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Glossar zu Begriffen in der Wirtschaft

(mit einigen Begriffen zum Internet)

G

Garantie
Gattungsgut
Geistiges-Eigentum
Geldkurs
Gemeiner-Wert
Gemeinkosten
Gemeinschuldner
Generalklausel
Genossenschaft
Geschäftsbericht
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschafter (Auskunftsrechte)
Gesellschafterliste (GmbH)
Gesellschafterversammlung (GmbH)
Gesellschaftsvertrag (Satzung)
Gestaltungsmißbrauch
Getrennte Veranlagung
Gewährleistung
Gewerbesteuer
Gewerbliche Einkünfte
Gewerbliche-Schutzrechte



Gewinnermittlung
Gewinn-und-Verlustrechnung
Gläubiger
Gleichbehandlungsgrundsatz
Gleitende Arbeitszeit
GmbH & Co.KG
GmbH
Grenzkostenrechnung
Großhandel
Grundgehalt
Grundkapital
Grundkosten
Grundpfandrecht
Grundsätze der Buchführung
Grundschuld
Grundzeit
Gruppenbewertung
Gütergemeinschaft
Güterstand
Gütertrennung
Gutschrift


Garantie:
Eine Garantie ist die Verpflichtungserklärung des Verkäufers, innerhalb einer bestimmten Frist, auftretende Mängel unentgeltlich zu beseitigen. Der Garantiegeber steht für den Erfolg einer Sache ein oder übernimmt die Haftung für zugesicherte Eigenschaften. Mit der Garantie wird also ein zukünftiges Risiko gegenüber dem Empfänger einer Sache übernommen.
Allgemein wird die Herstellergarantie bei allen Fertigprodukten im Geschäftsverkehr gewährt. Allerdings können Garantieverträge auch über Sachverhalte (etwa Abnahmegarantien über bestimmte Mengen) oder Dienstleistungen abgeschlossen werden. Außerdem gibt es Garantieverträge über die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit einer Sache (z.B. Vermietungsgarantie). Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, Gewährleistung oder Wandelung

Gattungsgut:
Gut das nach Art und Quälität näher bestimmt werden können (vertretbare Sachen) z.B. Geld, Rinderhälften. Im Gegesatz dazu nicht vertretbare Sachen (Spezieswaren, Unikate) z.B. die "Mona Lisa" von Leonardo da Vinci.

Geistiges-Eigentum:
Prinzipiell gilt: "wirk-licht" geistige Güter sind immer für alle und jeden frei ! Alles "Materielle" oder alles, womit und wofür man etwas ver-dient, sollte bezahlt werden, da "mann" und "frau" ja dafür geschwitzt haben sollten. Allgemeiner sollen solche Güter, urheberrechtlich geschützt werden, wo materielle Interessen und Annehmlichkeiten im Vordergrund stehen. Die Grenzen sind natürlich materiell :-) schwer zu setzen, wenn es wirklich geistige Güter sind. Siehe auch Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrecht.

Geldkurs:
Ankauf von Wertpapieren. Zu diesem Kurs kauft die Bank Devisen.

Gemeiner-Wert:
Der gemeine Wert ist ein steuerlicher Begriff. Er ist ein fiktiver Anschaffungswert bzw. der gedachte Einzelverkaufpreis. Die offizielle Definition des gemeinen Wertes lautet: Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu beachten.
Der gemeine Wert spielt in der Steuerbilanz nur eine untergeordnete Rolle. Wichtig dagegen ist der gemeine Wert bei Wirtschaftsgütern, die aus betrieblichen Gründen unentgeltlich erworben (Unentgeltlicher Erwerb) wurden. Eine weitere wichtige Rolle spielt der gemeine Wert bei der Aufgabe eines Unternehmens, wenn kein tatsächlicher Verkaufspreis ermittelt werden kann. Siehe auch Stille Reserven

Gemeinkosten:
Gemeinkosten werden die Kosten genannt, die im Gegensatz zu den Einzelkosten den jeweiligen Kostenträgern nicht direkt, sondern nur über eine Schlüsselung zugerechnet werden können.
Gemeinkosten gehören anteilig zu den Herstellungskosten. Material-und Fertigungs-Gemeinkosten müssen zu einem angemessenen Teil in das hergestellte Wirtschaftsgut eingehen. Material-Gemeinkosten entstehen häufig hauptsächlich durch die Annahme, Lagerung und Versendung von Materialien. Der größte Teil der Kosten, der durch die Fertigung verursacht wird, sind Gemeinkosten. Verwaltungskosten sind ebenfalls typische Gemeinkosten, die selbst nicht mit dem Produktionsprozeß zusammenhängen, aber notwendig sind, beispielsweise Geschäftsleitung, Einkauf, Wareneingang, Betriebsrat, Buchhaltung, Personalbüro, Ausbildungswesen und ähnliches mehr. Siehe auch Einzelkosten, Fixe Kosten, Herstellkosten, Herstellungskosten, Kostenträger oder Variable Kosten

Gemeinschuldner:
Als Gemeinschuldner wird derjenige bezeichnet, über dessen Vermögen der Konkurs (Insolvenz) eröffnet wird. Der Gemeinschuldner darf im Falle des Insolvenzverfahrens nicht mehr über sein Vermögen verfügen und es auch nicht verwalten. Der Gemeinschuldner muß allerdings konkursfähig sein. Siehe auch Insolvenz oder Schuldner

