Garantie:
Eine Garantie ist die
Verpflichtungserklärung des Verkäufers, innerhalb einer bestimmten Frist,
auftretende Mängel unentgeltlich zu beseitigen. Der Garantiegeber steht für den
Erfolg einer Sache ein oder übernimmt die Haftung für zugesicherte
Eigenschaften. Mit der Garantie wird also ein zukünftiges Risiko gegenüber dem
Empfänger einer Sache übernommen.
Allgemein wird die Herstellergarantie bei
allen Fertigprodukten im Geschäftsverkehr gewährt. Allerdings können
Garantieverträge auch über Sachverhalte (etwa Abnahmegarantien über bestimmte
Mengen) oder Dienstleistungen abgeschlossen werden. Außerdem gibt es
Garantieverträge über die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit einer Sache (z.B.
Vermietungsgarantie). Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gewährleistung oder Wandelung
Gattungsgut:
Gut das nach Art und Quälität
näher bestimmt werden können (vertretbare Sachen) z.B. Geld, Rinderhälften. Im
Gegesatz dazu nicht vertretbare Sachen (Spezieswaren, Unikate) z.B. die "Mona Lisa"
von Leonardo da Vinci.
Geistiges-Eigentum:
Prinzipiell gilt: "wirk-licht" geistige Güter sind immer für alle und jeden frei !
Alles "Materielle" oder alles, womit und wofür man etwas ver-dient, sollte bezahlt werden, da "mann" und "frau" ja dafür geschwitzt haben sollten.
Allgemeiner sollen solche Güter, urheberrechtlich geschützt werden,
wo materielle Interessen und Annehmlichkeiten im Vordergrund stehen. Die Grenzen sind natürlich materiell :-)
schwer zu setzen, wenn es wirklich geistige Güter sind. Siehe auch Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrecht.
Geldkurs:
Ankauf von Wertpapieren. Zu diesem Kurs kauft die Bank Devisen.
Gemeiner-Wert:
Der gemeine Wert ist ein
steuerlicher Begriff. Er ist ein fiktiver Anschaffungswert bzw. der gedachte
Einzelverkaufpreis. Die offizielle Definition des gemeinen Wertes lautet: Der
gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu beachten.
Der
gemeine Wert spielt in der Steuerbilanz nur eine untergeordnete Rolle. Wichtig
dagegen ist der gemeine Wert bei Wirtschaftsgütern, die aus betrieblichen
Gründen unentgeltlich erworben (Unentgeltlicher Erwerb) wurden. Eine weitere
wichtige Rolle spielt der gemeine Wert bei der Aufgabe eines Unternehmens, wenn
kein tatsächlicher Verkaufspreis ermittelt werden kann. Siehe auch Stille Reserven
Gemeinkosten:
Gemeinkosten werden die
Kosten genannt, die im Gegensatz zu den Einzelkosten den jeweiligen
Kostenträgern nicht direkt, sondern nur über eine Schlüsselung zugerechnet
werden können.
Gemeinkosten gehören anteilig zu den Herstellungskosten.
Material-und Fertigungs-Gemeinkosten müssen zu einem angemessenen Teil in das
hergestellte Wirtschaftsgut eingehen. Material-Gemeinkosten entstehen häufig
hauptsächlich durch die Annahme, Lagerung und Versendung von Materialien. Der
größte Teil der Kosten, der durch die Fertigung verursacht wird, sind
Gemeinkosten. Verwaltungskosten sind ebenfalls typische Gemeinkosten, die selbst
nicht mit dem Produktionsprozeß zusammenhängen, aber notwendig sind,
beispielsweise Geschäftsleitung, Einkauf, Wareneingang, Betriebsrat,
Buchhaltung, Personalbüro, Ausbildungswesen und ähnliches mehr. Siehe auch Einzelkosten, Fixe Kosten, Herstellkosten, Herstellungskosten, Kostenträger oder Variable Kosten
Gemeinschuldner:
Als Gemeinschuldner
wird derjenige bezeichnet, über dessen Vermögen der Konkurs (Insolvenz) eröffnet
wird. Der Gemeinschuldner darf im Falle des Insolvenzverfahrens nicht mehr über
sein Vermögen verfügen und es auch nicht verwalten. Der Gemeinschuldner muß
allerdings konkursfähig sein. Siehe auch Insolvenz oder Schuldner
Generalklausel:
Mit einer Generalklausel
werden Einzelvorschriften zusammengefaßt. Die Generalklausel ersetzt nicht
einzelne Vorschriften, sondern diese dürfen der Generalklausel nicht
widersprechen.
Generalklauseln werden in Verträgen aller Art verwendet,
müssen aber nicht extra erwähnt werden. So sind z.B. Generalklauseln wie
- Treu und Glauben oder
- Verstoß gegen die guten Sitten
- unabhängig von einzelnen Vertragsbestandteilen wirksam und
begründen, selbst wenn sie nicht formuliert werden, vor Gericht einen Rechtsanspruch. Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertrag
Genossenschaft:
Bei einer Genossenschaft steht die Stärkung der Mitglieder (Genossen) im Vordergrund.
Obwohl eingetragene Genossenschaften Körperschaften sind, sind sie keine Kapitalgesellschaften,
denn sie haben kein in der Satzung bestimmtes, festes Grundkapital oder Stammkapital wie die AG oder GmbH. Die Zahl der
Geschäftsanteile schwankt wegen der variablen Mitgliederzahl.
