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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

J

Jahresabschluß
Job-enlargement (Aufgabenerweiterung)
Job-enrichment (Aufgabenanreicherung)
Job-pairing (Arbeitsplatzteilung gruppiert)
Job-rotation

Job-sharing (Arbeitsplatzteilung allgemein)
Joint venture
Journal (Tagebuch)
Jugendarbeitsschutzgesetz
just in time


Jahresabschluß (Schlußbilanz, siehe auch Abschlußbuchungen)
Der Jahresabschluß umfaßt

  1. die Handelsbilanz und
  2. die Einnahme-Überschuß-Rechnung

eines Unternehmens. Bei Kapitalgesellschaften kommt der Lagebericht hinzu.
Bei einer Aktiengesellschaft wird der Jahresabschluß vom Vorstand aufgestellt, durch einen staatlich vereidigten Wirtschaftsprüfer auf seine Ordnungsmäßigkeit geprüft, durch den Aufsichtsrat überprüft und durch die Hauptversammlung festgestellt. Der Jahresabschluß einer Aktiengesellschaft wird immer offen gelegt (Publizitätspflichten). Bei der GmbH wird der Jahresabschluß durch die GmbH-Geschäftsführung aufgestellt und von der Gesellschafterversammlung festgestellt. Bei einer GmbH hängt sowohl der Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses als auch die Offenlegung von der Größenklasse der GmbH ab. Siehe auch Geschäftsbericht, Gewinn-und-Verlustrechnung oder Publizitätspflicht

Job-enlargement (engl. Aufgabenerweiterung)
Job-enlargement ist eine arbeitsorganisatorische Maßnahme, mit der die Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten erhöht wird.
Den Mitarbeitern werden mehrere verschiedene, aber gleich schwierige Aufgaben übertragen, um

  • einerseits stupide Arbeitsgänge aufzulockern und abwechslungsreicher zu gestalten,
  • andererseits um sie dadurch universeller einsetzen zu können.

Mit dem Job-enlargement erreicht das Unternehmen eine höhere Zufriedenheit der Mitarbeiter und erweitert gleichzeitig die eigenen Gestaltungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes. Sieh ebenso Job-enrichment oder Job-rotation

Job-enrichment (engl. Aufgabenanreicherung)
Job-enrichment ist eine arbeitsorganisatorische Maßnahme, mit der die Aufgaben komplexer werden. Bei der Aufgabenanreicherung wird der Schwierigkeitsgrad erhöht, indem Aufgaben zu ganzen Einheiten integriert werden.
Die häufig getrennten Aufgabenteile Planung, Ausführung und Kontrolle nimmt der einzelne beim Job-enrichment gesamt wahr. Der Entscheidungs- und Handlungsspielraum erhöht sich für den Mitarbeiter spürbar. Im Ergebnis sind die Mitarbeiter nach dem Job-enrichment für einen ganzen Aufgabenkomplex zuständig, den sie weitgehend unabhängig und selbständig bearbeiten. Sie müssen nicht mehr die vielen kurzfristigen Anweisungen ausführen, sondern teilen sich ihre Zeit selbst ein und entscheiden darüber, wie sie die Aufgabe lösen. Siehe Job-enlargement oder Job-rotation

Job-pairing:
Job-pairing ist eine besondere Form der Arbeitsplatzteilung. Während beim Job-sharing zwischen den Arbeitnehmern, die sich einen Arbeitsplatz teilen, keine Rechtsbeziehungen bestehen, sind die Arbeitnehmer beim sogenannten Job-pairing als Eigengruppe in die Dienste des Unternehmens getreten und teilen sich einen Arbeitsplatz zu festgelegten Zeitanteilen im Rahmen eines aufgestellten Arbeitsplanes. Sie übernehmen die Verantwortung für die Erledigung der anfallenden Arbeiten gemeinsam. Ist Job-pairing vereinbart, kann nur der Gruppe gemeinsam gekündigt werden; ebenso kann nur die Gruppe gemeinsam kündigen. Siehe Job-Sharing

Job-rotation:
Wenn Mitarbeiter Stellen systematisch wechseln, spricht man von Job-rotation. Diese arbeitsorganisatorische Maßnahme erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten beim Personaleinsatz und erhöht in der Regel die Mitarbeiterzufriedenheit.
Job-rotation läßt sich in allen Arbeitsbereichen durchführen. Es wird damit ein ähnlicher Effekt wie bei Job-enlargement oderJob-enrichment erreicht. Die Rotation macht die Arbeit für den einzelnen abwechslungsreicher, auch wenn organisatorisch nichts verändert wird. Voraussetzung für Job-rotation ist allerdings, daß die Aufgaben ungefähr die gleichen Anforderungen stellen; bei überbrückbaren Unterschieden kann der Stellenwechsel genutzt werden, um langfristig Mehrfachqualifikationen bei den Mitarbeitern aufzubauen, damit sie flexibler einsetzbar werden. Job-rotation kann sowohl im Arbeitsvertrag als auch in Betriebsvereinbarungen rechtlich abgesichert werden.