Generalklausel:
Mit einer Generalklausel werden Einzelvorschriften zusammengefaßt. Die Generalklausel ersetzt nicht einzelne Vorschriften, sondern diese dürfen der Generalklausel nicht widersprechen.
Generalklauseln werden in Verträgen aller Art verwendet, müssen aber nicht extra erwähnt werden. So sind z.B. Generalklauseln wie

  • Treu und Glauben oder
  • Verstoß gegen die guten Sitten
  • unabhängig von einzelnen Vertragsbestandteilen wirksam und

begründen, selbst wenn sie nicht formuliert werden, vor Gericht einen Rechtsanspruch. Siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertrag

Genossenschaft:
Bei einer Genossenschaft steht die Stärkung der Mitglieder (Genossen) im Vordergrund.
Obwohl eingetragene Genossenschaften Körperschaften sind, sind sie keine Kapitalgesellschaften, denn sie haben kein in der Satzung bestimmtes, festes Grundkapital oder Stammkapital wie die AG oder GmbH. Die Zahl der Geschäftsanteile schwankt wegen der variablen Mitgliederzahl. Ähnlich wie bei der AG sind drei Organe zwingend vorgeschrieben:

  1. Vorstand,
  2. Aufsichtsrat und
  3. Generalversammlung, bzw. Vertreterversammlung

Geschäftsbericht:
Als Geschäftsbericht bezeichnet man den jährlichen Rechenschaftsbericht einer AG oder GmbH über den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft. (Lagebericht und KonTraG).
Im Geschäfts- oder Lagebericht werden Angaben gemacht zu den bedeutsamen Unternehmensdaten, die aus den Zahlen des Jahresabschlusses nicht ersichtlich sind. Bei einer Aktiengesellschaft steht der Geschäftsbericht allen Aktionären zur Verfügung. Siehe auch Jahresabschluß, Lagebericht oder Publizitätspflicht

Geschäftsfähigkeit:
Wer die Fähigkeit hat, Rechtsgeschäfte selbst vorzunehmen, ist geschäftsfähig. Grundsätzlich ist dies mit der Volljährigkeit gegeben. Geschäftsunfähig sind Kinder unter sieben Jahren sowie Personen, die sich im Zustand krankhafter Störungen befinden. Vorübergehend geschäftsfähig sind Personen, die nur vorübergehend Geschäftsunfähigen gleichzustellen sind (z.B. Vollrausch). Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren.
Für ein Unternehmen sind vor allem die Fragen relevant, die mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit zu tun haben. Dies gilt beim Abschluß von Ausbildungs- oder Arbeitsverträgen sowie beim Verkauf und Kauf bestimmter Waren und Dienstleistungen. Im Zweifelsfall (und in vielen Fällen vorgeschrieben) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters per Unterschrift einzuholen. Siehe auch Rechtsfähigkeit

Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR):
Unter einer Gesellschaft (GbR/BGB-Gesellschaft) bürgerlichen Rechts versteht man den Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur Erreichung des vereinbarten Gesellschaftszwecks.
Üblicherweise handelt es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen. Es können aber auch juristische Personen (z.B. GmbH) beteiligt werden. Diese Rechtsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Gesellschaftsgründung kann bereits durch das Handeln der Gesellschafter vollzogen werden. Die Vereinbarungen können auch mündlich getroffen werden. Es ist weder ein schriftlicher Vertrag, noch eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Wer jedoch Konflikte vermeiden will, trifft Vereinbarungen lieber schriftlich. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt nicht nur für sich selbst, sondern auch für alle Mitgesellschafter. Die Vertretung der Gesellschaft beinhaltet alle nach außen gerichteten Tätigkeiten. Auch hier gilt: Die Vertretung kann von allen Gesellschaftern - also gemeinschaftlich - vorgenommen werden. Gesellschafter, die ohne Vertretungsvollmacht für andere Gesellschafter nach außen auftreten, sind schadenersatzpflichtig. Eine Gewinnverteilung (schriftlich!) kann nach Köpfen, nach Anteilen, aber auch nach Arbeitsleistung vereinbart werden. Bei Beginn der Gesellschaft sollte nach der Anmeldung beim Gewerbeamt oder bei der Berufskammer auch die steuerliche Anmeldung erfolgen. Der Gewinn - wie auch der Verlust der Gesellschaft - wird vom Finanzamt zunächst einheitlich und gesondert für die Gesellschaft und die Gesellschafter erfaßt. Die Gesellschaft zahlt die Gewerbesteuer zunächst geschätzt in vier Jahresbeiträgen. Die Gesellschafter zahlen auf ihren geschätzten Gewinnanteil entsprechend Einkommensteuer jeweils als Vorauszahlung in vier Jahresraten. Auch für die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt haften alle Gesellschafter unbeschränkt, auch über ihren eigenen Anteil hinaus.
Wenn beispielsweise 3.000 € Umsatzsteuer von der Gesellschaft nicht gezahlt werden, können auch vom Privatvermögen 3.000 € angefordert werden. Die Gesellschafter sind versicherungs- und steuerrechtlich keine Arbeitnehmer ihrer Gesellschaft. Damit müssen sie sich selbst krankenversichern. Ebenso ist eine Altersvorsorge selbst vorzunehmen. Nur in einigen Fällen, z. B. Praxisgemeinschaft selbständiger Ärzte, bestehen Pflichtversicherungen. Durch Einstellung der Tätigkeit oder Verkauf der Gesellschaftsanteile ist die Gesellschaft beendet. Denkbar ist aber auch, daß nur die Gesellschafterzusammensetzung eine andere wird. In allen Fällen muß beim Gewerbeamt oder bei der Berufskammer und beim Finanzamt eine Abmeldung erfolgen. Nach der gesetzlichen Regelung ist bei Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft beendet. Wenn diese automatische Beendigung nicht gewollt ist, muß eine Nachfolgeregelung getroffen werden. Siehe auch Partnerschaft