Ähnlich wie bei der AG sind drei Organe zwingend vorgeschrieben:
- Vorstand,
- Aufsichtsrat und
- Generalversammlung, bzw. Vertreterversammlung
Geschäftsbericht:
Als
Geschäftsbericht bezeichnet man den jährlichen Rechenschaftsbericht einer AG oder GmbH über den Geschäftsverlauf und die Lage der
Gesellschaft. (Lagebericht und KonTraG).
Im Geschäfts- oder Lagebericht
werden Angaben gemacht zu den bedeutsamen Unternehmensdaten, die aus den Zahlen
des Jahresabschlusses nicht ersichtlich sind. Bei einer Aktiengesellschaft steht
der Geschäftsbericht allen Aktionären zur Verfügung. Siehe auch Jahresabschluß, Lagebericht oder Publizitätspflicht
Geschäftsfähigkeit:
Wer die
Fähigkeit hat, Rechtsgeschäfte selbst vorzunehmen, ist geschäftsfähig.
Grundsätzlich ist dies mit der Volljährigkeit gegeben. Geschäftsunfähig sind
Kinder unter sieben Jahren sowie Personen, die sich im Zustand krankhafter
Störungen befinden. Vorübergehend geschäftsfähig sind Personen, die nur
vorübergehend Geschäftsunfähigen gleichzustellen sind (z.B. Vollrausch).
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren.
Für
ein Unternehmen sind vor allem die Fragen relevant, die mit der beschränkten
Geschäftsfähigkeit zu tun haben. Dies gilt beim Abschluß von Ausbildungs- oder
Arbeitsverträgen sowie beim Verkauf und Kauf bestimmter Waren und
Dienstleistungen. Im Zweifelsfall (und in vielen Fällen vorgeschrieben) ist die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters per Unterschrift einzuholen.
Siehe auch Rechtsfähigkeit
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR):
Unter einer Gesellschaft (GbR/BGB-Gesellschaft) bürgerlichen Rechts versteht man den
Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur Erreichung des vereinbarten
Gesellschaftszwecks.
Üblicherweise handelt es sich bei den Gesellschaftern
um natürliche Personen. Es können aber auch juristische Personen (z.B. GmbH)
beteiligt werden. Diese Rechtsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die
Gesellschaftsgründung kann bereits durch das Handeln der Gesellschafter
vollzogen werden. Die Vereinbarungen können auch mündlich getroffen werden. Es
ist weder ein schriftlicher Vertrag, noch eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Wer jedoch Konflikte vermeiden will, trifft Vereinbarungen lieber
schriftlich. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt nicht
nur für sich selbst, sondern auch für alle Mitgesellschafter. Die Vertretung der
Gesellschaft beinhaltet alle nach außen gerichteten Tätigkeiten. Auch hier gilt:
Die Vertretung kann von allen Gesellschaftern - also gemeinschaftlich -
vorgenommen werden. Gesellschafter, die ohne Vertretungsvollmacht für andere
Gesellschafter nach außen auftreten, sind schadenersatzpflichtig. Eine
Gewinnverteilung (schriftlich!) kann nach Köpfen, nach Anteilen, aber auch nach
Arbeitsleistung vereinbart werden. Bei Beginn der Gesellschaft sollte nach der
Anmeldung beim Gewerbeamt oder bei der Berufskammer auch die steuerliche
Anmeldung erfolgen. Der Gewinn - wie auch der Verlust der Gesellschaft - wird
vom Finanzamt zunächst einheitlich und gesondert für die Gesellschaft und die
Gesellschafter erfaßt. Die Gesellschaft zahlt die Gewerbesteuer zunächst
geschätzt in vier Jahresbeiträgen. Die Gesellschafter zahlen auf ihren
geschätzten Gewinnanteil entsprechend Einkommensteuer jeweils als Vorauszahlung
in vier Jahresraten. Auch für die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt haften
alle Gesellschafter unbeschränkt, auch über ihren eigenen Anteil hinaus.
Wenn beispielsweise 3.000 € Umsatzsteuer von der Gesellschaft nicht gezahlt werden,
können auch vom Privatvermögen 3.000 € angefordert werden. Die Gesellschafter
sind versicherungs- und steuerrechtlich keine Arbeitnehmer ihrer Gesellschaft.
Damit müssen sie sich selbst krankenversichern. Ebenso ist eine Altersvorsorge
selbst vorzunehmen. Nur in einigen Fällen, z. B. Praxisgemeinschaft
selbständiger Ärzte, bestehen Pflichtversicherungen. Durch Einstellung der
Tätigkeit oder Verkauf der Gesellschaftsanteile ist die Gesellschaft beendet.
Denkbar ist aber auch, daß nur die Gesellschafterzusammensetzung eine andere
wird. In allen Fällen muß beim Gewerbeamt oder bei der Berufskammer und beim
Finanzamt eine Abmeldung erfolgen. Nach der gesetzlichen Regelung ist bei Tod
eines Gesellschafters die Gesellschaft beendet. Wenn diese automatische
Beendigung nicht gewollt ist, muß eine Nachfolgeregelung getroffen werden.
Siehe auch Partnerschaft
Gesellschafter (Auskunftsrechte):
Jeder
Geschäftsführer muß die Gesellschafter einer GmbH informieren und Einsicht in
die Bücher und Schriften gestatten.
