligung von ausländischen Partnern, in denen alle
Partner ein anteiliges Risiko tragen. Besondere Formen des Joint venture sind:
- das Produktions-Joint venture,
- das Vertriebs-Joint venture und
- das Forschungs- und Entwicklungs-Joint venture.
Journal:
Das Journal (Tagebuch) ist ein Teil der Buchführung.
Im Journal werden alle laufenden Geschäftsvorfälle in der zeitlichen Reihenfolge untereinander eingetragen. Es wird auch als Grundbuch
verstanden, das dem Hauptbuch vorgeschaltet wird. In kleineren Betrieben sind Journal, bzw. Grundbuch und das Hauptbuch dasselbe.
Jugendarbeitsschutzgesetz:
setzt den Rahmen für die Beschäftigung Jugendlicher. Junge Menschen müssen vor den Belastungen aus der
Arbeitswelt besonders geschützt werden. Zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften
ergänzen diese Bestimmungen für spezielle Arbeitsplätze.
Das Gesetz schützt alle jungen Menschen unter 18 Jahren. Besonders streng sind die Vorschriften für
Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche in der Vollzeitschulpflicht. Ihre
Beschäftigung ist grundsätzlich verboten. Nur geringfügige Ausnahmen sind
zugelassen, z.B. im Rahmen eines Betriebspraktikums oder einer Therapie oder leichte, bzw. geeignete Arbeiten
(z.B. Zeitungsaustragen, Mithilfe im elterlichen Betrieb, Bauernhof oder Haushalt u.ä.).
Außerdem dürfen Schüler über 15, bzw. 16 in den Sommer-, bzw. Schulferien - also für eine begrenzte Zeitspanne - beschäftigt werden.
Für besondere Veranstaltungen (Konzerte, Theater) gibt es Ausnahmen. Für Jugendliche (über 14
Jahre bis 18 Jahre) sind die Dauer der Arbeitszeit, die Freistellung zur
Berufsschule, die Ruhepausen und die Freizeit, Nacht- und Feiertagsruhe und der
Urlaub gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gibt es für sie Beschäftigungsverbote
und -beschränkungen bei gefährlichen Arbeiten, Akkordarbeit und Arbeiten unter
Tage.
just in time:
Der LKW wird zum Lager: Die Ware soll genau dann angeliefert werden, wenn die Ware in der Produktion gebraucht werden.
Kann zu erheblichen Engpässen bei der Versorgung oder Lieferung mit Waren, insbesondere aber die Grundversorgung einer Gemeinschaften
(Gemeinden, Talschaften, Länder oder Staatengemeinschaften) gefährden, z.B. bei unvorhergesehene Ausfälle (Katastrophen, Kriege ...)
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