Gesellschafter (Auskunftsrechte):
Jeder Geschäftsführer muß die Gesellschafter einer GmbH informieren und Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.
Diese Informationspflicht ist unabdingbar. Das Auskunftsrecht kann also weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers geschmälert werden. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag durchaus das Verfahren über das Informationsverlangen und die Informationserteilung regeln. Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Informationsanspruch

Gesellschafterliste (GmbH):
Ein GmbH-Geschäftsführer muß jährlich zusammen mit dem Jahresabschluß der GmbH eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter dem Handelsregister einreichen.
Anzugeben sind: Name (auch Geburtsname) Vorname Wohnort (ev. mit Straße bei größeren Städten) Stammeinlage (als Geschäftsanteil) Sind keine Änderungen im Gesellschafterbestand eingetreten, genügt eine entsprechend Erklärung. Versäumt ein Geschäftsführer die Einreichung der Gesellschafterliste oder die Erklärung, daß sich nichts geändert hat, kann er mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Siehe auch Stimmrecht

Gesellschafterversammlung (GmbH):
In einer GmbH erfolgt die Willensbildung durch Abstimmung und Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung, also in der Gesamtheit der Gesellschafter (Anteilseigner).
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind für den GmbH-Geschäftsführer bindend, wenn sie wirksam zustande gekommen sind. Er muß die Beschlüsse ausführen, auch wenn er sie für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtet. Üblicherweise lädt der Geschäftsführer der GmbH zu der Gesellschafterversammlung ein. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Ladung mit eingeschriebenem Brief, Fristen) zu beachten, falls der Gesellschaftsvertrag der GmbH keine eigenen Vorschriften trifft. Sind sich alle Gesellschafter einig, kann eine wirksame Gesellschafterversammlung auch ohne die Einhaltung der Formalien abgehalten werden. Auch die auf einer solchen Versammlung getroffenen Beschlüsse sind bindend. In den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung fallen vor allem die Feststellung des Jahresabschlusses die Ergebnisverwendung die Einforderung von ausstehenden Einzahlungen auf das Stammkapital Bestellung von Geschäftsführern Abberufung von Geschäftsführern Schließen von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer ändern von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer Geben einer Pensionszusage ändern einer Pensionszusage Überwachung der Geschäftsführung Entlastung der Geschäftsführung Satzungsänderungen Kapitalerhöhungen Kapitalherabsetzungen (Siehe dazu auch Absetzung, bzw. Abschreibung) Wahl der Abschlußprüfer über die Beschlüsse, die in einer Gesellschafterversammlung getroffen werden, wird in aller Regel ein Protokoll geführt. Siehe auch Gesellschaftsvertrag oder Stimmrecht

Gesellschaftsvertrag (Satzung):
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das zwischen den Gesellschaftern einer Gesellschaft zur Gründung der Gesellschaft abgeschlossen wird. Er regelt das gesamte Geschäftsleben der Gesellschaft.
Bei Personengesellschaften spricht man in der Regel nur vom Gesellschaftsvertrag.
Bei Kapitalgesellschaften wird der Gesellschaftsvertrag auch Satzung (oder Statut) genannt.
Bei Personengesellschaften sind weder der Abschluß noch die Änderungen eines Gesellschaftsvertrags an bestimmte Formen gebunden. Grundsätzlich sind also auch mündliche Vereinbarungen bindend, wenn auch - vor allem wegen der Beweislast im Falle eines Streits oder gegenüber dem Finanzamt - nicht zu empfehlen. Lediglich dann, wenn Grundstücke eingebracht werden, muß der gesamte Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.
Bei Kapitalgesellschaften muß der Gesellschaftsvertrag, den alle Gesellschafter unterschreiben müssen, notariell beurkundet werden. Wird die Kapitalgesellschaft zum Handelsregister angemeldet, ist der Gesellschaftsvertrag beizufügen.
Je nach Rechtsform der Gesellschaft, die gegründet werden soll, muß der Gesellschaftsvertrag bestimmte Inhalte haben (Mindestanforderungen).

  • Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft):
    • Die übereinstimmende Willenserklärung der Gesellschafter, daß sie eine Gesellschaft errichten wollen,
    • der Gesellschaftszweck,
    • die Verpflichtung der Gesellschafter, diesen Zweck zu fördern,
    • die Verpflichtung der Gesellschafter, die vereinbarten Beiträge zu bezahlen.
  • Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer offenen Handelsgesellschaft (OHG):
    • Höhe der Einlagen (in € oder z.B. £),
    • Art der Einlagen (Geld, Sachen, Leistung),
    • Gesellschaftszweck (Betrieb eines Handelsgewerbes),
    • gemeinsame Firma,
    • Ausschluß der Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern.
  • Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft (KG):
    • Gesellschaftszweck (z.B. Betrieb eines Handelsgewerbes),
    • gemeinsame Firma,
    • Gesellschafter,
    • die Höhe der Kommandit-Einlage.
  • Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):
    • Name der Firma,
    • Sitz und Gegenstand der Gesellschaft,
    • Betrag des Stammkapitals (in € oder z.B. £),
    • Betrag der Stammeinlagen (in € oder z.B. £),
    • Form der Bekanntmachung (Gesellschaftsblätter).
  • Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags einer Aktiengesellschaft (AG):
    • Name der Firma,
    • Sitz der Gesellschaft,
    • Unternehmensgegenstand,
    • Höhe des Grundkapitals (in € oder z.B. £),
    • Nennbeträge/Quoten der Aktien,
    • Zahl der Vorstandsmitglieder,
    • Form der Bekanntmachung (Gesellschaftsblätter).

Siehe auch Gesellschafterversammlung, Innenverhältnis, Nachschuß oder Stimmrecht

Gestaltungsmißbrauch:
Ein Gestaltungsmißbrauch ist eine zweckgerichtete Handlung zur Umgehung eines Steuergesetzes.
Wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht ein Rechtsgeschäft als gestaltungsmißbräuchlich ansieht, wird es steuerlich nicht anerkannt. Es wird dann vielmehr die Gestaltung zugrunde gelegt, die eigentlich hätte gewählt werden müssen, um zu der korrekten Steuerberechnung zu gelangen. Ein Gestaltungsmißbrauch ist kein Kavaliersdelikt. Je nach Gestaltung kann der Mißbrauch eine Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung bedeuten. Die unangemessene steuerliche Gestaltung muß gewählt werden, um das Steuergesetz zu umgehen. Es soll durch die Gestaltung ein Steuervorteil erlangt werden. Die Steuerpflicht muß gemindert werden. Allerdings ist es völlig legal und legitim, seine Rechtsverhältnisse so zu gestalten, daß sie steuerlich so günstig wie möglich sind. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, ist also nicht illegal. Ein Mißbrauch liegt erst dann vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die unangemessen ist, mehr oder weniger ausschließlich dazu dienen soll, die Steuern zu mindern und weder durch wirtschaftliche noch sonstige wichtige außersteuerliche Gründe gerechtfertigt werden kann. Siehe auch Finanzgericht, Selbstanzeige oder Steuerberater

Getrennte Veranlagung:
Getrennte Veranlagung ist eine steuerliche Veranlagungsform für zusammenlebende Ehepaare. Beide Partner werden so besteuert, als wären sie alleinstehend. Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand, Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft

Gewährleistung:
Der Verkäufer gewährleistet, bei auftretenden Mängeln an einer Sache deren Beseitigung. Diese Gewährleistung reicht von der Minderung des Kaufpreises, Lieferung einer neuen, fehlerfreien Sache bis hin zur Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) und Schadensersatz.
Gewährleistungen werden in allen Kauf- und Lieferbedingungen festgehalten (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Diese Gewährleistungsklauseln dürfen allerdings weder den gesetzlichen Bestimmungen noch dem Verbot sittenwidrigen Handels widersprechen. Muster für eine Gewährleistungsklausel: Liegt an der Kaufsache ein Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle einer Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten selbst zu tragen, soweit diese Kosten nicht dadurch erhöht sind, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Herabsetzung des Kaufpreises kann nur erfolgen, wenn der Versuch der Mängelbeseitigung fehlschlägt oder eine Ersatzlieferung nicht möglich ist oder sich diese nicht in einem angemessenen Zeitraum bewerkstelligen läßt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Siehe auch Eigentumsvorbehalt, Garantie, Kulanz oder Minderung

Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer ist in Deutschland eine Sondersteuer auf den gewerblichen Gewinn (Gewerbeertrag), die Gewerbebetriebe neben der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer bezahlen müssen.
Die Gewerbesteuer ist seit langer Zeit eine der politisch umstrittensten Steuern, weil nur Gewerbebetriebe, nicht aber z.B. unternehmerisch tätige Freiberufler, wie Ärzte oder Anwälte, oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, mit Gewerbesteuer belastet werden. Sobald Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz als gewerblich qualifziert werden, werden diese Einkünfte zusätzlich mit Gewerbesteuer belastet. Der Gewerbesteuersatz ist für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gestaffelt von 1 bis 5 %. Ein höherer Gewerbeertrag muß mit 5 % versteuert werden. Kapitalgesellschaften haben einen einheitlichen Gewerbesteuer-Satz in Höhe von 5 %.
Aufgebracht wird die Gewerbesteuer von den Gewerbetreibenden, die im Gebiet der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ihr Unternehmen betreiben. Die Höhe der gemeindlichen Einnahmen wird folglich besonders stark durch die Struktur der Gewerbebetriebe geprägt. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn die Tätigkeit folgende Kriterien erfüllt: Selbständigkeit Nachhaltigkeit der Betätigung Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein freier Beruf und keine Land- und Forstwirtschaft keine Vermögensverwaltung Das Gewerbesteuergesetz geht von drei Formen des Gewerbebetriebs aus: Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaften) Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaft) Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (eingetragene Vereine). Bei Einzelunternehmen und bei Personengesellschaften ist nur eine bestimmte Art der Betätigung gewerblich, während bei Kapitalgesellschaften jede beliebige Art der Tätigkeit als gewerblich gilt. Durch die gesetzliche Fiktion der Gewerblichkeit unterliegt damit jede Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuerpflicht. Erfüllt eine Tätigkeit zu einem Teil die Merkmale einer freiberuflichen (eigentlich nicht gewerbesteuerpflichtigen) und zum anderen Teil auch die einer gewerblichen Tätigkeit, sind dann, wenn die Tätigkeiten nicht vollständig getrennt werden (können), die Einkünfte aus den gesamten Tätigkeiten gewerbesteuerpflichtig (Durchfärbetheorie). Siehe auch Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer

Gewerbliche Einkünfte: Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

Gewerbliche-Schutzrechte:
Als gewerbliche Schutzrechte gelten alle Rechte, die vor Nachahmung von Produkten, Produktteilen oder Ideen schützen. Für den Schutz des geistigen Eigentums stehen neben dem Urheberrecht der gewerbliche Rechtsschutz mit einem breiten Instrumentarium an Schutzrechten zur Verfügung.
Die eigene technische Neuentwicklung, die gelungene Produkt- und Oberflächengestaltung, oder der eigene Firmenname, das Firmenlogo oder die Produktbezeichnung, können mit Schutzrechten wirksam gegen kostenlose Nachahmung, Mißbrauch und widerrechtliche Entnahme geschützt werden. Bei diesen Schutzrechten handelt es sich um registrierte Rechte, die auf schriftlichen Antrag hin nach formeller und gegebenenfalls sachlicher Prüfung durch eine nationale Behörde - in der Regel ist es das Patentamt - erteilt werden. Mit der Registrierung oder Eintragung eines Schutzrechts erhält man praktisch ein Monopol, das man nur selber oder ein Lizenznehmer (Lizenz) benutzen darf. Die Schutzwirkungen eines Schutzrechts erstrecken sich jeweils nur innerhalb der Grenzen des Landes, in dem die Rechte angemeldet und erteilt wurden. Will ein Inhaber von Schutzrechten einen umfassenden Schutz erreichen, so ist angeraten, zur rechtlichen Absicherung von Exporten und zur Sicherung des Markts in den entsprechenden Ländern, die Rechte eintragen und registrieren zu lassen und natürlich auch zu verteidigen. Der Bestand und somit die Schutzwirkung eines angemeldeten, eingetragenen oder registrierten Schutzrechtes, ist durch die Zahlung von Verlängerungs- oder Jahresgebühren innerhalb gesetzlich festgelegter Intervalle zu erneuern. Gewerbliche Schutzrechte sind:

  1. das Patent
  2. das Gebrauchsmuster
  3. die Marke
  4. das Geschmacksmuster
  5. das Sortenschutzrecht
  6. geschützte Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

Gewinnermittlung:
Die Gewinneinkünfte, vor allem also die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, muß der Steuerpflichtige selbst ermitteln.
Grundsätzlich kann der Gewinn oder Verlust auf zwei Arten ermittelt werden:

  1. durch die Einnahme-Überschuß-Rechnung
  2. durch Buchführung und die Bilanz.

Siehe auch Einkommen

Gewinn-und-Verlustrechnung:
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist der jährliche Abschluß aller Erfolgskonten.
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist ein Bestandteil der doppelten Buchführung. Wie die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert werden muß, ist vorgeschrieben. Sie muß in Staffelform - also nicht in Form eines Kontos - entweder nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt werden. In Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist die Gewinn- und Verlustrechnung ein Unterkonto des (beweglichen) Eigenkapitalkontos. In Kapitalgesellschaften mit einem festen Eigenkapitalkonto dagegen wird die Gewinn- und Verlustrechnung direkt über die Bilanz abgeschlossen und dort entweder als Gewinn (auf der rechten, der Passiv-Seite) oder als Verlust (auf der linken, der Aktiv-Seite) ausgewiesen.

Gläubiger:
Gläubiger wird die Person (oder Gesellschaft) genannt, die einer anderen Person oder Gesellschaft eine Leistung schuldet. Diese Leistung kann materieller (Geld, Sachen) oder immaterieller (Arbeit) Natur sein.
Ein Gläubiger hat seinem Schuldner gegenüber Forderungen, die er so auch in der Bilanz ausweist. Siehe auch Darlehen, Gemeinschuldner, Mahnung oder Schuldner

Gleichbehandlungsgrundsatz:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine tragende Säule des Arbeitsrechts. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen in vergleichbarer Lage befindlichen; es ist das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Dagegen verbietet es nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer.
Allgemeine Voraussetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Gruppenbildung, d.h. eine vergleichbare Lage mehrerer Arbeitnehmer. In vergleichbarer Lage befinden sich immer nur Arbeitnehmer desselben Betriebs. Der Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, auch Ruhestandsverhältnisse, ist aber nicht vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses wirksam. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt vor allem bei der Entlohnung und der Gewährung von Gratifikationen und Sozialleistungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet vor allem den Unternehmer, Männer und Frauen wegen ihres jeweiligen Geschlechts (und nicht aus sachlichem Grund) unterschiedlich zu behandeln. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast, warum eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts sachlich geboten war. Verletzt der Arbeitgeber das Gleichbehandlungsgebot, so kann der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden einklagen.