Diese Informationspflicht ist
unabdingbar. Das Auskunftsrecht kann also weder durch den Gesellschaftsvertrag
noch durch den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geschmälert werden.
Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag durchaus das Verfahren über das
Informationsverlangen und die Informationserteilung regeln.
Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Informationsanspruch
Gesellschafterliste (GmbH):
Ein
GmbH-Geschäftsführer muß jährlich zusammen mit dem Jahresabschluß der GmbH eine
von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter dem Handelsregister einreichen.
Anzugeben sind: Name (auch Geburtsname) Vorname Wohnort (ev. mit Straße bei
größeren Städten) Stammeinlage (als Geschäftsanteil) Sind keine Änderungen im
Gesellschafterbestand eingetreten, genügt eine entsprechend Erklärung. Versäumt
ein Geschäftsführer die Einreichung der Gesellschafterliste oder die Erklärung,
daß sich nichts geändert hat, kann er mit einer
Ordnungsstrafe belegt werden. Siehe auch Stimmrecht
Gesellschafterversammlung (GmbH):
In
einer GmbH erfolgt die Willensbildung durch Abstimmung und Beschlußfassung in
der Gesellschafterversammlung, also in der Gesamtheit der Gesellschafter
(Anteilseigner).
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind für den
GmbH-Geschäftsführer bindend, wenn sie wirksam zustande gekommen sind. Er muß
die Beschlüsse ausführen, auch wenn er sie für wirtschaftlich nicht sinnvoll
erachtet. Üblicherweise lädt der Geschäftsführer der GmbH zu der
Gesellschafterversammlung ein. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen (z.B.
Ladung mit eingeschriebenem Brief, Fristen) zu beachten, falls der
Gesellschaftsvertrag der GmbH keine eigenen Vorschriften trifft. Sind sich alle
Gesellschafter einig, kann eine wirksame Gesellschafterversammlung auch ohne die
Einhaltung der Formalien abgehalten werden. Auch die auf einer solchen
Versammlung getroffenen Beschlüsse sind bindend. In den Zuständigkeitsbereich
der Gesellschafterversammlung fallen vor allem die Feststellung des
Jahresabschlusses die Ergebnisverwendung die Einforderung von ausstehenden
Einzahlungen auf das Stammkapital Bestellung von Geschäftsführern Abberufung von
Geschäftsführern Schließen von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer ändern
von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer Geben einer Pensionszusage ändern
einer Pensionszusage Überwachung der Geschäftsführung Entlastung der
Geschäftsführung Satzungsänderungen Kapitalerhöhungen Kapitalherabsetzungen (Siehe dazu auch Absetzung, bzw. Abschreibung) Wahl
der Abschlußprüfer über die Beschlüsse, die in einer Gesellschafterversammlung
getroffen werden, wird in aller Regel ein Protokoll geführt. Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Stimmrecht
Gesellschaftsvertrag (Satzung):
Der
Gesellschaftsvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das zwischen den Gesellschaftern
einer Gesellschaft zur Gründung der Gesellschaft abgeschlossen wird. Er regelt
das gesamte Geschäftsleben der Gesellschaft.
Bei Personengesellschaften spricht man in der Regel nur vom Gesellschaftsvertrag.
Bei Kapitalgesellschaften wird der Gesellschaftsvertrag auch Satzung (oder Statut) genannt.
Bei Personengesellschaften sind weder der Abschluß noch die Änderungen eines
Gesellschaftsvertrags an bestimmte Formen gebunden. Grundsätzlich sind also auch
mündliche Vereinbarungen bindend, wenn auch - vor allem wegen der Beweislast im
Falle eines Streits oder gegenüber dem Finanzamt - nicht zu empfehlen. Lediglich
dann, wenn Grundstücke eingebracht werden, muß der gesamte Gesellschaftsvertrag
notariell beurkundet werden.
Bei Kapitalgesellschaften muß der
Gesellschaftsvertrag, den alle Gesellschafter unterschreiben müssen, notariell
beurkundet werden. Wird die Kapitalgesellschaft zum Handelsregister angemeldet,
ist der Gesellschaftsvertrag beizufügen.
Je nach Rechtsform der Gesellschaft,
die gegründet werden soll, muß der Gesellschaftsvertrag bestimmte Inhalte haben
(Mindestanforderungen).
- Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft):
- Die übereinstimmende Willenserklärung der Gesellschafter, daß sie eine Gesellschaft errichten wollen,
- der Gesellschaftszweck,
- die Verpflichtung der Gesellschafter, diesen Zweck zu fördern,
- die Verpflichtung der Gesellschafter, die vereinbarten Beiträge zu bezahlen.
- Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer offenen Handelsgesellschaft (OHG):
- Höhe der Einlagen (in € oder z.B. £),
- Art der Einlagen (Geld, Sachen, Leistung),
- Gesellschaftszweck (Betrieb eines Handelsgewerbes),
- gemeinsame Firma,
- Ausschluß der Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern.
- Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft (KG):
- Gesellschaftszweck (z.B. Betrieb eines Handelsgewerbes),
- gemeinsame Firma,
- Gesellschafter,
- die Höhe der Kommandit-Einlage.
- Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
- Name der Firma,
- Sitz und Gegenstand der Gesellschaft,
- Betrag des Stammkapitals (in € oder z.B. £),
- Betrag der Stammeinlagen (in € oder z.B. £),
- Form der Bekanntmachung (Gesellschaftsblätter).
- Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Aktiengesellschaft (AG):
- Name der Firma,
- Sitz der Gesellschaft,
- Unternehmensgegenstand,
- Höhe des Grundkapitals (in € oder z.B. £),
- Nennbeträge/Quoten der Aktien,
- Zahl der Vorstandsmitglieder,
- Form der Bekanntmachung (Gesellschaftsblätter).
Siehe auch Gesellschafterversammlung, Innenverhältnis, Nachschuß oder Stimmrecht
Gestaltungsmißbrauch:
Ein
Gestaltungsmißbrauch ist eine zweckgerichtete Handlung zur Umgehung eines
Steuergesetzes.
Wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht ein Rechtsgeschäft
als gestaltungsmißbräuchlich ansieht, wird es steuerlich nicht anerkannt. Es
wird dann vielmehr die Gestaltung zugrunde gelegt, die eigentlich hätte gewählt
werden müssen, um zu der korrekten Steuerberechnung zu gelangen. Ein
Gestaltungsmißbrauch ist kein Kavaliersdelikt. Je nach Gestaltung kann der
Mißbrauch eine Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung bedeuten. Die
unangemessene steuerliche Gestaltung muß gewählt werden, um das Steuergesetz zu
umgehen. Es soll durch die Gestaltung ein Steuervorteil erlangt werden. Die
Steuerpflicht muß gemindert werden. Allerdings ist es völlig legal und legitim,
seine Rechtsverhältnisse so zu gestalten, daß sie steuerlich so günstig wie
möglich sind. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, ist also nicht illegal. Ein
Mißbrauch liegt erst dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die
unangemessen ist, mehr oder weniger ausschließlich dazu dienen soll, die Steuern
zu mindern und weder durch wirtschaftliche noch sonstige wichtige
außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Siehe auch Finanzgericht, Selbstanzeige oder Steuerberater
Getrennte Veranlagung:
Getrennte
Veranlagung ist eine steuerliche Veranlagungsform für zusammenlebende Ehepaare.
Beide Partner werden so besteuert, als wären sie alleinstehend.
Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand, Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft
Gewährleistung:
Der Verkäufer
gewährleistet, bei auftretenden Mängeln an einer Sache deren Beseitigung. Diese
Gewährleistung reicht von der Minderung des Kaufpreises, Lieferung einer neuen,
fehlerfreien Sache bis hin zur Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) und
Schadensersatz.
Gewährleistungen werden in allen Kauf- und Lieferbedingungen
festgehalten (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese Gewährleistungsklauseln
dürfen allerdings weder den gesetzlichen Bestimmungen noch dem Verbot
sittenwidrigen Handels widersprechen. Muster für eine Gewährleistungsklausel:
Liegt an der Kaufsache ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur
Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle einer
Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
selbst zu tragen, soweit diese Kosten nicht dadurch erhöht sind, daß die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Ein
Rücktritt vom Vertrag oder eine Herabsetzung des Kaufpreises kann nur erfolgen,
wenn der Versuch der Mängelbeseitigung fehlschlägt oder eine Ersatzlieferung
nicht möglich ist oder sich diese nicht in einem angemessenen Zeitraum
bewerkstelligen läßt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers,
insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dieser
Haftungsausschluß gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Übergabe
der Kaufsache. Siehe auch Eigentumsvorbehalt, Garantie, Kulanz oder Minderung
Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer ist in Deutschland eine
Sondersteuer auf den gewerblichen Gewinn (Gewerbeertrag), die Gewerbebetriebe
neben der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer bezahlen müssen.
Die
Gewerbesteuer ist seit langer Zeit eine der politisch umstrittensten Steuern,
weil nur Gewerbebetriebe, nicht aber z.B. unternehmerisch tätige Freiberufler,
wie Ärzte oder Anwälte, oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit
Gewerbesteuer belastet werden. Sobald Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz
als gewerblich qualifziert werden, werden diese Einkünfte zusätzlich mit
Gewerbesteuer belastet. Der Gewerbesteuersatz ist für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gestaffelt von 1 bis 5 %. Ein höherer Gewerbeertrag muß mit 5 % versteuert
werden. Kapitalgesellschaften haben einen einheitlichen Gewerbesteuer-Satz in
Höhe von 5 %.