Job-sharing:
Job-sharing liegt vor, wenn sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen, wobei die Arbeitszeit des einzelnen Job-sharers unter der betriebsüblichen Vollarbeitszeit liegen muß.
Job-sharing bietet sich an, wenn mindestens zwei Arbeitnehmer Teilzeit arbeiten möchten. Um diesem Wunsch gerecht zu werden, kann der Arbeitsplatz geteilt werden. Das Unternehmen hat dabei den Vorteil, daß die Zufriedenheit der Arbeitnehmer gewährleistet bleibt und der Arbeitsplatz voll besetzt ist. Beim Job-sharing handelt es sich um ein normales Arbeitsverhältnis. Das Direktionsrecht des Unternhemers oder Geschäfftsführers ist aber insoweit eingeschränkt, als die Job-Sharer die Verteilung der Arbeitszeit untereinander selbst bestimmen und dem Arbeitgeber lediglich ein Anordnungsrecht im Streitfalle verbleibt. Beim Job-sharing bestehen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern, die sich einen Arbeitsplatz teilen, keine Rechtsbeziehungen. Es darf also nicht die gesamte Arbeitsleistung von einzelnen Job-sharern gefordert werden. Bei Ausfall eines Job-sharers ist der andere Job-sharer grundsätzlich nicht zu seiner Vertretung verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung bei Eintritt des Vertretungsfalles getroffen wurde, oder die Job-sharer untereinander eine wechselseitige Vertretung vereinbaren. Im voraus - also im Arbeitsvertrag - kann die Vertretung nur für den Fall eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses geregelt werden (Job-pairing). Dem einen Job-sharer darf nicht wegen des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus der Arbeitsplatzteilung gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen und zur Änderungskündigung bleibt hingegen unberührt.

Joint venture:
Joint Venture ist eine Form der Zusammenarbeit im internationalen Bereich. Dabei handelt es sich regelmäßig um einen Zusammenschluß von Partnern zu einer der deutschen Personengesellschaft (Gesamthandsgemeinschaft) vergleichbaren Rechtsform.
Ein Joint venture soll einem Ausländer an einem inländischen Unternehmen eine Geschäftstätigkeit ermöglichen. Dabei soll sich das Risiko für den ausländischen Investor in bestimmten Grenzen halten. Um auch in Deutschland die möglichen Vorteile einer ausländischen Personengesellschaft in Anspruch nehmen zu können, ist es wichtig, daß die deutsche Finanzverwaltung beim sogenannten Typenvergleich zum Ergebnis gelangt, daß das Auslandsengagement auch nach deutschem Recht als Personengesellschaft und damit steuerlich als Mitunternehmerschaft einzustufen wäre. Joint venture-Vereinbarungen sind äußerst varianten- und facettenreich. Entsprechend individuell sind die Verträge, die für ein Joint venture geschlossen werden. Als Joint venture - im weiteren Sinne - werden alle Formen der Zusammenarbeit ausländischer Unternehmen mit Partnern eines Gastlands verstanden, angefangen von der reinen Beratung über die Gestellung von Arbeitskräften, die Ausbildung von Arbeitskräften bis hin zur finanziellen Beteiligung. Im engeren Sinne versteht man unter einem Joint Venture eine Kapitalbeteiligung von ausländischen Partnern, in denen alle Partner ein anteiliges Risiko tragen. Besondere Formen des Joint venture sind:

  1. das Produktions-Joint venture,
  2. das Vertriebs-Joint venture und
  3. das Forschungs- und Entwicklungs-Joint venture.

Journal:
Das Journal (Tagebuch) ist ein Teil der Buchführung.
Im Journal werden alle laufenden Geschäftsvorfälle in der zeitlichen Reihenfolge untereinander eingetragen. Es wird auch als Grundbuch verstanden, das dem Hauptbuch vorgeschaltet wird. In kleineren Betrieben sind Journal, bzw. Grundbuch und das Hauptbuch dasselbe.

Jugendarbeitsschutzgesetz:
setzt den Rahmen für die Beschäftigung Jugendlicher. Junge Menschen müssen vor den Belastungen aus der Arbeitswelt besonders geschützt werden. Zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften ergänzen diese Bestimmungen für spezielle Arbeitsplätze.
Das Gesetz schützt alle jungen Menschen unter 18 Jahren. Besonders streng sind die Vorschriften für Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche in der Vollzeitschulpflicht. Ihre Beschäftigung ist grundsätzlich verboten. Nur geringfügige Ausnahmen sind zugelassen, z.B. im Rahmen eines Betriebspraktikums oder einer Therapie oder leichte, bzw. geeignete Arbeiten (z.B. Zeitungsaustragen, Mithilfe im elterlichen Betrieb, Bauernhof oder Haushalt u.ä.).
Außerdem dürfen Schüler über 15, bzw. 16 in den Sommer-, bzw. Schulferien - also für eine begrenzte Zeitspanne - beschäftigt werden. Für besondere Veranstaltungen (Konzerte, Theater) gibt es Ausnahmen. Für Jugendliche (über 14 Jahre bis 18 Jahre) sind die Dauer der Arbeitszeit, die Freistellung zur Berufsschule, die Ruhepausen und die Freizeit, Nacht- und Feiertagsruhe und der Urlaub gesetzlich geregelt. Darüber hinaus gibt es für sie Beschäftigungsverbote und -beschränkungen bei gefährlichen Arbeiten, Akkordarbeit und Arbeiten unter Tage.

just in time:
Der LKW wird zum Lager: Die Ware soll genau dann angeliefert werden, wenn die Ware in der Produktion gebraucht werden. Kann zu erheblichen Engpässen bei der Versorgung oder Lieferung mit Waren, insbesondere aber die Grundversorgung einer Gemeinschaften (Gemeinden, Talschaften, Länder oder Staatengemeinschaften) gefährden, z.B. bei unvorhergesehene Ausfälle (Katastrophen, Kriege ...)