Gleitende Arbeitszeit:
Die gleitende Arbeitszeit ist eine organisatorische Arbeitszeitregelung, bei der der Arbeitnehmer Anfang und Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist selbst bestimmen kann. Die gleitende Arbeitszeit wird durch das Direktionsrecht oder durch Betriebsvereinbarung festgelegt.
Die Einführung gleitender Arbeitszeiten hat verschiedene Vorteile:

  • Zum einen kommt die Gleitzeit den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer entgegen und erhöht damit deren Motivation
  • der Arbeitgeber hingegen ist in geringerem Umfang verpflichtet, z.B. Arztbesuche während der Arbeitszeit zu akzeptieren.
  • Gleitende Arbeitszeiten sind auch für die Öffentlichkeit von Interesse, da dadurch Spitzenverkehrsaufkommen abgebaut werden können.

Bei der Einführung von Gleitzeiten für das Unternehmen von Nachteil:

  • sind möglicherweise notwendige Kontrollen.

Als Gleitzeiten gelten vor allem die Zeiten von 7 bis 9 und von 16 bis 18 Uhr. Das Unternehmen legt gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Kernzeit fest, in der alle Arbeitnehmer anwesend sein müssen. Siehe auch Arbeitszeit oder Teilzeit

GmbH & Co.KG:
ist eine Personengesellschaft, in der eine GmbH Vollhafterin (komplementär) ist.
Durch eine GmbH & Co. KG sollen die Vorteile einer Personengesellschaft mit den Vorteilen der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung) kombiniert werden. Zur Errichtung einer GmbH & Co. KG müssen 2 Gesellschaftsverträge geschlossen werden:

  1. einer für die Errichtung der GmbH und
  2. der andere für die Errichtung der Kommanditgesellschaft (KG).

Die Geschäftsführung der KG hat in aller Regel die GmbH inne. Da die GmbH ihrerseits einen Geschäftsführer benötigt, um überhaupt handlungsfähig zu sein, führt dieser dann mittelbar die Geschäfte der KG. Es ist allerdings auch möglich, die Geschäftsführung an einen der Teilhaber der KG zu übertragen. Eine GmbH & Co. KG kann von einer einzigen Person gegründet werden, indem sie die GmbH als Ein-Personen-GmbH gründet und diese GmbH dann mit ihrem Gesellschafter den KG-Vertrag abschließt.

GmbH:
Die GmbH ist eine Rechtsform eines Unternehmens. Sie zählt zu den Kapitalgesellschaften.
Bei einer GmbH ist die Haftung der Gesellschafter beschränkt auf das Stammkapital. Gegründet werden kann eine GmbH mit nur einer einzigen Person. Jede GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer. Geschäftsführer kann auch einer der Gesellschafter sein.

Grenzkostenrechnung:
Grenzkosten werden die Kosten genannt, die bei Mehrproduktion zusätzlich anfallen.
Eine Grenzkostenrechnung dient oft der Preisfindung in einem umkämpften Marktsegment. Sie kann aber auch eingesetzt werden, um Zusatzaufträge zur Kapazitätsauslastung kalkulieren zu können. Um die Grenzkosten zu ermitteln, müssen die angefallenen und anfallenden Kosten unbedingt getrennt werden in:
fixe und proportionale (variable) Kosten.
Die Stückkosten können durch Automatisierung und Spezialisierung mit ansteigender Stückzahl stark reduziert werden. Die Grenzkosten bleiben dagegen konstant, da jedes zusätzliche Stück unter denselben Bedingungen immer nur einen fixen Betrag einnehmen. Dies gilt natürlich nur mit Einschränkung: größere Produktionsstätten, steigende Verwaltungskosten, unüberichtlichere Arbeitsabläufe, bzw. der Logistik, Verfall von verderblichen Waren, zusätzlicher Planungsaufwand und vor allem zu verzinsende Investitionskosten, die ja eignetlich exponentiell steigen: darum auch GRENZKOSTENRECHUNG, denn ab einem bestimmten Verschuldungsgrad hat man die Entwicklung der ZINSEN nicht mehr im Griff insbesonder wenn die Zinssätze oder die Inflationsrate nicht kalkulierbar sind !
Siehe auch Vollkostenrechnung, Teilkostenrechnung oder Deckungsbeitragsrechnung

Großhandel:
Der Großhandel verkauft Handelswaren an Wiederverkäufer, gewerbliche Verwender oder Großverbraucher. Im Gegensatz dazu gibt der Einzelhandel Ware an den Endverbraucher ab.