Aufgebracht wird die Gewerbesteuer von den Gewerbetreibenden, die im
Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ihr Unternehmen betreiben. Die Höhe
der gemeindlichen Einnahmen wird folglich besonders stark durch die Struktur der
Gewerbebetriebe geprägt. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn die Tätigkeit
folgende Kriterien erfüllt: Selbständigkeit Nachhaltigkeit der Betätigung
Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein
freier Beruf und keine Land- und Forstwirtschaft keine Vermögensverwaltung Das
Gewerbesteuergesetz geht von drei Formen des Gewerbebetriebs aus: Gewerbebetrieb
kraft gewerblicher Betätigung (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaften)
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaft) Gewerbebetrieb kraft
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (eingetragene Vereine). Bei Einzelunternehmen
und bei Personengesellschaften ist nur eine bestimmte Art der Betätigung
gewerblich, während bei Kapitalgesellschaften jede beliebige Art der Tätigkeit
als gewerblich gilt. Durch die gesetzliche Fiktion der Gewerblichkeit unterliegt
damit jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht. Erfüllt
eine Tätigkeit zu einem Teil die Merkmale einer freiberuflichen (eigentlich
nicht gewerbesteuerpflichtigen) und zum anderen Teil auch die einer gewerblichen
Tätigkeit, sind dann, wenn die Tätigkeiten nicht vollständig getrennt werden
(können), die Einkünfte aus den gesamten Tätigkeiten gewerbesteuerpflichtig
(Durchfärbetheorie). Siehe auch Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer
Gewerbliche Einkünfte: Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb
Gewerbliche-Schutzrechte:
Als
gewerbliche Schutzrechte gelten alle Rechte, die vor Nachahmung von Produkten,
Produktteilen oder Ideen schützen. Für den Schutz des geistigen Eigentums stehen
neben dem Urheberrecht der gewerbliche Rechtsschutz mit einem breiten
Instrumentarium an Schutzrechten zur Verfügung.
Die eigene technische
Neuentwicklung, die gelungene Produkt- und Oberflächengestaltung, oder der
eigene Firmenname, das Firmenlogo oder die Produktbezeichnung, können mit
Schutzrechten wirksam gegen kostenlose Nachahmung, Mißbrauch und widerrechtliche
Entnahme geschützt werden. Bei diesen Schutzrechten handelt es sich um
registrierte Rechte, die auf schriftlichen Antrag hin nach formeller und
gegebenenfalls sachlicher Prüfung durch eine nationale Behörde - in der Regel
ist es das Patentamt - erteilt werden. Mit der Registrierung oder Eintragung
eines Schutzrechts erhält man praktisch ein Monopol, das man nur selber oder ein
Lizenznehmer (Lizenz) benutzen darf. Die Schutzwirkungen eines Schutzrechts
erstrecken sich jeweils nur innerhalb der Grenzen des Landes, in dem die Rechte
angemeldet und erteilt wurden. Will ein Inhaber von Schutzrechten einen
umfassenden Schutz erreichen, so ist angeraten, zur rechtlichen Absicherung von
Exporten und zur Sicherung des Markts in den entsprechenden Ländern, die Rechte
eintragen und registrieren zu lassen und natürlich auch zu verteidigen. Der
Bestand und somit die Schutzwirkung eines angemeldeten, eingetragenen oder
registrierten Schutzrechtes, ist durch die Zahlung von Verlängerungs- oder
Jahresgebühren innerhalb gesetzlich festgelegter Intervalle zu erneuern.
Gewerbliche Schutzrechte sind:
- das Patent
- das Gebrauchsmuster
- die Marke
- das Geschmacksmuster
- das Sortenschutzrecht
- geschützte Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
Gewinnermittlung:
Die Gewinneinkünfte,
vor allem also die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, muß der Steuerpflichtige selbst ermitteln.
Grundsätzlich kann der Gewinn oder Verlust auf zwei Arten ermittelt werden:
- durch die Einnahme-Überschuß-Rechnung
- durch Buchführung und die Bilanz.
Siehe auch Einkommen
Gewinn-und-Verlustrechnung:
Die
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist der jährliche Abschluß aller
Erfolgskonten.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Bestandteil der
doppelten Buchführung. Wie die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert
werden muß, ist vorgeschrieben. Sie muß in Staffelform - also nicht in Form
eines Kontos - entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem
Umsatzkostenverfahren erstellt werden. In Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist die Gewinn- und Verlustrechnung ein Unterkonto des
(beweglichen) Eigenkapitalkontos. In Kapitalgesellschaften mit einem festen
Eigenkapitalkonto dagegen wird die Gewinn- und Verlustrechnung direkt über die
Bilanz abgeschlossen und dort entweder als Gewinn (auf der rechten, der
Passiv-Seite) oder als Verlust (auf der linken, der Aktiv-Seite) ausgewiesen.
Gläubiger:
Gläubiger wird die Person (oder
Gesellschaft) genannt, die einer anderen Person oder Gesellschaft eine Leistung
schuldet. Diese Leistung kann materieller (Geld, Sachen) oder immaterieller
(Arbeit) Natur sein.
Ein Gläubiger hat seinem Schuldner gegenüber
Forderungen, die er so auch in der Bilanz ausweist. Siehe auch Darlehen, Gemeinschuldner, Mahnung oder Schuldner
Gleichbehandlungsgrundsatz:
Der
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, alle Arbeitnehmer
gleich zu behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine tragende Säule
des Arbeitsrechts. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet
die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer
gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen; es ist das Verbot der
sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung.
Dagegen verbietet es nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer.
Allgemeine Voraussetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine
Gruppenbildung, d.h. eine vergleichbare Lage mehrerer Arbeitnehmer. In
vergleichbarer Lage befinden sich immer nur Arbeitnehmer desselben Betriebs. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmern, auch Ruhestandsverhältnisse, ist aber nicht vor der
Begründung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt
vor allem bei der Entlohnung und der Gewährung von Gratifikationen und
Sozialleistungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet vor allem den
Unternehmer, Männer und Frauen wegen ihres jeweiligen Geschlechts (und nicht aus
sachlichem Grund) unterschiedlich zu behandeln. Im Streitfall trägt der
Arbeitgeber die Beweislast, warum eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts sachlich geboten war. Verletzt der Arbeitgeber das
Gleichbehandlungsgebot, so kann der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden
einklagen.