Grundgehalt:
Als Grundgehalt wird das Bruttomonatsgehalt bezeichnet, das mit der Anzahl der Zahlungen multipliziert zum Jahresgrundgehalt anwächst. Darin einbezogen sind auch gesondert gewährte, fest zugesagte Weihnachts- und Urlaubsgelder. Die Anzahl der Gehaltszahlungen läßt keine Rückschlüsse auf die Höhe des Grundgehalts zu. Sie wird eher nach praktischen Gesichtspunkten festgelegt.
Die Festbezüge sind meist auch Bezugsbasis für eine betriebliche Altersversorgung. Die daraus resultierenden langfristigen Konsequenzen für das Unternehmen sind bei der Bemessung und Veränderung des Grundgehalts zu berücksichtigen. Das Grundgehalt ist in aller Regel auch tarifvertraglich bestimmt. Es ist eine tragende Säule der monetären Vergütung. Daneben stehen leistungsorientierte, variable Komponenten (variable Vergütung). In der betrieblichen Praxis nimmt vor allem bei höheren Gehaltsklassen der prozentuale Anteil des Grundgehalts innerhalb der gesamten Vergütung ab, während er bei normalen Arbeitnehmern in aller Regel 80 bis 100 % ausmacht. Siehe auch Bruttoverdienst, Nettoverdienst oder Zeitlohn

Grundkapital:
Als Grundkapital wird das Eigenkapital einer Aktiengesellschaft verstanden. Das Grundkapital ist in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegt. Die Satzung bestimmt auch, in wieviele Anteile das Grundkapital eingeteilt ist.
In Höhe ihres Grundkapitals gibt die Gesellschaft Aktien aus. Bei einer GmbH spricht man nicht von Grundkapital, sondern von Stammkapital oder Aktien

Grundkosten:
Grundkosten = Aufwandsgleiche Kosten. Teil der Aufwendungen die mit den Kosten übereinstimmen.

Grundpfandrecht:
Grundpfandrecht ist der Oberbegriff zu

Es handelt sich um Belastung eines Grundstücks, die in das Grundbuch eingetragen wird. Dies geschieht, um eine Forderung zu sichern (dingliche Sicherung). Grundpfandrechte sind unmittelbare Rechte an einem Grundstück.

Grundsätze der Buchführung:
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung betreffen einmal die Form und zum anderen den Inhalt der Bücher und Bilanzen.
Die Grundsätze der Buchführung haben sich teilweise über Jahrhunderte hinweg als ungeschriebene Regeln entwickelt, teilweise sind sie recht neu:
Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung:

  • Sämtliche baren (kassenmäßigen) und unbaren (bankmäßigen) Geschäftsvorfälle sind chronologisch, also nach ihrer Zeitfolge, in einem Grundbuch aufgezeichnet.
  • In Kundenbüchern (Debitoren) werden sämtliche Forderungen an Kunden einschließlich der jeweiligen Zahlungsvorgänge erfaßt.
  • In Lieferantenbüchern (Kreditoren) werden sämtliche Schulden an Lieferanten einschließlich der jeweiligen Zahlungsvorgänge erfaßt.
  • Das vorhandene Vermögen wird jährlich durch eine Inventur (Bestandsaufnahme) ermittelt.
  • Für jede Buchung ist ein Beleg vorhanden (Belegzwang). Ist kein Beleg vorhanden und auch nicht mehr beschaffbar, muß ein Eigenbeleg erstellt werden.
  • Alle Eintragungen in der Buchführung sind mit urkundenechtem Schreibmaterial wie Tinte, Kugelschreiber oder mit einem Drucker vorzunehmen.
  • Die einzelnen Buchungsseiten oder Kontenblätter sind fortlaufend numeriert und zwischen den einzelnen Buchungen stehen keine Leerräume.
  • Bargeschäfte werden täglich in einem Kassenbuch aufgezeichnet.
  • Die Buchführung muß zeitnah erstellt werden. Das erfordert - Ausnahme siehe die vorstehenden Kassenbücher - keine tägliche Aufzeichnung. Es muß jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der buchmäßigen Erfassung bestehen.
  • Die Geschäftsvorfälle müssen klar und eindeutig und - falls vorgeschrieben, wie beispielsweise für Steuerzwecke bei Bewirtungen und Geschenken - auf Einzelkonten verbucht sein.

Siehe dazu der Beleg oder die Buchführung

Grundschuld:
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld vom Bestand, Umfang und der Dauer der Hauptschuld unabhängig und damit auch nach Begleichung der Verpflichtungen durch den Schuldner weiterbestehen kann. Banken bevorzugen diese Form des Grundpfandrechts, da die Sicherheit auch bei vorübergehender, teilweiser oder ganzer Zurückbezahlung des Kredits erhalten und für spätere Ausleihungen wieder verwendet werden kann. Ähnlich der Verkehrshypothek kann auch bei der Grundschuld ein Grundschuldbrief ausgestellt werden, welcher durch Abtretung übertragbar ist. Im anderen Falle spricht man von Buchgrundschuld.

Grundzeit: Siehe Arbeitszeitermittlung

Gruppenbewertung:
Gruppenbewertung liegt vor, wenn gleichartige und annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände zu einer Gruppe zusammengefaßt und mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet werden.
Die Vermögensgegenstände eines Unternehmens sind bei der Inventur einzeln mengen- und wertmäßig zu erfassen. Damit die Inventur einfacher wird, kann für bestimmte Vermögensgegenstände oder Gruppen von Vermögensgegenständen entweder eine Festbewertung oder eine Gruppenbewertung durchgeführt werden. Zu einer Gruppe können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens oder gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände zusammengefaßt werden. Kostenrechnerisch gibt es ungezählte Spielarten von Gruppenbewertungen. Steuerlich aber werden nur die Durchschnittsbewertung und das Lifo-Verfahren (last-in-first-out) anerkannt. Siehe auch Lifo-Verfahren oder Verbrauchsfolgefiktion

Gütergemeinschaft:
Gütergemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand. Er gilt in Deutschland nur dann, wenn die Eheleute ihn vereinbart haben. Diese Regel ist aber durchaus nicht überall gültig, oft (einstmals war dies die Regel) ist die Gütertrennung ausdrücklich zu vereinbaren, um rechtsgültig zu sein.
Bei der Gütergemeinschaft gehört das sogenannte Gesamtgut den Ehegatten gemeinsam. Zum Gesamtgut gehört alles, was er oder sie mit in die Ehe brachte oder während der Ehe erwarb. Neben diesem Gesamtgut gibt es aber auch bei der Gütergemeinschaft Vermögen, das nur einem der beiden Ehepartner gehört. Zum Sondergut gehört beispielsweise alles, was nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden kann, also:

  • Unterhaltsansprüche
  • Rentenansprüche
  • Schmerzensgeldansprüche
  • Anteile an Personengesellschaften , die nicht übertragen werden dürfen
  • Anteile an GmbHs, die nicht übertragen werden dürfen.
  • Auch Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind, gehören dem jeweils erbenden Ehepartner alleine.

Das sogenannte Vorbehaltsgut, das nicht in die Gütergemeinschaft mit eingehen soll, sondern einem der Partner alleine gehören soll, können die Ehepartner selbst in einem Ehevertrag festlegen. Die Gütergemeinschaft begünstigt im Erbfall den überlebenden Ehegatten gegenüber den übrigen Erben. Zum Erbe zählt nur die Hälfte des Gesamtguts, das auf den Verstorbenen entfällt. Die andere Hälfte gehört ja ohnehin dem Ehepartner. Siehe auch Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft

Güterstand:
Als eheliche Güterstände gibt es die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Wie der Wert des Erbes für den überlebenden Ehegatten ermittelt wird, hängt von dem Güterstand ab, der während der Ehe gelebt wurde. Auch dann, wenn die Ehe geschieden wird, hängt der Vermögensausgleich ab vom jeweiligen Güterstand. Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand oder Zugewinngemeinschaft

Gütertrennung:
Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand. Er gilt nur dann, wenn die Eheleute ihn vereinbart haben.
Im Fall der Scheidung bekommt bei Gütertrennung keiner der beiden Ehegatten einen Ausgleich für das in der Ehe erworbene Vermögen. Wenn Unternehmer-Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und der nicht vermögende Ehegatte arbeitet im Unternehmen mit, sollte auf jeden Fall ein Ehegatten-Arbeitsvertrag abgeschlossen und auch durchgeführt werden, um hier Ungerechtigkeiten zu vermeiden. Auch beim Tod des einen Ehegatten bekommt bei Gütertrennung der überlebende Ehegatten keinen Zugewinnausgleich. Hat der Verstorbene kein Testament gemacht, erbt der Witwer oder die Witwe nur den gesetzlichen Erbteil, also ein Viertel neben den Kindern und Kindeskindern. Ausnahme von der Regel: Hat die Familie nur ein oder zwei Kinder oder Enkel, die neben dem überlebenden Ehepartner erbberechtigt sind, wird das Vermögen zu gleichen Teilen verteilt, damit der überlebende Ehegatte trotz Gütertrennung nicht schlechter gestellt ist als seine Kinder oder Enkel. Siehe auch Gütergemeinschaft, Güterstand oder Zugewinngemeinschaft.

Gutschrift:
Eine Gutschrift ist eine besondere Form der Rechnung. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden besteht darin, daß bei der Rechnung der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet und bei der Gutschrift der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet.
Damit ein Abrechnungspapier umsatzsteuerrechtlich vom Finanzamt als (Empfänger)Gutschrift und damit als Rechnung anerkannt werden kann, müssen - im Gegensatz zur Rechnung - noch folgende zusätzliche Voraussetzungen vorliegen: Es muß über eine steuerpflichtige Leistung abgerechnet werden. Der leistende Unternehmer darf kein Kleinunternehmer sein. Die Abrechnung muß dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein. Zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger muß Einverständnis darüber bestehen, daß der Leistungsempfänger abrechnet. Der leistende Unternehmer darf der ihm zugeleiteten Gutschrift nicht widersprochen haben. Eine Gutschrift gilt nur dann als Rechnung, wenn der leistende Unternehmer, also derjenige, der die Gutschrift erhält, zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt ist. Der Leistungsempfänger, also derjenige, der die Gutschrift ausstellt, tut gut daran, sich über diesen Tatbestand Sicherheit zu verschaffen. Beispielsweise durch eine Erklärung des Gutschriftsempfängers. Bei der Gutschriftsübermittlung durch Telex und Telefax muß das Finanzamt die Papiere, die beim Empfänger ankommen (Fernschreiben oder Fernkopie), als Belege anerkennen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Hier sind die Regelungen zur Anerkennung der Rechnungsstellung durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung, E-Mail oder Datenträgeraustausch sinngemäß anzuwenden. Siehe Beleg, Grundsätze der Buchführung, Buchführung oder Rechnung