Gleitende Arbeitszeit:
Die gleitende Arbeitszeit ist eine organisatorische Arbeitszeitregelung, bei der der
Arbeitnehmer Anfang und Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb einer
bestimmten Frist selbst bestimmen kann. Die gleitende Arbeitszeit wird durch das
Direktionsrecht oder durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
Die Einführung gleitender Arbeitszeiten hat verschiedene Vorteile:
- Zum einen kommt die Gleitzeit den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer entgegen und erhöht
damit deren Motivation
- der Arbeitgeber hingegen ist in geringerem Umfang verpflichtet, z.B. Arztbesuche während der Arbeitszeit zu akzeptieren.
- Gleitende Arbeitszeiten sind auch für die Öffentlichkeit von Interesse, da dadurch
Spitzenverkehrsaufkommen abgebaut werden können.
Bei der Einführung von Gleitzeiten für das Unternehmen von Nachteil:
- sind möglicherweise notwendige Kontrollen.
Als Gleitzeiten gelten vor allem die Zeiten von 7 bis 9 und von 16 bis 18 Uhr.
Das Unternehmen legt gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Kernzeit fest, in der alle Arbeitnehmer anwesend sein müssen. Siehe auch Arbeitszeit oder Teilzeit
GmbH & Co.KG:
ist eine Personengesellschaft, in der eine GmbH Vollhafterin (komplementär) ist.
Durch eine GmbH & Co. KG sollen die Vorteile einer Personengesellschaft mit den Vorteilen der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) kombiniert
werden. Zur Errichtung einer GmbH & Co. KG müssen 2 Gesellschaftsverträge geschlossen werden:
- einer für die Errichtung der GmbH und
- der andere für die Errichtung der Kommanditgesellschaft (KG).
Die Geschäftsführung der KG hat in aller Regel die GmbH inne.
Da die GmbH ihrerseits einen Geschäftsführer benötigt, um überhaupt
handlungsfähig zu sein, führt dieser dann mittelbar die Geschäfte der KG. Es ist
allerdings auch möglich, die Geschäftsführung an einen der Teilhaber der KG zu
übertragen. Eine GmbH & Co. KG kann von einer einzigen Person gegründet
werden, indem sie die GmbH als Ein-Personen-GmbH gründet und diese GmbH dann mit
ihrem Gesellschafter den KG-Vertrag abschließt.
GmbH:
Die GmbH ist eine Rechtsform eines Unternehmens. Sie zählt zu den Kapitalgesellschaften.
Bei einer GmbH ist die Haftung der Gesellschafter beschränkt auf das Stammkapital. Gegründet
werden kann eine GmbH mit nur einer einzigen Person. Jede GmbH benötigt
mindestens einen Geschäftsführer. Geschäftsführer kann auch einer der
Gesellschafter sein.
Grenzkostenrechnung:
Grenzkosten werden die Kosten genannt, die bei Mehrproduktion zusätzlich anfallen.
Eine Grenzkostenrechnung dient oft der Preisfindung in einem umkämpften Marktsegment.
Sie kann aber auch eingesetzt werden, um Zusatzaufträge zur Kapazitätsauslastung
kalkulieren zu können. Um die Grenzkosten zu ermitteln, müssen die angefallenen und anfallenden Kosten unbedingt getrennt werden in:
fixe und proportionale (variable) Kosten.
Die Stückkosten können durch Automatisierung und Spezialisierung mit ansteigender Stückzahl stark reduziert werden. Die Grenzkosten bleiben dagegen
konstant, da jedes zusätzliche Stück unter denselben Bedingungen
immer nur einen fixen Betrag einnehmen. Dies gilt natürlich nur mit Einschränkung: größere Produktionsstätten, steigende Verwaltungskosten, unüberichtlichere
Arbeitsabläufe, bzw. der Logistik, Verfall von verderblichen Waren, zusätzlicher Planungsaufwand und vor allem zu verzinsende Investitionskosten,
die ja eignetlich exponentiell steigen: darum auch GRENZKOSTENRECHUNG, denn ab einem bestimmten Verschuldungsgrad hat man die Entwicklung der ZINSEN
nicht mehr im Griff insbesonder wenn die Zinssätze oder die Inflationsrate nicht kalkulierbar sind !
Siehe auch Vollkostenrechnung, Teilkostenrechnung oder Deckungsbeitragsrechnung
Großhandel:
Der Großhandel verkauft Handelswaren an Wiederverkäufer, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher. Im
Gegensatz dazu gibt der Einzelhandel Ware an den Endverbraucher ab.
Grundgehalt:
Als Grundgehalt wird das
Bruttomonatsgehalt bezeichnet, das mit der Anzahl der Zahlungen multipliziert
zum Jahresgrundgehalt anwächst. Darin einbezogen sind auch gesondert gewährte,
fest zugesagte Weihnachts- und Urlaubsgelder. Die Anzahl der Gehaltszahlungen
läßt keine Rückschlüsse auf die Höhe des Grundgehalts zu. Sie wird eher nach
praktischen Gesichtspunkten festgelegt.
Die Festbezüge sind meist auch
Bezugsbasis für eine betriebliche Altersversorgung. Die daraus resultierenden
langfristigen Konsequenzen für das Unternehmen sind bei der Bemessung und
Veränderung des Grundgehalts zu berücksichtigen. Das Grundgehalt ist in aller
Regel auch tarifvertraglich bestimmt. Es ist eine tragende Säule der monetären
Vergütung. Daneben stehen leistungsorientierte, variable Komponenten (variable
Vergütung). In der betrieblichen Praxis nimmt vor allem bei höheren
Gehaltsklassen der prozentuale Anteil des Grundgehalts innerhalb der gesamten
Vergütung ab, während er bei normalen Arbeitnehmern in aller Regel 80 bis 100 %
ausmacht. Siehe auch Bruttoverdienst, Nettoverdienst oder Zeitlohn
Grundkapital:
Als Grundkapital wird das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft verstanden.
Das Grundkapital ist in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegt. Die Satzung bestimmt auch, in
wieviele Anteile das Grundkapital eingeteilt ist.
In Höhe ihres Grundkapitals gibt die Gesellschaft Aktien aus. Bei einer GmbH spricht man nicht von Grundkapital, sondern von Stammkapital oder Aktien
Grundkosten:
Grundkosten =
Aufwandsgleiche Kosten. Teil der Aufwendungen die mit den Kosten übereinstimmen.
Grundpfandrecht:
Grundpfandrecht ist
der Oberbegriff zu
Es handelt sich um Belastung eines Grundstücks,
die in das Grundbuch eingetragen wird. Dies geschieht, um eine Forderung zu
sichern (dingliche Sicherung). Grundpfandrechte sind unmittelbare Rechte an
einem Grundstück.
Grundsätze der Buchführung:
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung
betreffen einmal die Form und zum anderen den Inhalt der Bücher und Bilanzen.
Die Grundsätze der Buchführung haben sich teilweise über Jahrhunderte hinweg
als ungeschriebene Regeln entwickelt, teilweise sind sie recht neu:
Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung:
- Sämtliche baren (kassenmäßigen) und unbaren (bankmäßigen) Geschäftsvorfälle sind chronologisch,
also nach ihrer Zeitfolge, in einem Grundbuch aufgezeichnet.
- In Kundenbüchern (Debitoren) werden sämtliche Forderungen an Kunden einschließlich der jeweiligen
Zahlungsvorgänge erfaßt.
- In Lieferantenbüchern (Kreditoren) werden sämtliche Schulden an Lieferanten einschließlich der jeweiligen Zahlungsvorgänge erfaßt.
- Das vorhandene Vermögen wird jährlich durch eine Inventur (Bestandsaufnahme) ermittelt.
- Für jede Buchung ist ein Beleg vorhanden (Belegzwang). Ist kein Beleg vorhanden und auch nicht mehr beschaffbar, muß ein Eigenbeleg erstellt werden.
- Alle Eintragungen in der Buchführung sind mit urkundenechtem Schreibmaterial wie Tinte, Kugelschreiber oder mit einem Drucker vorzunehmen.
- Die einzelnen Buchungsseiten oder Kontenblätter sind fortlaufend numeriert und zwischen den
einzelnen Buchungen stehen keine Leerräume.
- Bargeschäfte werden täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet.
- Die Buchführung muß zeitnah erstellt werden. Das erfordert - Ausnahme siehe die vorstehenden Kassenbücher - keine tägliche
Aufzeichnung. Es muß jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgang und
der buchmäßigen Erfassung bestehen.
- Die Geschäftsvorfälle müssen klar und eindeutig und - falls vorgeschrieben, wie beispielsweise für Steuerzwecke bei
Bewirtungen und Geschenken - auf Einzelkonten verbucht sein.
Siehe dazu der Beleg oder die Buchführung
Grundschuld:
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld vom Bestand,
Umfang und der Dauer der Hauptschuld unabhängig und damit auch nach Begleichung der Verpflichtungen durch den Schuldner
weiterbestehen kann. Banken bevorzugen diese Form des Grundpfandrechts, da die
Sicherheit auch bei vorübergehender, teilweiser oder ganzer Zurückbezahlung des
Kredits erhalten und für spätere Ausleihungen wieder verwendet werden kann.
Ähnlich der Verkehrshypothek kann auch bei der Grundschuld ein Grundschuldbrief
ausgestellt werden, welcher durch Abtretung übertragbar ist. Im anderen Falle
spricht man von Buchgrundschuld.
Grundzeit: Siehe Arbeitszeitermittlung
Gruppenbewertung:
Gruppenbewertung
liegt vor, wenn gleichartige und annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände zu
einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet werden.
Die Vermögensgegenstände eines Unternehmens sind bei der Inventur einzeln
mengen- und wertmäßig zu erfassen. Damit die Inventur einfacher wird, kann für
bestimmte Vermögensgegenstände oder Gruppen von Vermögensgegenständen entweder
eine Festbewertung oder eine Gruppenbewertung durchgeführt werden. Zu einer
Gruppe können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens oder
gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände
zusammengefaßt werden. Kostenrechnerisch gibt es ungezählte Spielarten von
Gruppenbewertungen. Steuerlich aber werden nur die Durchschnittsbewertung und
das Lifo-Verfahren (last-in-first-out) anerkannt. Siehe auch Lifo-Verfahren oder Verbrauchsfolgefiktion
Gütergemeinschaft:
Gütergemeinschaft ist
ein ehelicher Güterstand. Er gilt in Deutschland nur dann, wenn die Eheleute ihn vereinbart
haben. Diese Regel ist aber durchaus nicht überall gültig, oft (einstmals war dies die Regel) ist die
Gütertrennung ausdrücklich zu vereinbaren, um rechtsgültig zu sein.
Bei der Gütergemeinschaft gehört das sogenannte Gesamtgut den
Ehegatten gemeinsam. Zum Gesamtgut gehört alles, was er oder sie mit in die Ehe
brachte oder während der Ehe erwarb. Neben diesem Gesamtgut gibt es aber auch
bei der Gütergemeinschaft Vermögen, das nur einem der beiden Ehepartner gehört.
Zum Sondergut gehört beispielsweise alles, was nicht durch ein Rechtsgeschäft
übertragen werden kann, also:
- Unterhaltsansprüche
- Rentenansprüche
- Schmerzensgeldansprüche
- Anteile an Personengesellschaften , die nicht übertragen werden dürfen
- Anteile an GmbHs, die nicht übertragen werden dürfen.
- Auch Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind, gehören dem jeweils erbenden
Ehepartner alleine.
Das sogenannte Vorbehaltsgut, das nicht in die
Gütergemeinschaft mit eingehen soll, sondern einem der Partner alleine gehören
soll, können die Ehepartner selbst in einem Ehevertrag festlegen. Die
Gütergemeinschaft begünstigt im Erbfall den überlebenden Ehegatten gegenüber den
übrigen Erben. Zum Erbe zählt nur die Hälfte des Gesamtguts, das auf den
Verstorbenen entfällt. Die andere Hälfte gehört ja ohnehin dem Ehepartner.
Siehe auch Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft
Güterstand:
Als eheliche Güterstände gibt
es die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Wie der Wert des Erbes für den überlebenden Ehegatten ermittelt wird, hängt
von dem Güterstand ab, der während der Ehe gelebt wurde. Auch dann, wenn die Ehe
geschieden wird, hängt der Vermögensausgleich ab vom jeweiligen Güterstand.
Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand oder Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung:
Gütertrennung ist ein
ehelicher Güterstand. Er gilt nur dann, wenn die Eheleute ihn vereinbart haben.
Im Fall der Scheidung bekommt bei Gütertrennung keiner der beiden Ehegatten
einen Ausgleich für das in der Ehe erworbene Vermögen. Wenn
Unternehmer-Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und der nicht vermögende
Ehegatte arbeitet im Unternehmen mit, sollte auf jeden Fall ein
Ehegatten-Arbeitsvertrag abgeschlossen und auch durchgeführt werden, um hier
Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Auch beim Tod des einen Ehegatten bekommt bei
Gütertrennung der überlebende Ehegatten keinen Zugewinnausgleich. Hat der
Verstorbene kein Testament gemacht, erbt der Witwer oder die Witwe nur den
gesetzlichen Erbteil, also ein Viertel neben den Kindern und Kindeskindern.
Ausnahme von der Regel: Hat die Familie nur ein oder zwei Kinder oder Enkel, die
neben dem überlebenden Ehepartner erbberechtigt sind, wird das Vermögen zu
gleichen Teilen verteilt, damit der überlebende Ehegatte trotz Gütertrennung
nicht schlechter gestellt ist als seine Kinder oder Enkel.
Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand oder Zugewinngemeinschaft.
Gutschrift:
Eine Gutschrift ist eine
besondere Form der Rechnung. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden
besteht darin, daß bei der Rechnung der leistende Unternehmer gegenüber dem
Leistungsempfänger abrechnet und bei der Gutschrift der Leistungsempfänger
gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet.
Damit ein Abrechnungspapier
umsatzsteuerrechtlich vom Finanzamt als (Empfänger)Gutschrift und damit als
Rechnung anerkannt werden kann, müssen - im Gegensatz zur Rechnung - noch
folgende zusätzliche Voraussetzungen vorliegen: Es muß über eine
steuerpflichtige Leistung abgerechnet werden. Der leistende Unternehmer darf
kein Kleinunternehmer sein. Die Abrechnung muß dem leistenden Unternehmer
zugeleitet worden sein. Zwischen dem leistenden Unternehmer und dem
Leistungsempfänger muß Einverständnis darüber bestehen, daß der
Leistungsempfänger abrechnet. Der leistende Unternehmer darf der ihm
zugeleiteten Gutschrift nicht widersprochen haben. Eine Gutschrift gilt nur dann
als Rechnung, wenn der leistende Unternehmer, also derjenige, der die Gutschrift
erhält, zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt ist. Der
Leistungsempfänger, also derjenige, der die Gutschrift ausstellt, tut gut daran,
sich über diesen Tatbestand Sicherheit zu verschaffen. Beispielsweise durch eine
Erklärung des Gutschriftsempfängers. Bei der Gutschriftsübermittlung durch Telex
und Telefax muß das Finanzamt die Papiere, die beim Empfänger ankommen
(Fernschreiben oder Fernkopie), als Belege anerkennen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen. Hier sind die Regelungen zur Anerkennung der Rechnungsstellung
durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung, E-Mail oder
Datenträgeraustausch sinngemäß anzuwenden. Siehe Beleg, Grundsätze der Buchführung, Buchführung oder Rechnung
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